Bereitschaft Entlohnung?

17. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)
Bereitschaft Entlohnung?

hallo, habe da mal ne frage

ich soll nun bereitschaft machen, teils 16h am tag und dann noch 8 h normal in der firma, = 24h, das ist doch nicht erlaubt? oder?

2) frage: was muss so bezahlt werden
a) in der bereitschaft pro h,
b) wenn man dann wirklich einsatz hat?

bitte um info danke



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19 Antworten
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#2
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
das kommt darauf an, was du unter Bereitschaft verstehst. Es geht natürlich nicht an, das man 24h durch arbeitet!
Für die reine Bereitschaft wird heute in der Regel nichts mehr bezahlt! Die Entlohung bei Dienst in der Bereitschaft richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, wobei hier Zulagen, wie Nacht-/Sonn-/ und Feiertag berücksichtigt werden müssen!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Für die reine Bereitschaft wird heute in der Regel nichts mehr bezahlt!


Rufbereitschaft ist grundsätzlich zu bezahlen.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
witchblade
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 38x hilfreich)

Hallo

ich kenne folgendes BereitschaftsBEISPIEL:

Bereitschaft ist von Montag 07:00 bis Montag 07:00. In dieser Woche geht man normal in die Arbeit zb 8h/Tag.
Sollte nun ein Notfall eintreten, wird man angerufen und muss seiner Arbeit nachgehen. Dies kann in dieser Woche irgendwann in den 24h/Tag passieren. Sollte man zb um 03:00 in der Nacht angerufen werden und der Notfall ist zb um 05:00 beendet, darf man erst nach 11h Ruhezeit (hier jetzt um 16:00) wieder seiner normalen Arbeit nachgehen. Wenn die normale Arbeitszeit jetzt aber von 08:00 - 16:00 entspricht, muss man an diesem Tag nicht mehr in die Arbeit kommen und darf die Differenzstunden auf die Firma rechnen.
Eine "Entschädigung" gibt es Pauschal für 1 Woche, dafür, dass man in dieser Woche zb nichts trinkt, rund um die Uhr erreichbar ist und auch darauf achtet in der Nähe der Arbeit /Wohnort zu bleiben , damit man schnellstmöglichst helfen kann. Arbeiten in der Nacht/Sonn- und Feiertags werden als Arbeitsstunden angerechnet und es gibt dafür auch einen Zuschlag.

Ausser die 11h Ruhezeit weiss ich nicht, was von dem Rest gesetzlich ist. Die Bedingungen sollten allerdings im Arbeitsvertrag stehen.

MfG

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Arbeitsbereitschaft auch.



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Arbeitsbereitschaft ist, wenn sich der AN an einem vom AG bestimmten Ort aufhält?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Genau.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

wieviel muss gesetzlich für rufbereitschaft in der h bezahlt werden? 200% des normalgehalts je h?

teilweise werden ja nur 80% bezahlt?

in österreich ist es so, dass rufbereitschaft auch arbeits zeit ist! dh wenn man 8 h arbeitet normal, darf max noch 2 h bereitschaft sein, da sonst die 10h maximalarbeitszeit überschritten werden

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
wieviel muss gesetzlich für rufbereitschaft in der h bezahlt werden?


Dafür gibt es keine gesetzliche genaue Vorgabe.


quote:
200% des normalgehalts je h?

teilweise werden ja nur 80% bezahlt?


Das doppelte pro Stunde möchten Sie haben, nur für die Bereitschaft? Das ist dann doch reichlich abwegig. Selbst mit 80% wäre man meines Erachtens sensationell grosszügig entlohnt.
Die Arbeitszeit wenn man zu einem Einsatz gerufen wird muss m.E. mindestens so entlohnt werden, wie die Normalarbeitsstunden. Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit müsste man versuchen gesondert zu vereinbaren, wenn sie sich nicht aus dem Arbeits- oder einem Tarifvertrag ergeben.

quote:
in österreich ist es so, dass rufbereitschaft auch arbeits zeit ist! dh wenn man 8 h arbeitet normal, darf max noch 2 h bereitschaft sein, da sonst die 10h maximalarbeitszeit überschritten werden




In Deutschland zählt die Bereitschaftszeit nicht zur Arbeitszeit.


