Ein Student arbeitet nebenbei bei einer Bundesbehörde. 16 Stunden pro Woche, insgesamt 22 Monate lang.
Nach Beeendigung des Arbeitsverhälltnisses bittet er um eien "Bescheinigung" hinsichtlich seiner Zusatzversorgungsansprüche, da dort er in der Zeit Beiträge eingezahlt wurden.
Die Sachbearbeiterin erwidert, diese könne man auf der Gehaltsabrechnung sehen, das würde ausreichen.
Normalerweise erhält man aber von der ZV Stelle einen Überblick mit Persoenndaten, Einzahlungen, Ansprüche etc..
Hat der Student einen Anspruch auf eine solche Übersicht?
Das erbetene Arbeistzeugnis lässt auch seit drei Monaten auf sich warten. Besteht auch hierzu ein Anspruch?
Bescheinigung über Zusatzversorgung und Arbeitszeugnis werden verwehrt
11. Mai 2019
Thema abonnieren
Frage vom 11. Mai 2019 | 10:10
Von
Status: Beginner (119 Beiträge, 8x hilfreich)
Bescheinigung über Zusatzversorgung und Arbeitszeugnis werden verwehrt
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 11. Mai 2019 | 10:19
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 510x hilfreich)
ZitatDas erbetene Arbeistzeugnis lässt auch seit drei Monaten auf sich warten. Besteht auch hierzu ein Anspruch? :
Ja, dieser ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 109 GewO .
#2
Antwort vom 12. Mai 2019 | 00:20
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Zitat:Hat der Student einen Anspruch auf eine solche Übersicht?
Ja, §4a BetrAVG .
Allerdings ist nicht klar geregelt, an wen der Student den Anspruch richten muss: An den Arbeitgeber oder direkt an die Zusatzversorgungskasse.
Bei 22 Monaten Einzahlung dürfte jedoch noch kein Rentenanspruch entstanden sein, denn der setzt 60 Einzahlungsmonate voraus.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 12. Mai 2019 | 01:56
Von
Status: Beginner (119 Beiträge, 8x hilfreich)
ZitatBei 22 Monaten Einzahlung dürfte jedoch noch kein Rentenanspruch entstanden sein, denn der setzt 60 Einzahlungsmonate voraus. :
Durch eine Bescheinigung o.ä. hätte der Student zumindest schon einmal einen Nachweis über 22 Monate. Bei einer weiteren Nebentätigkeit bei einer Bundesbehörde könnte er die Voraussetzungen erfüllen. Und müsste dann nicht auch noch versuchen, die entsprecehnden Nachweise zusammen zu bekommen.
Danke.
Und jetzt?
Schon
267.044
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
19 Antworten