Bescheinigung über Zusatzversorgung und Arbeitszeugnis werden verwehrt

11. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)
Bescheinigung über Zusatzversorgung und Arbeitszeugnis werden verwehrt

Ein Student arbeitet nebenbei bei einer Bundesbehörde. 16 Stunden pro Woche, insgesamt 22 Monate lang.

Nach Beeendigung des Arbeitsverhälltnisses bittet er um eien "Bescheinigung" hinsichtlich seiner Zusatzversorgungsansprüche, da dort er in der Zeit Beiträge eingezahlt wurden.

Die Sachbearbeiterin erwidert, diese könne man auf der Gehaltsabrechnung sehen, das würde ausreichen.
Normalerweise erhält man aber von der ZV Stelle einen Überblick mit Persoenndaten, Einzahlungen, Ansprüche etc..
Hat der Student einen Anspruch auf eine solche Übersicht?

Das erbetene Arbeistzeugnis lässt auch seit drei Monaten auf sich warten. Besteht auch hierzu ein Anspruch?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von alewie):
Das erbetene Arbeistzeugnis lässt auch seit drei Monaten auf sich warten. Besteht auch hierzu ein Anspruch?


Ja, dieser ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 109 GewO .

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Hat der Student einen Anspruch auf eine solche Übersicht?

Ja, §4a BetrAVG .
Allerdings ist nicht klar geregelt, an wen der Student den Anspruch richten muss: An den Arbeitgeber oder direkt an die Zusatzversorgungskasse.
Bei 22 Monaten Einzahlung dürfte jedoch noch kein Rentenanspruch entstanden sein, denn der setzt 60 Einzahlungsmonate voraus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.08.2021 16:05:12
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Bei 22 Monaten Einzahlung dürfte jedoch noch kein Rentenanspruch entstanden sein, denn der setzt 60 Einzahlungsmonate voraus.


Durch eine Bescheinigung o.ä. hätte der Student zumindest schon einmal einen Nachweis über 22 Monate. Bei einer weiteren Nebentätigkeit bei einer Bundesbehörde könnte er die Voraussetzungen erfüllen. Und müsste dann nicht auch noch versuchen, die entsprecehnden Nachweise zusammen zu bekommen.

Danke.

0x Hilfreiche Antwort

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