Hallo,
Ich habe eine betriebsbedingte Kündigung bekommen und frage mich ob ich dagegen klagen kann. Die Firma hat unsere komplette Abteilung geschlossen. Ich Arbeite seit 5 Jahren in der Firma und hab vorher auch schon in einer anderen Abteilung gearbeitet die nicht geschlossen wurde und in der Angestellte unter 5 Jahren Beschäftigung noch Arbeiten.
Von Prinzip geht es nur darum zu klagen um sich frühestmöglich auf eine Abfindung zu einigen, wie hoch sind da die Chancen kann man das so allgemein sagen?
Ich habe mal gelesen das man die Möglichkeit auf Erfolg hat, wenn man in eine anderen Abteilung, weiter arbeiten kann und dort eben jemand Arbeitet der nicht so lange angestellt ist wie man selbst.
Ich habe leider keine Rechtschutz und will nicht allzu weit gehen. Es geht eigentlich nur darum das die Firma in der Güteverhandlung sich auf eine Abfindung einigt.
Danke schon mal für die Antwort.
Betriebsbedingte Kündigung Klage
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Betriebsbedingt.html
Wie soll man hier die Chancen einschätzen? Sie haben 3 Wochen Zeit dagegen zu klagen und jeder trägt seine Kosten selber.
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Zunächst einmal, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie selbst klagen. In der 1. Instanz werden keinerlei Kosten ersetzt. So könnte Ihre Abfindung nur Ihrem Rechtsanwalt zu gute kommen.
Sie können bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts vorsprechen und den Fall schildern. Klagen Sie auf Rücknahme der Kündigung, ersatzweise auf eine Abfindung.
In der Rechtsantragsstelle wird man die Klage für Sie
formulieren und niederschreiben.
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quote:
Klagen Sie auf Rücknahme der Kündigung, ersatzweise auf eine Abfindung.
Auch wenn rund 90 prozent der Kündigungsschutzklagen mit der Zahlung einer Abfindung enden - auf Abfindung klagen geht nicht. Auch auf Rücknahme der Kündigung wird streng genommen nicht geklagt, sondern es soll die Unwirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht festgestellt werden.
quote:
Ich habe mal gelesen das man die Möglichkeit auf Erfolg hat, wenn man in eine anderen Abteilung, weiter arbeiten kann und dort eben jemand Arbeitet der nicht so lange angestellt ist wie man selbst.
Das kann ganz grob so sehen. Es muss ein vergleichbarer , weniger schützenwerter AN vorhanden sein. Dabei wird auf den Betrieb abgestellt und nicht auf Abteilungen.
quote:
Ich habe mal gelesen das man die Möglichkeit auf Erfolg hat, wenn man in eine anderen Abteilung, weiter arbeiten kann und dort eben jemand Arbeitet der nicht so lange angestellt ist wie man selbst.
Das wäre schon erfolgsversprechend.
Zum anderen wäre die Frage zu stellen, weshalb die Abteilung geschlossen wurde. Ist die Arbeit, für welche die Abteilung zuständig war, nach außen gegeben oder nur auf andere Abteilungen verteilt worden. Wenn letzteres dürfte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, eine Vergleichbarkeit anzunehmen, bzgl. den Abteilungen, welche nun die Aufgaben übernommen haben.
Hier besitzt der Arbeitgeber eine hohe Darlegungslast, so dass unter diesen Umständen er sich vermutlich relativ rasch eine Abfindung anbieten wird.
Faustregel gilt: 0,5 Monatsgehälter/Beschäftigungsjahr. Bei besseren Karten auch höher.
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