Betriebsübergang / Zahnarztpraxis

19. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Hesperos
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 8x hilfreich)
Betriebsübergang / Zahnarztpraxis

folgende Situation
eine Zahnarztpraxis soll im Oktober an einen neuen Eigentümer übergeben werden.Der alte Zahnarzt hört auf.
Die Angestellten sind zum Teil schon seit 1992 dort beschäftigt.

In einer Besprechung wurde die Angestellten über die Absicht der Übergabe an den neuen Eigentümer informiert mit dem Hinweis das alle Angestellten übernommen werden.

Nun sollen aber Aufhebungsverträge unterschrieben werden ohne das andere schriftliche Regelungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.

Aus meiner Sicht darf kein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden da ansonsten alle erworbenen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis erloschen sind und die Angestellten im Falle einer Nichtübernahme durch den neuen Zahnarzt eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld erwarten dürfen.

Desweiteren dürfte auch eine ordentliche Kündigung keinen Bestand mehr haben da je bereits über den Betriebsübergang informiert wurde und somit Kündigungen nur noch anderweitig begründet möglich sind.

Oder liege ich hier mit meinen Einschätzungen falsch ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8057x hilfreich)

Es wäre tatsächlich nicht sehr klug und mir fällt auch kein Grund ein, so einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, außer man will gerne aufhören da zu arbeiten.
In Kleinbetrieben (bis zu 10 MA) gibt es (fast) keinen Kündigungsschutz. Insofern ist die Begründung einer Kündigung hier unwichtig. Der AG muss ja in der Kündigung sowieso keinen Grund anführen.

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2530x hilfreich)

Wieviel AN sind dort beschäftigt?

Zitat (von altona01):

In Kleinbetrieben (bis zu 10 MA) gibt es (fast) keinen Kündigungsschutz. Insofern ist die Begründung einer Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)

$(document).ready(function() { callGA.call($(".forum2Generator")); });
hier unwichtig. Der AG muss ja in der Kündigung sowieso keinen Grund anführen.


In dem Fall sieht es aber für den AG etwas anders aus, wenn er im Zuge des Betriebsüberganges kündigt! Dann sollte er nach Meinung einer Rechtsvertreter durchaus einen plausiblen Grund angeben, sofern er nicht Gefahr laufen will, dass die Kündigung wegen §613a BGB unwirksam ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8057x hilfreich)

1000kleinesachen,
du hast natürlich recht, ich wußte das bis jetzt nicht.

Es darf zwar nicht wegen des Übergangs gekündigt werden, aber wenn der AG ein Sanierungskonzept mit dem Übergang verbindet, dann darf gekündigt werden. Ausführlich unter:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html#tocitem18

Zitat:
Der bis­he­ri­ge Ar­beit­ge­ber oder der neue In­ha­ber können al­so im Prin­zip vor, bei oder nach ei­nem Be­triebsüber­gang Kündi­gun­gen erklären, doch darf dies nicht "we­gen" des Be­triebsüber­gangs ge­sche­hen. Die Recht­spre­chung drückt dies durch die For­mel aus, dass ei­ne Kündi­gung nur dann gemäß § 613a Abs.4 BGB un­wirk­sam ist, wenn der Be­triebsüber­gang der tra­gen­de Grund für die Kündi­gung ist.

Ob dies der Fall ist oder nicht, ist je­weils im Ein­zel­fall zu prüfen.


-- Editiert von altona01 am 20.02.2016 11:18

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#4
 Von 
Hesperos
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Mitarbeiterregelung (bis zu 10 ) gilt so viel ich weis doch auch erst ab einem bestimmten Vertragsdatum.
Aktuell sind mit der Putzfrau noch 6 MA beschäftigt Voll-oder Teilzeit.

Es waren aber in den letzten Jahren deutlich mehr.Ein Teil der MA hat aufgrund der Übergabe aus Altergründen den Betrieb schon verlassen.

Das darf doch aber nicht dazu führen das MA die bis zum Schluß bleiben nun evtl. aus dem Kündigungsschutz herausfallen. Oder ?

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8057x hilfreich)

Doch, es kann dazu führen.
Vor 13 Jahren wurde die Regelung geändert. Die Berechnung danach ist komplizierter, ausführlich unter:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutz.html#tocitem4

Zitat:
BEISPIEL: Ein Be­trieb beschäftig­te am 31.12.2003 neun voll­zei­tig ar­bei­ten­de Ar­beit­neh­mer, die al­le­samt be­reits länger als sechs Mo­na­te dort tätig sind. Die­ses Team bleibt wei­ter­hin be­ste­hen, d.h. es schei­det nach dem 01.01.2004 nie­mand aus dem Ar­beits­verhält­nis aus. Dann behält die "Trup­pe der neun Auf­rech­ten" ih­ren Alt-Kündi­gungs­schutz - und zwar bis heu­te.

Ver­las­sen al­ler­dings in die­sem Bei­spiel ei­ni­ge Mit­glie­der der "al­ten Mann­schaft" den Be­trieb, wird es für den Kündi­gungs­schutz der ver­blei­ben­den Alt-Ar­beit­neh­mer eng......

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