Betriebliche Übung - Anspruch als Arbeitnehmerkollektiv oder ein individueller Anspruch?

11. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)
Betriebliche Übung - Anspruch als Arbeitnehmerkollektiv oder ein individueller Anspruch?

Guten Abend,

mein Arbeitgeber, ein Universitätsklinikum, hat den wissenschaftlichen Angestellten in den vergangenen (mehr als drei) Jahren regelmäßig die Möglichkeit eingeräumt, den nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaub ohne Nennung von Gründen für 15 Monate zu übertragen, d.h. bis zum 31.03. des auf das Urlaubsjahr folgenden übernächsten Jahres. Grundlage hierfür war eine Festlegung der Leitung der Universität, bei welcher die wissenschaftlichen Mitarbeiter formal angestellt sind und zu welcher das Klinikum gehört, die wissenschaftlichen Mitarbeiter den Beamten, bei welchen der 15-monatige Übertragungszeitraun ohnehin gilt, gleichzustellen.

Aus Gründen der "Bilanzkosmetik" (Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche als Negativposten) wird nun gefordert, den Urlaub jeweils bis zum Ende eines jeden Jahres komplett aufzubrauchen.

Meiner Auffassung nach dürfte - den Ausführungen des BAG folgend - mit stillschweigender Gewährung einer Übertragung über 15 Monate in den letzten Jahren, eine betriebliche Übung vorliegen. Sieht das jemand anders?

Für den Fall, dass dies tatsächlich als betriebliche Übung zu verstehen ist, würde mich interessieren, was zur Wahrung derselben zu unternehmen ist. Kann ein solcher Anspruch kollektiv für sämtliche Arbeitnehmer (in unserem Fall die wissenschaftlichen Mitarbeiter) - beispielsweise über den Betriebsrat - geltend gemacht werden? Oder handelt es sich bei solchen Gratifikationen formal betrachtet regelhaft um individuelle Regelungen, sodass jeder einzelne Mitarbeiter seinen Anspruch selbst geltend machen bzw. erstreiten müsste?

Herzlichen Dank für eure Zeit!

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44 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Sieht das jemand anders?

Ja, Gesetzgeber und Rechtsprechung.

Erst mal müsste man die dazugehörigen Verlautbarungen im Wortlaut kennen, ob da nicht eine Formulierung enthalten ist, welche gerade keine Betriebliche Übung entstehen lässt.



Zitat (von paranoid68):
Kann ein solcher Anspruch kollektiv für sämtliche Arbeitnehmer (in unserem Fall die wissenschaftlichen Mitarbeiter) - beispielsweise über den Betriebsrat - geltend gemacht werden?

Durchaus, ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erst mal müsste man die dazugehörigen Verlautbarungen im Wortlaut kennen, ob da nicht eine Formulierung enthalten ist, welche gerade keine Betriebliche Übung entstehen lässt.


Sagen wir mal so: sowohl den Freiwilligkeitsvorbehalt als auch die doppelte Schriftformenklausel kann man verneinen.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
in den vergangenen (mehr als drei) Jahren


... das spricht schon sehr dafür, dass diese Praxis der Gleichstellung mit den Beamten Vertragsbestandteil geworden ist über die Zeit. Das kann dann nicht mir nichts, dir nichts zurückgenommen werden.

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#4
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich empfehle hier die Lektüre des Anhangs zum TV-L.

Hier werden für wissenschaftliche MA Sonderregelung definiert, die auch die (wesentlich) längere Mitnahme von Urlaub Regeln.

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#5
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Aus Gründen der "Bilanzkosmetik" (Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche als Negativposten) wird nun gefordert, den Urlaub jeweils bis zum Ende eines jeden Jahres komplett aufzubrauchen.


Die Begründung überzeugt zumindest bei Drittmitteln finanzierten wiss. MA nicht.
Wenngleich es andere Gründe gibt.

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#6
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Ich empfehle hier die Lektüre des Anhangs zum TV-L.