Warum haben Sie die erste und sehr wichtige Frage von Nick_19 nicht beantwortet?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

§ 7 ArbZG sieht abweichende Regelungen vom Normalarbeitstag vor (Arbeitsbereitschaft, Verkürzung der Ruhezeiten und Bereitschaftsdienste, etc.).
Allerdings gibt es eine grundsätzliche Bedingung in § 7 (1) ArbZG :
„In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, ...."
(d.h. kein Tarifvertrag = keine gesetzliche Grundlage, außer in den unter § 7 (3) und folgenden Absätzen beschriebenen Bedingungen)

Dies allein ist mal zuerst meilenweit entfernt von der Behauptung, Bereitschaftsdienst sei üblich und unentgeltlich!

Zur Entlohnung sagen die Gesetzte nichts, weil wenn ein Tarifvertrag gesetzlich bedingend gefordert ist, der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch die Entlohnung tariflich geregelt ist.

Begriffsbestimmungen:
Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit, innerhalb einer verlängerten Arbeitsschicht, in der man nur im Bedarfsfall zur Arbeitsleistung tätig wird.
(Typisches Beispiel ist der Nachtwächter mit Pfortendienst – 20 Uhr bis 8 Uhr mit Arbeitsbereitschaft von 0:30 – 4:30, wo er nur aus seinem Halbschlaf (die Zeit der aufmerksamen Entspanntheit) erwachen muss, wenn eine Alarmglocke bimmelt.

Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Während der Rufbereitschafthalte ich mich außerhalb der Firma auf, zu Hause oder nah im Umkreis der Firma, um unverzüglich zur Arbeitsstelle zu kommen, um die Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und ist daher als Freizeit zu bewerten.

Oder ich leiste Bereitschaftsdienst, muss mich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufhalten (meist am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe), um im Bedarfsfall unverzüglich die Arbeit aufzunehmen.
Der Bereitschaftsdienst ist gem. EU-Rechtsprechung als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu bewerten!


Zur Entlohnung nenne ich mal nur Stichworte aus den beispielhaften tariflichen Bestimmungen:
12,5 % der Stundenvergütung für jede Std. der Rufbereitschaft pauschal
Überstundenvergütung für jede Stunde des Tätigwerdens innerhalb der Rufbereitschaft
3-Std.-Garantie für den ersten Einsatz im Rufdienst
Haus-zu-Haus-Regelung / Wegezeit = Einsatzzeit
Höchstzahl der Anzahl Rufbereitschaften pro Monat
Höchstzahl der Anzahl Bereitschaftsdienste pro Monat
Rufbereitshaftshandy oder ein Pieper

Bewertung des Bereitschaftsdienstes entsprechend der durchschnittlichen Inanspruchnahme
in Stufen als Arbeitszeit:
Stufe I bis 25 v. H. 60 v. H.
Stufe II mehr als 25 bis 40 v. H. 75 v. H.
Stufe III von 40 bis 49 v. H. 90 v. H.



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-- Editiert am 19.06.2011 02:04

-- Editiert am 19.06.2011 02:08

-- Editiert am 19.06.2011 02:11

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@nachtmieze

quote:
Zur Entlohnung sagen die Gesetzte nichts, weil wenn ein Tarifvertrag gesetzlich bedingend gefordert ist, der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch die Entlohnung tariflich geregelt ist.


Um Arbeits - oder Rufbereitsschaft vertraglich zu vereinbaren braucht es Ihrer Meinung nach der zwingenden Anwendung eines Tarifvertrages?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

sorry aber wer macht rufbereitschaft für 12% des normallohn?- ich sicher nicht. selbst in de gibt es ein gerichtsurteil, dass 69% angemessen sind.

ausserdem ist für überstunden bzw nachtarbeit es selbstverständlich dass 50% bzw 100% zuschlag gebührt, auch in de,
also die eine oder andere antwort hier verwundert mich hier schon sehr.

Bereitschaftszeit ist auch arbeitszeit in DE siehe

http://www.123recht.net/Bereitschaftsdienst-ist-Arbeitszeit-__a9893.html

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
ausserdem ist für überstunden bzw nachtarbeit es selbstverständlich dass 50% bzw 100% zuschlag gebührt, auch in de,



Ich weiss ja nicht, ob wir von dem selben DE schreiben, aber in dem DE, wo ich leben, geht der Trend bereits seit Jahren in die Richtung für Mehrarbeit und Überstunden gar nichts mehr bezahlen zu wollen. Und dabei meine ich nicht Überstundenzuschläge , sondern die vermehrt anzutreffebnden Klauseln, "mit der Vergütung sind auch X Überstunden pro Monat abgegolten".
Zuschläge für Mehrarbeit finden sich regelmässig in Tarifverträgen und auch da geht der Trend in die andere Richtung: durch die Einführung von Arbeitszeitkonten, werden Zuschläge immer seltener fällig.

