Betrieblich bedingte Kündigung und Kundigungsfrist

3. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
CravenPD
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)
Betrieblich bedingte Kündigung und Kundigungsfrist

Hallo zusammen,

wie verhält es sich bei einer betrieblich bedingten Kündigung mit der Vertraglichen Kündigungsfrist?
Kann man diese bei einer Abfindung geltend machen, also sagen dass diese Kündigungsfrist (3Monate) auf die Abfindung der Kündigung drauf geschlagen werden oder werden diese gestrichen und verfallen ?

Mein Arbeitgeber hat vor mir eine betrieblich bedingte Kündigung auszuhändigen (das Weiss ich da mein Schäfer in unserer Personalabteilung arbeitet und mir dieses im Vertrauen mitteilte). Da ich gerne etwas vorbereitet ins Gespräch gehen würde, würde ich da nicht ganz unwissend herein gehen wollen - abgesehen davon werde ich mir hier auch einen Anwalt suchen der sich diesem annimmt ;) .

Würde mich über Hilfe und tips freuen.

Gruß
CravenPD

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Grundsätzlich hat man keinen Anspruch auf eine Abfindung, es sei denn mit einem evtl. Betriebsrat wurde ein Sozialplan vereinbart.

Im Falle eines Sozialplans stehen die Regeln im Sozialplan.

Existiert kein Sozialplan ist alles Verhandlungssache.

Man musss aber beachten, dass eine solche Vereinbarung zu einer Sperre bei ALG I führt, da man bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat.

Nur wenn der AN nachweisen kann, dass der AG auf jeden Fall eine Kündigung ausgesprochen hätte, entfällt diese Sperre. Das ist nicht einfach.

Auch erhalten Sie frühestens erst nach diesen 3 Monaten ALG I. Die nicht gezahlten Gehälter werden aufgerechnet, d.h. ist die Abfindung niedriger als die Gehälter bis zur ursprünglichen Kündigungsfrist, erhalten sie entsprechend früher ALG I.

Die vorzeitige Auflösung ist in der Regel immer nachteilig für den AN, es sei denn, dass er schon eine anderweitige Anstellung gefunden hat.

Hüten Sie sich davor etwas zu früh zu unterschreiben. Wenn der AG es ehrlich meint, dürfte er gegen eine Aufnahme einer Widerrufsklausel in den Auflösungsvertrags nichts dagegen haben.

Eine Klausel könnte beispielsweise so aussehen:

"Dieser Auflösungsvertrag wird rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer diesen bis zum ...... nicht schriftlich widerspricht."

Der AG wird ungern so etwas aufnehmen, da er weiß, dass die Überrumpelungs-Komponente ihm damit genommen wird. Sie sollten aber trotzdem darauf bestehen, andernfalls erst gar nicht unterschreiben.

Dann hätten Sie Zeit in den eigenen 4 Wänden nochmals das zu überdenken. Der evtl. Widerspruch muss dann aber auch nachweisbar (unter Zeugen) übergeben werden bzw. sich den Widerruf vom AG schriftlich bestätigen lassen.

Ohne eine solche Klausel kann der beste Anwalt in der Regel gegen den Auflösungsvertrag nichts mehr unternehmen.



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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17356 Beiträge, 6464x hilfreich)

Eine betriebsbedingte Kündigung ist auch nur eine Kündigung. Dabei sind die Fristen einzuhalten, es sei denn, man vereinbart etwas anderes. Eine kürzere Frist geht nur im Einvernehmen - und dann ist es keine Kündigung mehr, sondern ein Aufhebungsvertrag.
Wie kommst du auf die Idee, man werde dir eine Abfindung anbieten? Ein Recht darauf gibt es nicht.
Wenn die betriebsbedingte K kein Vorwand ist, kannst du dir das Geld für einen Anwalt sparen.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CravenPD
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 1x hilfreich)

Weil ich die Firma seit Jahren kenne und weiss dass in dem Fall eine Abfindung gezahlt wird. Dazu gibt es kein Offizielles Statemant, aber innoffiziell wurde dieses bereits kommuniziert.

Wenn die Fristen eingehalten werden müssen, ist es genau dass, was ich Wissen wollte. So weiss ich, dass die 3 Monate dann oben drauf gepackt werden "können", wenn ein vorzeitiges Ausscheiden möglich wird. So komme ich dann eher aus der Sache heraus und kann meinen neuen Job sehr viel schneller antreten.

Ich bedanke mich für Eure Hilfe.... Dann werde ich mir nun einmal einen Anwalt Suchen der sich diesen Fall annehmen möchte.

Gruss
CravenPD

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#4
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

@blaubär

quote:
Wenn die betriebsbedingte K kein Vorwand ist, kannst du dir das Geld für einen Anwalt sparen.


Warum? Stichwort fehlerhafte Sozialauswahl.


@CravenPD

quote:
Weil ich die Firma seit Jahren kenne und weiss dass in dem Fall eine Abfindung gezahlt wird. Dazu gibt es kein Offizielles Statemant, aber innoffiziell wurde dieses bereits kommuniziert.


Dann ist es durchaus denkbar, dass der AG im Kündigungsschreiben gleichzeitig eine Abfindung im Rahmen des § 1a KschG anbietet.

Wobei ich um Missverständnisse vorzubeugen gleich noch hinterher schicke, aus dem § 1a KschG lässt sich kein Anspruch auf eine Abfindung ableiten!

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