In diesem Falle gilt TV-Ärzte. Aber selbst hier würde der 31.03. des Folgejahres gelten.

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#7
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Die Begründung überzeugt zumindest bei Drittmitteln finanzierten wiss. MA nicht.
Wenngleich es andere Gründe gibt.


Es geht hier tatsächlich um ärztliche Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen. Keine Drittmittelstellen.

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#8
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie könnte denn ein sinnvoller Weg der Anspruchstellung auf Anerkennung einer betrieblichen Übung aussehen? Bestenfalls als gesamter betroffener Mitarbeiterkreis?

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#9
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
In diesem Falle gilt TV-Ärzte. Aber selbst hier würde der 31.03. des Folgejahres gelten.

Der Vollständigkeithalber, auch wenn es hier keine Rolle spielt: §40 Nr.7 TV-L bestimmt die abweichende Regelung für wissenschaftliches Personal.

Zur Sache:
Ich würde das über den Personalrat regeln. Für eine betriebliche Übung muss m.e. nachgewiesen werden, dass der übertragene Urlaub dann auch tatsächlich in Natura gewährt wurde.

Ein weiterer Hebel könnte hier noch das sog. Besserstellungsverbot sein, dessen Einhaltung üblicherweise Grundbedingung für den Erhalt einer Zuwendung nach §44 BHO (oder LHO sollte identisch sein) ist.
Hieraus ergibt sich m.e. das auch eine Schlechterstellung zu unterlassen ist (ich meine hier hat das BVerwG Mal was zu gesagt).
Das wird auch der Grund sein, warum das damals so gehandhabt wurde. Wenn sich in der Finanzierungsstruktur nichts wesentliches geändert hat, könnte der Betriebsrat hier ggf. Aufklärung betreiben.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich teile nicht unbedingt die Ansicht meiner Vorschreiber. Aber, das sei mal dahin gestellt. Jeder Betroffene kann seinen Anspruch individuell vom Arbeitsgericht überprüfen lassen, für sich allein. Ob das Gericht dann diese Verfahren zusammen fasst, das ist eine ganz andere Frage, mehr eine des Prozessmanagements. Jedenfalls wird jeder mögliche Anspruch einzeln abgehandelt. Unabhängig davon kann der Personalrat/Betriebsrat als Organ klagen. Das betrifft dann nicht mehr die Einzelfälle.

wirdwerden

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Da erscheint es erstmal zielführend die erwähnte Mitarbeitervertretung zu involvieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Als Zielmarke sehe ich auch eher eine Betriebsvereinbarung denn eine Klage.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Vielleicht gibt es die ja schon?

wirdwerden

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#14
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Grundlage hierfür war eine Festlegung der Leitung der Universität,


In welcher Form wurde denn diese Grundlage gesetzt? Gab es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Personalrat und Universitätsleitung?

Zitat (von paranoid68):
... die wissenschaftlichen Mitarbeiter den Beamten, bei welchen der 15-monatige Übertragungszeitraun ohnehin gilt, gleichzustellen.


Welche Regelungen galten/gelten denn für die nichtwissenschaftlichen MA, bzw. für die Angestellten der Universität?

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#15
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
In welcher Form wurde denn diese Grundlage gesetzt? Gab es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Personalrat und Universitätsleitung?


Es existiert ein Rundschreiben des Kanzlers der Universität, wo dies entsprechend festgelegt wurde.

Die nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter sind Angestellte des Klinikums als AÖR, die Ärzte sind Landesbedienstete, es existiert ein Arbeitsvertrag mit der Universität. Für erstere dürfte m.E. TV-L gelten - unabhängig von Uni oder Klinikum.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Es existiert ein Rundschreiben des Kanzlers der Universität

Das dürfte für eine juristisch wirksame Festlegung nicht ausreichend sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Eine "betriebliche Übung" begründet individualrechtliche Ansprüche.
BAG v. 19.2.2008 – 3 AZR 61/06

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Aus Gründen der "Bilanzkosmetik" (Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche als Negativposten) wird nun gefordert, den Urlaub jeweils bis zum Ende eines jeden Jahres komplett aufzubrauchen.
Zitat (von paranoid68):
Es existiert ein Rundschreiben des Kanzlers der Universität, wo dies entsprechend festgelegt wurde.
Das steht SO in dem Rundschreiben?
Dann empfiehlt sich die schriftliche Rückfrage an die MA-Vertretung, ob das aus Gründen der Bilanzkosmetik so einfach *geregelt* werden kann, ob die MAV involviert war.

