"Berufsrisiko"?

16. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
xLurch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
"Berufsrisiko"?

Angenommen ein Arbeitnehmer im Personenverkehr muss im freigestellten Schülerverkehr einspringen. Unter den zu befördernden Kindern befindet sich ein Kind mit einer ansteckenden Krankheit, die dem Fahrer beim Abholen des Kindes von den Eltern nicht gemeldet wurde z.b. Läusebefall, Röteln etc..
Der Fahrer hat sich mit dieser Krankheit angesteckt, muss sich krankschreiben lassen und hat dadurch ggf. Lohnausfall bzw. weniger Lohn durch fehlende Zuschläge oder Einbußen in den Arbeitsstunden. Evtl. zusätzlichen Ärger, weil z.b eigenes Kind oder Partner nun ebenfalls angesteckt. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41796 Beiträge, 14610x hilfreich)

Nun ja, es gibt den Begriff der "gefahrgeneigten Arbeit." Wenn man denn beweisen kann, dass man sich die Läuse im Rahmen der Dienstausübung zugezogen hat, dass nicht die Kids sie nach Hause gebracht haben, man sie sich nicht im Supermarkt geholt hat, dann kümmert sich die Berufsgenossenschaft darum. Und dadurch ist man ganz gut abgesichert.

wirdwerden

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34258 Beiträge, 17732x hilfreich)

hat dadurch ggf. Lohnausfall bzw. weniger Lohn durch fehlende Zuschläge oder Einbußen in den Arbeitsstunden. Man ist bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich so zu stellen, als habe man gearbeitet - insofern kann der Fall ja nicht eintreten (zumindest nicht in den ersten 6 Wochen).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39123 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von xLurch):
muss sich krankschreiben lassen
Angenommen---ein Arzt schreibt ihn arbeitsunfähig ...wegen Röteln...und der AN meldet seinem AG die Arbeitsunfähigkeit...Dann zahlt der AG max 6 Wochen nach TzBfG das Arbeitsentgelt weiter.
Zitat (von xLurch):
durch fehlende Zuschläge
Ja, das kann passieren. Die wird ihm der AG wahrscheinlich nicht zahlen. Auch die eingebüßten Mehrarbeitsstunden wahrscheinlich nicht.
Zitat (von xLurch):
Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?
Ich nehme an, das wars schon mit den AN-Rechten.

Was sagt denn der Arbeitsvertrag/Tarifvertrag zu solchen Risiken?

Ärger zu Hause ist mW nicht arbeitsrechtlich abgedeckt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34258 Beiträge, 17732x hilfreich)

Die wird ihm der AG wahrscheinlich nicht zahlen. Doch, wird er.
Dann zahlt der AG max 6 Wochen nach TzBfG das Arbeitsentgelt weiter. Nö, nach dem EntgFZG.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39123 Beiträge, 6435x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Doch, wird er.
Ja, wenn er denn wegen der angenommenen AU-Tage welche zu bekommen hätte.
Zitat (von muemmel):
Nö, nach dem EntgFZG.
Danke, war die falsche Schublade.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19920 Beiträge, 7230x hilfreich)

Zitat (von xLurch):
Angenommen ein Arbeitnehmer im Personenverkehr muss im freigestellten Schülerverkehr einspringen.

Und weiter angenommen, dergleichen passiert im üblichen Linienverkehr - macht das arbeitsrechtlich einen Unterschied? - wohl kaum - Sowas kann dir auch in der Freizeit passieren.
Allg. Lebensrisiko - das Leben ist von Haus aus lebensgefährlich.
Weswegen ich schlicht vermute, dass es nicht wirklich um diese Einsätze selbst geht, das Fahren, sondern vll. eher um die Schüler, den freigestellten Schülerverkehr ( ein schöner Begriff, noch nie zuvor gehört ).

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