Beschäftigungverbot Schwangerschaft

30. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Pimpernelle
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beschäftigungverbot Schwangerschaft

Folgendes Problem stellt sich mir.
Ich habe einen befristeten Vertrag, der zu 30.09.08 ausläuft.
Bedingt durch meine Schwangerschaft (10te Woche) wird dieser nicht verlängert.

Da es in der letzten Zeit Komplikationen gab, bin ich nun bereits die 4te Woche krankgeschrieben.
Nun tritt mein Ag an mich heran, mit der Bitte, mit für die verbleibenden 3 Monate ein Beschäftigungsverbot von meinem Arzt ausstellen zu lassen.

Da ich mich damit überhaupt nicht auskenne stellt sich mir die Frage, ob sich dadurch für mich irgendwelche Nachteile ergeben.

Bevor ich Anfang Dezember in den Mutterschutz gehe, muss ich für Oktober und November ALG 1 beantragen.
Das steht mir nach einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr für 6 Monate zu.

Wird die Zeit, in der ich nun bis zum Auslaufen des Vertrages evtl. nicht arbeite auf das Jahr angerechnet?
Oder geht mir dadurch sogar der Anspruch auf ALG verloren??

Wäre für jede Erfahrung und Antwort dankbar!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

Soweit ich mich erinnere, ist sogar das gehalt, was dir der AG bei Beschäftigungsverbot weiter zahlen muss höher als das Krankengeld, was du von der KK bekämst (http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__11.html).

Die Beschäftigungszeit wird bei alg I angerechnet, egal ob du im Beschäftigungsverbot bist oder krankgeschrieben.

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#2
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

Hallo,
für die Berechnung von ALG1 bitte im Sozialrechtforum nachfragen, das können die Kollegen dort besser beurteilen.

Eigentlich ist der Wunsch des Arbeitgebers Anstiftung zum Sozialbetrug, weil die KK dann das Gehalt an den AG zahlt.
Die/der Frauenarzt/in kann aber durchaus gefragt werden ob ein Beschäftigungsverbot angesicht der Umstände Sinn macht.
Ich vermute, dass bis zur 13. Woche erstmal nochmal krank geschrieben wird.


Nachteile ergeben sich wohl nur operativer Art, weil dann die Berufspraxis in der Zeit fehlt.

Aber wie kommt es, dass der AG von der Schwangerschaft weiss ?
Dafür ist es eigentlich zu früh.

Sollte dem AG nachzuweisen sein, dass der Vertrag aufgrund der Schwangerschaft nicht verlängert wird, könnte eine unzulässige Diskrimierung vorliegen. Hat der AG also den Fehler gemacht sowas vor unabhängigen Zeugen oder gar schriftlich beschieden zu haben, würde ich damit zum Anwalt gehen.
(Kollegen sind nur seltenst unabhängige Zeugen, weil sie vom AG abhängig sind)

Würde auf keinen Fall einer Aufhebung ohne professionellen Rechtsbeistand zustimmen. Schon gar nichts in der Firma unterschreiben.


Alles Gute

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
venotis
Status:
Unparteiischer
(9555 Beiträge, 2329x hilfreich)

quote:
Dafür ist es eigentlich zu früh.


Wieso zu früh? Die Schwangere kann das doch dem AG mitteilen, wann sie will.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.03.2009 19:03:35
Status:
Lehrling
(1677 Beiträge, 256x hilfreich)

"Wieso zu früh? Die Schwangere kann das doch dem AG mitteilen, wann sie will."

Sicherlich ist der Zeitpunkt im Großen und Ganzen der Schwangeren überlassen.

Taktik im Bezug auf Warten auf einen unbefristeten ist in dem Fall hier ein Grenzfall. Hängt von den Gepflogenheiten der jeweiligen Firma ab mit welchem Abstand die Verträge entfristet / verlängert werden. Schließlich wollen beide Seiten ja auch Planungssicherheit.
Denn irgendwann läßt sich ein Bauch nicht mehr verbergen.

Und: Bei gefährlichen/belastenden Arbeiten geht die Gesundheit natürlich vor, da sollte sich frühzeitig gemeldet werden.



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#5
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Und vielleicht möchte der AG nur Planungssicherheit?
Ein Beschäftigungsverbot hat für dich den Vorteil, dass du nicht "krankgeschrieben" bist, Nachteile könnte entstehen, wenn dies Auswirkungen auf dein Zeugnis hat, aber das kannst du ja mit dem Chef abklären - und hängt auch von deiner Beschäftigungsdauer dort ab.

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