Solch kurze Anfrage kann jeder betroffene Mitarbeiter selbst schicken. Bewegt uU mehr als eins für alle.

Je nach Antwort kann über weiteres Vorgehen nachgedacht werden.
Zitat (von paranoid68):
Aber selbst hier würde der 31.03. des Folgejahres gelten.
Nach TV-Ärzte nicht unbedingt für jeden AN.

-Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.
-Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.


Ob Übertragung gewährt wird, entscheiden vermutlich betriebliche Belange.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das steht SO in dem Rundschreiben?
Dann empfiehlt sich die schriftliche Rückfrage an die MA-Vertretung, ob das aus Gründen der Bilanzkosmetik so einfach *geregelt* werden kann, ob die MAV involviert war.


In dem Rundschreiben wird festgelegt, dass die Tarifbeschäftigten der Universität den Beamten gleichgestellt werden und für sie daher eine Übertragungsfrist von 15 Monaten gilt.

Die Bilanzkosmetik von Seiten des Vorstandes des Klinikums ist meine persönliche Vermutung, unterstrichen dadurch, dass die Abweichung vom bislang üblichen Verfahren von Seiten des Vorstandes mit Rückstellung in zweistelliger Millionenhöhe begründet wurde.

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
In dem Rundschreiben wird festgelegt, dass die Tarifbeschäftigten der Universität den Beamten gleichgestellt werden und für sie daher eine Übertragungsfrist von 15 Monaten gilt.
Das ist nun Rundschreiben mit Variante Nr. 3.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#21
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das ist nun Rundschreiben mit Variante Nr. 3.


?

Initial hatte ich es bereits folgendermaßen formuliert:

"Grundlage hierfür war eine Festlegung der Leitung der Universität, bei welcher die wissenschaftlichen Mitarbeiter formal angestellt sind und zu welcher das Klinikum gehört, die wissenschaftlichen Mitarbeiter den Beamten, bei welchen der 15-monatige Übertragungszeitraun ohnehin gilt, gleichzustellen."

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#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Aus Gründen der "Bilanzkosmetik" (Rückstellungen für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche als Negativposten) wird nun gefordert, den Urlaub jeweils bis zum Ende eines jeden Jahres komplett aufzubrauchen.
Ich nahm an, Betroffene wollen gegen diese Forderung vorgehen, nach der nun einfach mal so der Urlaub im lfd. Kalenderjahr zu nehmen sei. Weswegen auch immer.
Ich meine, diese Forderung entspräche durchaus dem TV-Ärzte.

Was genau findet sich in dieser Forderung? Und von wem kommt die? Und ist die evtl. doch mit der MAV abgestimmt?
Oder findet sich in der Grundlage noch ein Passus, der eben genau darauf hinweist, dass die Regelung eine freiwillige sei und daraus kein Anspruch abgeleitet werden könne?

Die bisherige Grundlage kann ja vielleicht einer neuen Basis mit neuem Fundament weichen?
Aber dann nicht mal eben so wegen vermuteter *Schönschreibung fürs Unternehmen*. Da sollten doch handfestere Gründe genannt sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was genau findet sich in dieser Forderung? Und von wem kommt die? Und ist die evtl. doch mit der MAV abgestimmt?
Oder findet sich in der Grundlage noch ein Passus, der eben genau darauf hinweist, dass die Regelung eine freiwillige sei und daraus kein Anspruch abgeleitet werden könne?


