Betriebsratsanhörung rechtens?

23. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb498166-85
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebsratsanhörung rechtens?

Anhörung Betriebsrat


Ist eine Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß bei einer Kündigung , wenn z.B. dem Betriebsrat ein Bewegungsprofil von dem zu kündigenden Mitarbeiter vorgelegt wird? Es wurde z.B. durch eine elektronische Schließanlage heimlich durch auswerten der Daten ein Bewegungsprofil erstellt. Der Mitarbeiter hat der Speicherung der Daten weder persönlich zugestimmt, noch gibt es darüber eine Betriebsvereinbarung. Bezeichnender Weise ist der Datenschutzbeauftragter auch gleichzeitig der Systemadministrator. 
Nun meine Frage: Ist diese Anhörung des Betriebsrates jetzt ordnungsgemäß?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Der Betriebsrat wird ja zur Kündigung angehört, nicht zum Bewegungsprotokoll. Dazu gehört aber, dass der AG seine Gründe/Beweise angibt und der BR sich dann ein Bild machen kann.

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

Bei einer Kündigung muss der BR angehört werden. Wenn das Auswerten dieser Daten unzulässig ist, dann wird er dieser auch nicht zustimmen.

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#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(761 Beiträge, 336x hilfreich)

Letztendlich geht es nicht darum, ob eine Betriebsratsanhörung "rechtens" ist. Es geht darum, ob eine Kündigung der gerichtlichen Überprüfung statthält. D.h. wenn die Kündigung ausgesprochen wird, muss rechtzeitig geklagt werden. Wie der Richter dann die Angelegenheit beurteilt, hängt sicherlich von der Schwere des Verstoßes und dessen Beweisbarkeit ab. Wenn dann möglicherweise nur unzulässige Beweise vorgebracht werden, könnte man ggf. Glück haben. Aber man sollte sich nicht darauf verlassen.

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#4
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von fb498166-85):
Bezeichnender Weise ist der Datenschutzbeauftragter auch gleichzeitig der Systemadministrator.


Trotzdem kann man sich bei diesem mit Kopie an BR auch beschweren.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17337 Beiträge, 6462x hilfreich)

Die Anhörung des BR ist dann ordnungsgemäß, wenn der AG den BR von der Kündigungsabsicht unterrichtet und ihm die vorgesehene Frist zur Stellungnahme einräumt, bevor er die Kündigung ausspricht. Die Anhörung als solche würde nicht dadurch zu einer nicht ordnungsgemäßen, wenn der AG Informationen zu seiner Absicht vorlegen würde, die vielleicht anzuzweifeln sein könnten.

Wenn es eine elektronische Schließanlage gibt, liegt es auf der Hand, dass unvermeidlich auch Daten anfallen. Die kann der AG auswerten, solange es keine Gründe gibt, die das verbieten, oder keine Verfahrenvorschriften, die einzuhalten wären - das kann z.B. eine BV festlegen. 'Heimlich' ist da erst einmal nix und verboten prima vista auch nicht.
Da wird es schon mehr Anstrengung brauchen, mit einem Verwertungsverbot dieser Daten zu kontern. Das verspricht einen Klageweg über alle Instanzen, schätze ich. Denn das ist ja vollkommen offen, auf welchem Wege und aus welchen Gründen der AG diese Auswertung gemacht hat. Da hilft auch keine Insinuierung, der Datenschutzbeauftragte sei bezeichnenderweise auch Systemadmin - klingt irgendwie bedeutend, besagt aber erst einmal rein gar nichts.

Natürlich wäre es bequem, wenn man nachweisen könnte, dass der AG den BR nicht ordnungsgemäß von der beabsichtigten Maßnahme informiert hätte - aber eine derart offene Flanke leistet sich ein AG heutzutage eher kaum noch, er müsste schon seeehr unerfahren sein und ziemlich behämmert.

-- Editiert von blaubär+ am 23.08.2018 19:58

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#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Natürlich wäre es bequem, wenn man nachweisen könnte, dass der AG den BR nicht ordnungsgemäß von der beabsichtigten Maßnahme informiert hätte

Die Erfahrung zeigt dass die Arbeitsgerichte vorhandene Daten berücksichtigen, sofern sie nicht offensichtlich illegal gewonnnen wurden (z.B. abgehörte Telefonate) ODER eine vertragliche Regelung bzw. Betriebsvereinbarung die Nutzung dieser Daten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle explizit ausschließt. Des weiteren zeigt die Erfahrung dass die Arbeitsgerichte Protokolle von Schließanlagen durchaus zu schätzen wissen um beispielsweise Vorwürfe bezüglich Arbeitszeitbetrug oder Diebstahl zu verifizieren.


Zitat (von fb498166-85):
Bezeichnender Weise ist der Datenschutzbeauftragter auch gleichzeitig der Systemadministrator.

Wenn der Admin die entsprechende Qualifikation besitzt ist das kein Problem. Im übrigen kann man sich jederzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für Datenschutz) wenden und um Prüfung spezifischer Sachverhalte bitten, dann stellt sich schnell heraus wie es um die Qualifikation des betrieblichen DSB bestellt ist.

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