Betrieböliche Kündigung...

14. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
TimP
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 215x hilfreich)
Betrieböliche Kündigung...

Also mein Mann hat Ende Januar die Kündigung aus betrieblichenn Gründen zum 28.02.2009 bekomm.
Wir waren beim Anwalt, wegen evtl. Abfindung ect.
Jetzt steht der Gütetermin am 23.02.2009 fest.
Und heute bekommt mein Mann ein Einschreiben vom Arbeitgeber wo drin steht
Ordentliche kündigung mit aufrechterhaltung der Kündigung vom 26.01 zum 31.03.2009..Einen Monat länger.
Hatte das schonmal jemand?
Ein Zwischenzeugnis war auch dabei.
Wollen die sich wohl jetzt absichern vor dem Termin beim Arbeitsgericht?!
Und das blöde ist, mein Mann hat Montag ein Vorstellungsgespräch..Da mein Mann sich zum 01.03 was neues gesucht hat.Was ist wenn er da jett genommen wird.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... und wo ist die Frage?
'Abwarten und Tee trinken', möchte ich raten.

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#2
 Von 
TimP
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 215x hilfreich)

Ja die Frage war...Hatte schonmal jemand sowas oder ähnliches?
Wir wissen jetzt nicht damit umzugehen und warum die das machen.
Und ob die das so machen können?
Es muss mir nieand antworten wenn er nicht möchte :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TimP
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 215x hilfreich)

Ja der Termin beim Arbeitsgericht ist am 23.02, haben Klage eingereicht da auch nicht nach der sozialauswahl geguckt wurde.
Mein Mann ist 3 Jahre da er hat am 01.03.2006 dort angefangen und wurde mit der ersten Kündigung zum 28.02.09 gekündigt und heute zum 31.03.2009, hat nen unbefristeten Arbeitsvertrag

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#4
 Von 
crassula
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
1Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeitnehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, so kann er binnen einer Woche nach der Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern. 2Die Frist wird auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post gegebene schriftliche Erklärung gewahrt. 3Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis. 4Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Verdienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren

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