Betriebliche Kündigung nach 6 Jahren

27. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
callo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebliche Kündigung nach 6 Jahren

Ich arbeite seit 6 Jahren in einem Kleinunternehmen (10+ Mitarbeiter) und habe eine betriebliche Kündigung erhalten. Auf die schriftliche Form warte ich noch. Während der Pandemie änderte sich die Arbeitszeit von Voll- auf Teilzeit - bis heute auch noch. Eine Mahnung habe ich nicht erhalten, allerdings schwächelt die Firma tatsächlich seit längerer Zeit. Ich habe mich eingelesen und nach 5 Jahren gibt es eine Frist von 2 Monaten. Was mich nur stutzig macht - mein Gehalt ist durch die Teilzeit eh schon sehr gering und ich glaube nicht, dass ich dem Unternehmen ein Minusgeschäft erziele. Allerdings, wie gesagt, schwächelt die Firma auf jeden Fall. Lohnt es sich hier eine Kündigungsschutzklage? Ich vermute, dass ich keine Abfindung angeboten bekomme. Stattdessen wollen sie mir, so mündlich angekündigt, mit 2 Monatsgehältern entgegen kommen (was ja dem Gesetz der Kündigungsfrist entspricht).

Ich bin mir unsicher ob ich jetzt nicht einfach positiv aus dem Unternehmen gehe, ohne Stress mit dem Chef oder eben auf eine Kündigungsschutzklage setze. Grade auch, weil ich die nächsten zwei Monate wohl sehr damit beschäftigt sein werde Bewerbungen zu schreiben und beim Sozialamt zu klingeln. Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten, da ich jetzt schon kaum über die Runden komme. Freue mich über Ratschläge, vielen Dank.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von callo):
Auf die schriftliche Form warte ich noch.
Dann warte diese ab.
Zitat (von callo):
Lohnt es sich hier eine Kündigungsschutzklage?
Erst mal lesen, was der AG schreibt.
Zitat (von callo):
Ich bin mir unsicher ob ich jetzt nicht einfach positiv aus dem Unternehmen gehe,
Wie stellst du dir das vor?
Deine Überlegungen, was sein könnte oder möglich wäre--- jetzt alles nicht relevant.
Warte die schriftliche Kü ab. Dann ergeben sich deine konkreten Fragen.
Zitat (von callo):
Eine Mahnung habe ich nicht erhalten,
Was soll das bedeuten?

Allgemein gilt:
-Bewerbungen zu schreiben ist empfehlenswert.

editiert

-Ein Anwalt ist nicht immer notwendig.
-Mündliches hat meist keinen Wert .
-Lohnzahlung erfolgt bis zum letzten Beschäftigungstag.



-- Editiert von Moderator am 1. April 2023 16:38

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7233 Beiträge, 1522x hilfreich)

Zitat (von callo):
Was mich nur stutzig macht - mein Gehalt ist durch die Teilzeit eh schon sehr gering und ich glaube nicht, dass ich dem Unternehmen ein Minusgeschäft erziele.


Das ist Deine Mutmassung.... Mein Vorredner hat aus meiner Sicht aber alles gut erklärt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6493x hilfreich)

Zitat (von callo):
Kleinunternehmen (10+ Mitarbeiter)

Entweder Kleinunternehmen ODER > 10 MA; Kleinunternehmen haben bis zu 10 MA, wobei Leute in TZ auf volle Stellen gerechnet werden nach einem bestimmten Schlüssel. Kleinbetriebe unterliegen nicht dem KSchG.
Das ist also die Frage, ob das KSchG bei euch gilt.
Wenn es ausdrücklich heißt, dass dir aus betrieblichen Gründen gekündigt wird, spricht das eher für die Geltung des KSchG, ansonsten wäre das nicht nötig. 'Betriebliche Gründe' wiederum haben die Konsequenz, dass Arbeitsgerichte diese Gründe nicht großartig unter die Lupe nehmen, es geht ggf. nur darum, ob die Form eingehalten ist, also K-Frist, ggf. Anhörung des BR. Wenn alles stimmt, gibt es auch keine Veranlassung, dir eine Abfindung anzubieten. Bei einer Kündigung aus betrieblichen Gründen bedarf es auch keiner Abmahnung - wohl aber muss die Sozialauswahl richtig getroffen sein - aber da waren früher Mal die Anforderungen deutlich höher.
2 Monate K-Frist ist richtig nach § 622 BGB - es könnte vertraglich aber auch eine andere Frist vereinbart sein.

Wenn alles formgerecht abläuft, kannst du dir die K-Schutzklage sparen - sie verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Selbst wenn es einen Grund gäbe zu klagen, bräuchtest du dazu keinen RA.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Anami):
-Klingeln beim Sozialamt ist unsinnig.

Mal wieder 0,0 Ahnung ...



Zitat (von blaubär+):
'Betriebliche Gründe' wiederum haben die Konsequenz, dass Arbeitsgerichte diese Gründe nicht großartig unter die Lupe nehmen

Richtig, da müsste dann der Arbeitnehmer schon entsprechend substantiiert vortragen, wenn der die Begründung angreifen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 283x hilfreich)

Zitat (von HvS):
Mal wieder 0,0 Ahnung ...


Da du ja normal derjenige bist der jedes Wort auf die Waagschale legt kannst du uns sicher erklären was Kontakt zum Sozialamt bringen sollte

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Tehlak):
kannst du uns sicher erklären was Kontakt zum Sozialamt bringen sollte

Nun, offenbar ist der Frager bereits nicht so gut aufgestellt
Zitat (von callo):
da ich jetzt schon kaum über die Runden komme.

