Betriebsübergang. Neuer Arbeitsvertrag mit einigen geänderten Punkten. Muss man unterschreiben?

29. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Profi_Stone_Clipper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)
Betriebsübergang. Neuer Arbeitsvertrag mit einigen geänderten Punkten. Muss man unterschreiben?

Hallo zusammen,

mal angenommen es fand vor kurzem ein Betriebsübergang statt. Insolventes Unternehmen A wird von neuem Inhaber B aufgekauft. Neuer Inhaber B präsentiert den Arbeitnehmern neue Verträge. Zum Beispiel wurde das Bruttogehalt um ca. 70 Euro gekürzt, dafür gibt es aber jetzt einen Tarifvertrag und Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Weiterhin ist die Zeitenregelung anders im neuen Vertrag. Bisher gab es ein Gleitzeitmodell und neu sind jetzt feste Arbeitszeiten. Dann heißt es im neuen Vertrag dass Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sind. Früher konnte man sich Überstunden auf ein Konto schreiben lassen und wenn man wollte auch ausbezahlen lassen.

Muss man einen neuen Vertrag beim Betriebsübergang unterschreiben? Und wenn nicht, was und welche Regelungen gelten denn dann?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Ist doch eigentlich in § 613 a BGB ganz klar niedergeschrieben. Grob vereinfacht gelten ein Jahr noch die alten Regeln, es sei denn, der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich. Wenn Du nicht unterschreibst, dann kann es zu einer Änderungskündigung kommen. Wird die nicht akzeptiert, dann bist Du erst einmal raus. Und das Gericht wird dann überprüfen, ob die Kündigung wirksam ist.

Also, schau mal in die genannte Bestimmung, dann überprüfst Du den Tarifvertrag. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#2
 Von 
Profi_Stone_Clipper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die schnelle Nachricht.

Wie finde ich heraus, ob der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist? Der TV ist aus dem Baugewerbe, Fassung Dez 2014.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38437 Beiträge, 14002x hilfreich)

Es kann natürlich auch sein, dass der Tarifvertrag aus anderen Gründen greift. Meist greift aber die Allgemeinverbindlichkeit. Wenn Du das www benutzt, findest Du die allgemeinverbindlichen TVs. Wenn der TV da nicht dabei ist, dann guckst Du, ob es sich um einen Haustarifvertrag handelt oder aber der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist und er deshalb an den Tarifvertrag gebunden ist.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Profi_Stone_Clipper
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich bin jetzt nicht sicher ob ich tatsächlich den richtigen TV gegoogelt habe, ich hab den TV selbst noch nicht gesehen oder vom AG bekommen, aber es müsste der "Bundesrahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) einschl. Anhang (Einstellungsbogen)
vom 4.7.2002 für das Baugewerbe" sein, und dieser ist laut www auch Allgemeinverbindlich.

Heißt das jetzt rotzfrech gefragt, ich bekomme Urlaubs- und Weihnachtsgeld auch wenn ich den neuen Vertrag nicht unterschreibe? Oder wie ist das nun zu verstehen...?

Außerdem lese ich, das laut TV für Überstunden 25% zu zahlen sind, im neuen Vertrag steht aber dass diese ÜStunden mit dem Brutto abgegolten sind. Was gilt dann?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter einen allgemeinverbindlichen TV fällt, dann gilt dieser TV es sei denn im AV stehen günstigere Regelungen, dann gelten diese. Alles andere richtet sich nur nach TV.

Urlaubsgeld wäre im Übrigen vom Bundesrahmen-TV Bauhauptgewerbe umfasst. Weihnachtsgeld nicht. Dieses ist in einem gesonderten TV geregelt, der meines Wissens nicht allgemeinverbindlich ist.

Überstundenzuschläge gibt es dann natürlich auch.

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zitat:
Dann heißt es im neuen Vertrag dass Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten sind.

Ihr Gehalt wird gekürzt und Überstunden leisten Sie in Zukunft kostenlos?
So etwas sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht unterschreiben. Aber m.W. ist die Regelung sowieso rechtswidrig, da der Umfang der Überstunden nicht angegeben ist. Nur wenn Sie das erstmal unterschreiben müssen Sie gerichtlich vorgehen, um die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen.

2x Hilfreiche Antwort

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