Hallo,
ich habe Fragen zur Mitbestimmung des § 87.10 BetrVG. In einem Betrieb wird der Außendienst nicht eingruppiert. Es werden von den Kolleginnen und Kollegen die Entgelte jeweils bei der Einstellung selbst ausgehandelt. Alle ein bis zwei Jahre werden durch den Arbeitgeber die Entgelter "angepaßt." Ein Muster der Anpassung ist nicht direkt erkennbar. Es wird jedoch kein Entgelt übermäßig erhöht.
Betriffen die Erhöhungen den § 87.10 BetrVG? Welche möglichkeit hat der Betriebsrat?
Der Arbeitgeber ist im Arbeitgeberverband jedoch die Außendienstler nicht!
BetrVG §87.10
15. Januar 2009
Thema abonnieren
Frage vom 15. Januar 2009 | 08:35
Von
Status: Schüler (223 Beiträge, 67x hilfreich)
BetrVG §87.10
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 15. Januar 2009 | 15:03
Von
Status: Schlichter (7434 Beiträge, 2002x hilfreich)
Ein Betriebsrat sollte doch wohl die Möglichkeit haben, diese Frage entweder über Anbieter von Schulungen oder durch eine Gewerkschaft klären zu lassen, oder?
Und jetzt?
Schon
267.978
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten
Top Arbeitsrecht Themen
-
24 Antworten
-
11 Antworten