Für Nachtarbeit 50 oder 100% Zuschlag? Es mag privilegierte Branchen geben, wo tarifvertraglich 40% Nachtarbeitszuschlag vereinbart sind. Üblicher dürften jedoch 20 bis 25%. 100% - da hätte ich gern mal ein Beispiel gesehen!

quote:
sorry aber wer macht rufbereitschaft für 12% des normallohn?- ich sicher nicht. selbst in de gibt es ein gerichtsurteil, dass 69% angemessen sind.


Haben Sie ein link zu den 69%?
Es ist doch Ihr gutes Recht, so viel wie möglich zu fordern. Warum Sie aber immer noch nicht die einfache Frage beantwortet haben, ob (Ruf)-Bereitschaft in Ihrem AV vereinbart ist, erschliesst sich mir nicht.


Der verlinkte Artikel der RAin überrascht mich doch erheblich. Da müsste man mal weiter recherchieren, ob das inhaltlich alles einwandfrei ist.
Ich dachte bisher, dass zwischen Rufbereitschaft (AN hält sich an x beliebigen Ort auf) und Arbeitsbereitschaft (AN hält sich am vom AG bestimmten Ort auf) sowohl arbeitszeitrechtlich, als auch im Punkte der Vergütung erheblich unterschieden wird. Der Artikel weckt gerade mit dem letzten Satz den Eindruck, dies würde grundsätzlich alles auch für Rufbereitschaft gelten. Ich bin da noch ein wenig skeptisch.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

@ 1000kleinesachen

quote:
Um Arbeits - oder Rufbereitsschaft vertraglich zu vereinbaren braucht es Ihrer Meinung nach der zwingenden Anwendung eines Tarifvertrages?

Entweder Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags, oder die Ausnahmen gemäß § 7 (3) – (6) ArbZG

@ 1234recht
quote:
sorry aber wer macht rufbereitschaft für 12% des normallohn?- ich sicher nicht. selbst in de gibt es ein gerichtsurteil, dass 69% angemessen sind.

Die 12,5 % für Rufbereitschaft plus Überstundenentgelt für die Zeit des Einsatzes ist tarifliche Regelung im TVöD.
Dafür steht der Arbeiter vom Straßendienst auf und streut nachts die Straßen bei Wintereinbruch und falls Sie mal plötzlich auf dem OP-Tisch landen, bekommt die OP-Mannschaft auch nur die Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, die ich schon nannte.
Bitte nennen Sie mal das AZ des Gerichtsurteils auf das Sie sich bezüglich der 69% beziehen!

quote:
ausserdem ist für überstunden bzw nachtarbeit es selbstverständlich dass 50% bzw 100% zuschlag gebührt, auch in de

keine Ahnung wo de liegt, aber in der BRD sind diese Zuschläge keinesfalls selbstverständlich!
Tariflich üblich sind Überstundenzuschläge zwischen 15 – 30 % und Nachtzuschlag von 20% (auch wieder beispielhaft aus dem TVöD)


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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)

anbei zur frage:

Frage beantwortet haben, ob (Ruf)-Bereitschaft in Ihrem AV vereinbart ist, erschliesst sich mir nicht.

antwort: derzeit gibt es noch keine vereinbarung dazu

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
1234recht
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 34x hilfreich)
2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
über 20% zuschläge bei nacht in de kann ich wenig sagen, in österreich ist es auf jeden fall so, dass fast alle KV einen zuschlag von 100% in der nacht bzw feiertag vorsehen.
Die Regelung in Österreich ist doch für Deutschland vollkommen unerheblich.

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"gruß azrael"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

@1234recht
ich kann nicht erkennen, dass das Gerichtsurteil Ihre Ansicht stützt? Hab ich was überlesen?

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
witchblade
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 38x hilfreich)

@1000kleinesachen

quote:
In Deutschland zählt die Bereitschaftszeit nicht zur Arbeitszeit.


die "Wartezeit" zählt nicht als Arbeitszeit aber serwohl, wenn man dann doch herangezogen wird wegen eines EMY und so habe ich den TE auch verstanden

quote:
Für Nachtarbeit 50 oder 100% Zuschlag? Es mag privilegierte Branchen geben, wo tarifvertraglich 40% Nachtarbeitszuschlag vereinbart sind. Üblicher dürften jedoch 20 bis 25%. 100% - da hätte ich gern mal ein Beispiel gesehen!


also wir haben teils schon solche Zuschläge:

25% Arbeitszeit von 20:00 - 24:00 und 04:00 - 06:00
50% Arbeitszeit von 00:00 - 04:00

100% am 24. und 31. Dez von 18:00 - 24:00

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