Es erfolgte seitens des Vorstandes des Klinikums zunächst eine Mitteilung an die Ordinarien, dass für sämtliche ärztliche Mitarbeiter der Resturlaub sowie der Urlaub des laufenden Jahres komplett zu verplanen sei. Als Grund hierfür wurden die besagten Rückstellungen für Resturlaubsansprüche in zweistelliger Millionenhöhe in der abgelaufenen Bilanz angeführt. Man scheint also auch seitens des Vorstandes bisweilen nicht von einem automatischen Verfall der Ansprüche zum Ende eines Kalenderjahres ausgegangen zu sein, da man sonst keine entsprechende Rückstellung hätte tätigen müssen.

Den einzelnen ärztlichen Mitarbeitern selbst wurde von der Personalabteilung (also dementsprechend quasi ebenfalls vom Vorstand) lediglich eine Art Serienmail zugestellt mit dem sinngemäßen Inhalt "Resturlaub x Tage, bis zum Ende des Jahres zu nehmen, nicht genommener Urlaub verfällt". Über die bisherige Regelung wurde kein Wort verloren.

Mit dem Betriebsrat wurde exakt gar nichts abgestimmt.

-- Editiert von paranoid68 am 13.02.2022 00:00

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#24
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
"Resturlaub x Tage, bis zum Ende des Jahres zu nehmen, nicht genommener Urlaub verfällt". Über die bisherige Regelung wurde kein Wort verloren.

In Ermangelung einer bekannten, konkreten Rechtsgrundlage meine ich das das zulässig ist. Zumal die Ankündigung sehr früh und klar kommuniziert wurde.
So richtig will mir hier das tatsächliche Problem auch nicht klar werden.

Es soll der Resturlaub von 2021 irgendwann in 2022 genommen werden.
D.h. man könnte den gesamten Urlaub von 2022 nach 2023 Mitnehmen. Ein Problem gibt's ja erst wenn man Urlaub von 2021 in 2023 mitnehmen möchte.

Sinn und Zweck des Erholungsurlaub ist die Erholung und letztlich auch der Erhalt der Leistungsfähigkeit.

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#25
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
"Resturlaub x Tage, bis zum Ende des Jahres zu nehmen, nicht genommener Urlaub verfällt"


... das kann in dieser Grundsätzlichkeit ganz gewiss nicht zutreffen, insofern es klar die Regelungen des BUrlG §7 unterläuft:
Zitat:
"(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a (*) entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen."

[(*) = nicht erfüllte Wartezeit]

... aber die Diskussion franst allmählich aus. Die Kernfrage ist und bleibt doch die, ob Gleichstellung mit den Beamten über die Zeit Vertragsbestandteil geworden ist.
Du kämpfst hier einen Kampf, der eigentlich von der Personal-/Mitarbeitervertretung zu führen wäre. Wenn die nicht einmal in der Sache angehört worden ist, wird es Zeit für sie aufzuwachen.

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#26
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
In Ermangelung einer bekannten, konkreten Rechtsgrundlage meine ich das das zulässig ist. Zumal die Ankündigung sehr früh und klar kommuniziert wurde.
So richtig will mir hier das tatsächliche Problem auch nicht klar werden.

Es soll der Resturlaub von 2021 irgendwann in 2022 genommen werden.
D.h. man könnte den gesamten Urlaub von 2022 nach 2023 Mitnehmen. Ein Problem gibt's ja erst wenn man Urlaub von 2021 in 2023 mitnehmen möchte.


Grund für die frühe Mitteilung ist wohl die Tatsache, dass im März der Wirtschaftsprüfer ins Hause kommt und man möglichst wenig Passiva präsentieren will.