Wenn dann das Einkommen durch Arbeitslosigkeit weiter sinkt, könnten Ansprüche auf staatliche Unterstützung bestehen.

Manchmal ist 1+1 einfach 2...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
callo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank euch für die Antworten. Bzgl. "Kleinunternehmen" - da habe ich mich vertan. Es sind auf jeden Fall mehr als 10 Personen Festangestellt.
Das Schreiben habe ich mittlerweile erhalten. Die Kündigung erfolgt "betriebsbedingt", genaue Gründe werden aber keine genannt. Resturlaub, etc. ist berücksichtigt und die Fristen passen alle.
Von einer Abfindung wird nichts geschrieben, auch nicht bzgl. Verzicht auf Kündigungsschutzklage, etc.

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#10
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von callo):
Vielen lieben Dank euch für die Antworten. Bzgl. "Kleinunternehmen" - da habe ich mich vertan. Es sind auf jeden Fall mehr als 10 Personen Festangestellt.
Das Schreiben habe ich mittlerweile erhalten. Die Kündigung erfolgt "betriebsbedingt", genaue Gründe werden aber keine genannt.

Das keine weiteren, genaueren Gründe genannt werden, ist normal. Schon die Angabe "betriebsbedingt" ist "viel".
Ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, darüber kann man bei kleinen Betrieben schon zweifeln. Andererseits wenn Sie wenig Gel haben erhalten Sie ggf. PKH (Prozesskostenhilfe). Diesen Antrag stellt ihr Anwalt für sie und sie können die Vertretung auch davon abhängig machen, dass sie PKH erhalten. In der Regel erhält der Arbeitnehmer PKH, wenn die Klage nicht mutwillig ist und nicht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat - was ich bei einer Kündigungsschutzklage noch nie erlebt habe. Aber beachten: Prozesskostenhilfe muss ggf. in bis 48 Raten zurück gezahlt werden.
Sie können aber auch einfach zur Rechtsantragsstelle bei ihrem Arbeitsgericht gehen, Kündigung, Arbeitsvertrag und letzte Gehaltsabrechnung vorlegen und dort selbst Klage erheben - kostenlos.
Das reicht, damit der Arbeitgeber erstmal Stellung zu seiner Kündigung nehmen muss, dass ist im Zweifel nicht ganz wenig aufwändig. Das Gericht wird Termin zur Güteverhandlung ansetzen und versuchen, einen Vergleich zu finden. Wenn ihr Arbeitgeber halbwegs schlau ist, wird er ein kleine Kosten/Nutzen-Rechnung anstellen und zu dem Ergebnis kommen, dass ein kleine Abfindung 5x günstiger ist als ein Prozess. Dann haben Sie vielleicht noch etwa Geld herausbekommen.

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Gründe müssen im Kündigungsschreiben auch nicht dargelegt werden, zumindest nicht bei einer Fallkonstellation wie dieser. Somit sieht es für mich zunächst einmal alles ordnungsgemäß aus. Wenn man meint, noch Ansprüche zu haben, dann kann man natürlich Klage beim Arbeitsgericht einreichen und das alles überprüfen lassen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von callo):
Die Kündigung erfolgt "betriebsbedingt", genaue Gründe werden aber keine genannt.
Betriebsbedingt ist der Grund. Das genügt.
Zitat (von callo):
Von einer Abfindung wird nichts geschrieben, auch nicht bzgl. Verzicht auf Kündigungsschutzklage, etc.
Braucht der AG beides nicht schreiben.
Du kannst dir nun überlegen, ob du trotz der betriebsbedingten Kü. innerhalb 3 Wochen beim Arbeitsgericht eine KS-Klage erhebst--->zB. um doch eine Abfindung per Vergleich auszuhandeln und dich auf das *Angebot der 2 Gehälter* stützen.
Zulässig ist das ist. Ich halte es für relativ zwecklos, denn dir ist bekannt, dass der AG ächzt und schwächelt und vermutlich sonst nicht kündigen würde.
Du könntest jetzt auch --außergerichtlich-- den AG auf sein Angebot der 2 Gehälter anschreiben...
Für alles brauchst du keinen Anwalt.
------------------
Ab jetzt ist es Sozialrecht...Was nun zu tun wäre:

-Bei der Arbeitsagentur jetzt ---arbeitsuchend-- melden.
-Dann am 1. Tag der Arbeitslosigkeit persönlich ---arbeitslos--- melden, auch bei der Arbeitsagentur.
Wenn du beim AG in Teilzeit, aber sv-pflichtig beschäftigt bist, hast du Anspruch auf ALG.
Eine Sperrzeit für ALG hast du nicht zu befürchten.
Wenn die 60 bzw. 67 % deines jetzigen Netto als ALG nicht genügen, kannst du Wohngeld ODER ergänzendes Bürgergeld (beim Jobcenter) beantragen.
Ist es nur ein Minijob, stellt die Arbeitsagentur eine sog. Negativ- Bescheinigung zum ALG aus.
-Wenn du also gar keinen ALG-Anspruch hast, dann wäre der Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter die richtige Stelle.

Inzwischen fleißig bewerben--- hoffentlich kannst du auf den bürokratischen Behördenkram verzichten.
Viel Glück!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

Zitat (von callo):
Es sind auf jeden Fall mehr als 10 Personen Festangestellt.

Sind es denn auch mehr als 10 fest angestellte Vollzeit-Mitarbeiter?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Anami):
-Wenn du also gar keinen ALG-Anspruch hast, dann wäre der Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter die richtige Stelle.

Oder wenn das ALG I nicht ausreicht, die Bewilligung des ALG I zu lange dauert, oder einer der anderen Fälle wo man Hilfe von "Sozialamt" benötigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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