Hallo ihr Lieben,
folgende Annahme:
Der Ausbildungsbetrieb zahlt dem Auszubildenden während der gesamten Ausbildung eine Vergütung in konstanter Höhe. Diese Vergütung ist höher als im Ausbildungsvertrag angegeben.
Beispiel - im Ausbildungsvertrag sind festgehalten:
1. LJ: 700,-€
2. LJ: 750,-€
3. LJ: 850,-€
Durch eine betriebliche Vereinbarung wird festgelegt, dass der/die Auszubildende 1.000,-€ erhält. Dies wird schriftlich festgehalten.
Nun, der/die Auszubildende befindet sich zunächst in einer besseren Lage.
Ist der Ausbildungsbetrieb jedoch nicht verpflichtet, das Ausbildungsgehalt jedes Jahr um 18, 35 bzw. 40% zu erhöhen?
Oder scheint es völlig legitim zu sein, das Ausbildungsgehalt nicht zu erhöhen, da der/die Auszubildende bereits höheres Gehalt erhält?
Hierbei handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag.
Wäre für eine Hilfestellung sehr dankbar
Berufsausbildung - Vergütung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Es ist legitim.
wirdwerden
ZitatIst der Ausbildungsbetrieb jedoch nicht verpflichtet, das Ausbildungsgehalt jedes Jahr um 18, 35 bzw. 40% zu erhöhen? :
Woraus sollte sich diese Verpflichtung ergeben? Azubis bekommen doch mehr, als ihnen zusteht.
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Was 1.000,-€ erhält? Einmalig oder pro Monat? Wenn pro Monat: Zusätzlich oder anstelle der vereinbarten Ausbildungsvergütung???ZitatDurch eine betriebliche Vereinbarung wird festgelegt, dass der/die Auszubildende 1.000,-€ erhält. :
Zitat.... jedes Jahr um 18, 35 bzw. 40% zu erhöhen? :
@laerton
Nur am Rande: wie kommst du denn auf dieses Zahlen? :staun:
ZitatNur am Rande: wie kommst du denn auf dieses Zahlen? :staun: :
Das ist heutzutage die Mathekenntnis von Auszubildenden.
ZitatNur am Rande: wie kommst du denn auf dieses Zahlen? :staun: :
§17 BBiG - so viel Kompetenz habe ich vorausgesetzt. Entschuldigung.
ZitatDas ist heutzutage die Mathekenntnis von Auszubildenden. :
Ich kann keinen Zusammenhang zwischen Azubis, mathematischen Kenntnissen, Jura und deinem Beitrag erkennen. Aber schön, dass du konstruktive und objektive Antworten erstellst. Weiter so!
ZitatEs ist legitim. :
Dieser Meinung bin ich auch, danke. Die Gegenpartei sieht das im Moment nicht so.
Da der Azubi dadurch besser gestellt wird überschreibt die betriebliche Vereinbarung in diesem Punkt den persönlichen Ausbildungsvertrag.ZitatDurch eine betriebliche Vereinbarung wird festgelegt, dass der/die Auszubildende 1.000,-€ erhält. :
Nein, das erscheint mir absolut nicht legitim.ZitatOder scheint es völlig legitim zu sein, das Ausbildungsgehalt nicht zu erhöhen, da der/die Auszubildende bereits höheres Gehalt erhält? :
§17 BBiG Absatz 1 ist da ganz eindeutig:
Zitat:Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
Man beachte die Formulierung in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1 Satz 2.
In Satz 1 ist von einer angemessenen Vergütung die Rede, in Satz 2 allerdings nur noch von der Vergütung.
Die Vergütung hat zu steigen.
Absatz 2 regelt allerdings nur die angemessenen Mindestvergütungen, nicht aber die Höhe der Gehaltssteigerung wenn die angemessenen Beträge bereits überschritten werden.
Wie stark also das Gehalt hier steigen soll, das ist nirgendwo geregelt. Es ist nur festgelegt, dass es steigen soll.
ZitatDie Gegenpartei sieht das im Moment nicht so. :
Das heißt dann wohl, dass du Ausbilder/AG bist und die Gegenpartei die Azubis?
Nach Lektüre des § 17 BBiG habe ich auch nachgedacht über diesen 2. Satz von Absatz 1 "Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an." Das tut sie nach der BV bei euch offenkundig nicht - jeder Azubi bekommt tausend Euro vom 1. bis zum 3. Ausbildungsjahr.
Nun legt der § 17 BBiG im Absatz 2 fest a) die Höhe der angemessenen Vergütung fest und b) deren Fortschreibung samt Berechnung. In jedem Fall bleibt die Vergütung unterhalb dessen, was die BV den Azubis zubilligt.
Die Frage ist also, ob die BV jemanden benachteiligt. Das tut sie nicht, will mir scheinen, auch wenn es offenbar keine erkennbare Steigerung gibt. Hier greift wohl die allgemeine Faustregel, wonach eine AG wohl jedermann was Gutes tun, aber niemanden benachteiligen darf. Vor allem die Azubis im ersten Jahr profitieren überproportional, die im zweiten Jahr ordentlich und die im 2 Ausbildungsjahr immer noch beachtlich.
Die geforderte jährliche Steigerung verschwimmt sozusagen in der Großzügigkeit dieser BV.
Wenn sich also deine 'Gegenpartei' auf § 17 BBiG Abs. 1 beruft und mit den Steigerungsraten nach Abs. 2 Ziff. 2/3/4 argumentiert, läuft das Ergebnis ins Leere - es sei denn, die Gegenseite fordert, dass der 17 in voller Gänze für die Azubis gelten soll. Was dann aber eine Kürzung der Bezüge nach sich zieht. Das wird wohl nicht im Ernst das Ziel sein.
PS Es könnte ganz erhellend sein/werden, die BV im Wortlaut zu lesen.
-- Editiert von blaubär+ am 13.04.2022 12:17
Die Vergütung ist höher als im Ausbildungsvertrag angegeben. Die Steigerung ist nicht dergestalt festgelegt, dass unabhängig vom Verdienst jeweils dieselbe zu erfolgen hat.
Bleibt nur die genannte Bestimmung und wie diese zu lesen ist. Das Gesetz legt letztlich nur die Mindestsätze fest und wie im Fall des Mindestsatzes im Lauf der Ausbildung eine Steigerung zu erfolgen hat. Es ist nicht festgelegt, dass eine Steigerung unabhängig von der monatlichen Zahlung zu erfolgen hat.
Wir haben hier also dasselbe System wie z.B. auch in anderen Systemen. Nach unten sind Grenzen da, die dürfen nicht unterschritten werden, aber nach oben bleibt immer noch die freie Gestaltung.
Vielleicht mal ein Beispiel aus dem Tarifvertragsgefüge: das Mindestgehalt ist tariflich verbindlich für A festgelegt. Jemand wird angeworben, der für dieses Gehalt nicht den AG wechseln will. Also, man schließt einen Arbeitsvertrag mit einem höheren Gehalt ab. So, und jetzt wird es interessant. Für die Zukunft gibt es zwei Optionen. Entweder wird das Gehalt nach neuen Verhandlungen individuell angepasst oder aber man passt so lange nicht an, bis das Tarifgehalt eben dem gezahlten Gehalt entspricht. Letztere Alternative ist hier auch gewählt worden.
wirdwerden
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