Es soll insbesondere der aktuelle Urlaub von 2022 bis 31.12.2022 genommen werden - ohne jeglichen Übertrag (außer bei langer Erkrankung etc.). Für den Resturlaub aus 2021 gewährt man tatsächlich sogar die bislang bekannte Übertragungszeit bis 31.03.2023, da man im letzten Jahr wohl vergessen hat, die Mitarbeiter über einen etwaigen Verfall zum Ende des Jahres zu informieren. Dennoch trägt man (obgleich eigentlich länger verwendbar) den besagten Resturlaub zuerst ab, sodass diese noch bestehende längere Frist für denselben (31.03.2023) nicht genutzt werden kann. Eigentlich auch eine offensichtliche Benachteiligung.

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#27
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Ich bin hier bei Blaubär. Das Thema gehört in die Personalvertretung und es triftet ein wenig von der Grundsatzfrage ab.

Auch scheint es mir nicht zueende gedacht, geregelt und/oder kommuniziert.

Wenn tatsächlich ein Riesenberg an Urlaubsrückstellung in eine Jahr abgebaut werden soll führte l, das ja in der Folge dazu, dass man einen akuten Personalmangel produziert oder der Urlaub letztlich aus betrieblichen Gründen zu versagen wäre oder eine ggf. Unzumutbare Mehrbelastung darstellen könnte.

Hier muss mit der Personalvertretung ein Gesamtkonzept erarbeitet werden, das die Problemlagen zum ausgleichbringt und ggf. auch eine optionale finanzielle Abgeltung des "alten" Urlaubes als Option ins spielt bringt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
paranoid68
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von kalledelhaie):
Ich bin hier bei Blaubär.


Exakt das ist der Punkt! Es wird hier "von 12 bis Mittag" gedacht. Konsequent wäre es natürlich, ab Mitte Oktober einfach die Notaufnahme abzumelden und niemanden mehr zu operieren etc. Allerdings - das lehrt uns die jüngere Erfahrung - darf man davon nicht ausgehen.

Der Vorstand scheint dies aktuell tatsächlich durchziehen zu wollen. Ob man sich der Tragweite abseits der Bilanz bewusst ist, kann ich nicht sagen. Andererseits zählt neben derselben wohl nichts allzu stark, wenn man Entscheidungen in anderen Bereichen betrachtet. Aber das soll hier nicht Thema sein.

Es ist natürlich gut möglich, dass den Herrschaften die Thematik früher oder später im Verlauf des Jahres auf die Füße fällt. Allerdings tut die Belegschaft sicherlich gut daran, bereits vor erzwungenr Verplanung sämtlicher Urlaubsansprüche tätig zu werden.

Die MAV ist ja bereits tätig, allerdings Ist der Stand momentan so, dass der Vorstand die bisherige Praxis - wonach eine betriebliche Übung wohl unstrittig sein dürfte - als Individualrecht betrachtet, welches jeder Mitarbeiter selbst erstreiten müsste. Daher auch meine Initial Frage, ob dies wirklich notwendig ist oder ob es Beispiele gibt, wo beispielsweise die MAV selbst erfolgreich war - nötigenfalls vor dem Arbeitsgericht? Kann eine MAV als Organ überhaupt für oder gegen etwas den Rechtsweg beschreiten?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Kann eine MAV als Organ überhaupt für oder gegen etwas den Rechtsweg beschreiten?


MAV, nicht Personalrat oder Betriebsrat? Ist hier Kirchenrecht involviert?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von paranoid68):
Kann eine MAV als Organ überhaupt für oder gegen etwas den Rechtsweg beschreiten?


Aber ja! Freilich nicht direkt in der Sache, aber dort auf jeden Fall, wo MAV/PR/BR in eigenen Rechten geschmälert wurde.

Zitat:
Betriebsverfassungsgesetz § 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
....
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
...
...
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Nicht zu vergessen: das eigene Antragsrecht in praktisch allen Belangen, Abschluss von DV / BV und - ziemlich unterschätzt - das Auskunftsrecht - ob BR / PR oder MAV: man muss und kann was machen mit dem Handwerkszeug einer Mitarbeitervertretung. Findigkeit und Engagement vorausgesetzt.

0x Hilfreiche Antwort

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