folgende Situation
eine Zahnarztpraxis soll im Oktober an einen neuen Eigentümer übergeben werden.Der alte Zahnarzt hört auf.
Die Angestellten sind zum Teil schon seit 1992 dort beschäftigt.
In einer Besprechung wurde die Angestellten über die Absicht der Übergabe an den neuen Eigentümer informiert mit dem Hinweis das alle Angestellten übernommen werden.
Nun sollen aber Aufhebungsverträge unterschrieben werden ohne das andere schriftliche Regelungen oder Vereinbarungen getroffen wurden.
Aus meiner Sicht darf kein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden da ansonsten alle erworbenen Ansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis erloschen sind und die Angestellten im Falle einer Nichtübernahme durch den neuen Zahnarzt eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld erwarten dürfen.
Desweiteren dürfte auch eine ordentliche Kündigung keinen Bestand mehr haben da je bereits über den Betriebsübergang informiert wurde und somit Kündigungen nur noch anderweitig begründet möglich sind.
Oder liege ich hier mit meinen Einschätzungen falsch ?
Betriebsübergang / Zahnarztpraxis
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Es wäre tatsächlich nicht sehr klug und mir fällt auch kein Grund ein, so einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, außer man will gerne aufhören da zu arbeiten.
In Kleinbetrieben (bis zu 10 MA) gibt es (fast) keinen Kündigungsschutz. Insofern ist die Begründung einer Kündigung hier unwichtig. Der AG muss ja in der Kündigung sowieso keinen Grund anführen.
Wieviel AN sind dort beschäftigt?
Zitat:
In Kleinbetrieben (bis zu 10 MA) gibt es (fast) keinen Kündigungsschutz. Insofern ist die Begründung einer Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer
)
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hier unwichtig. Der AG muss ja in der Kündigung sowieso keinen Grund anführen.
In dem Fall sieht es aber für den AG etwas anders aus, wenn er im Zuge des Betriebsüberganges kündigt! Dann sollte er nach Meinung einer Rechtsvertreter durchaus einen plausiblen Grund angeben, sofern er nicht Gefahr laufen will, dass die Kündigung wegen §613a BGB unwirksam ist.
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1000kleinesachen,
du hast natürlich recht, ich wußte das bis jetzt nicht.
Es darf zwar nicht wegen des Übergangs gekündigt werden, aber wenn der AG ein Sanierungskonzept mit dem Übergang verbindet, dann darf gekündigt werden. Ausführlich unter:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html#tocitem18
Zitat:Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber können also im Prinzip vor, bei oder nach einem Betriebsübergang Kündigungen erklären, doch darf dies nicht "wegen" des Betriebsübergangs geschehen. Die Rechtsprechung drückt dies durch die Formel aus, dass eine Kündigung nur dann gemäß § 613a Abs.4 BGB unwirksam ist, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund für die Kündigung ist.
Ob dies der Fall ist oder nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
-- Editiert von altona01 am 20.02.2016 11:18
Die Mitarbeiterregelung (bis zu 10 ) gilt so viel ich weis doch auch erst ab einem bestimmten Vertragsdatum.
Aktuell sind mit der Putzfrau noch 6 MA beschäftigt Voll-oder Teilzeit.
Es waren aber in den letzten Jahren deutlich mehr.Ein Teil der MA hat aufgrund der Übergabe aus Altergründen den Betrieb schon verlassen.
Das darf doch aber nicht dazu führen das MA die bis zum Schluß bleiben nun evtl. aus dem Kündigungsschutz herausfallen. Oder ?
Doch, es kann dazu führen.
Vor 13 Jahren wurde die Regelung geändert. Die Berechnung danach ist komplizierter, ausführlich unter:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigungsschutz.html#tocitem4
Zitat:BEISPIEL: Ein Betrieb beschäftigte am 31.12.2003 neun vollzeitig arbeitende Arbeitnehmer, die allesamt bereits länger als sechs Monate dort tätig sind. Dieses Team bleibt weiterhin bestehen, d.h. es scheidet nach dem 01.01.2004 niemand aus dem Arbeitsverhältnis aus. Dann behält die "Truppe der neun Aufrechten" ihren Alt-Kündigungsschutz - und zwar bis heute.
Verlassen allerdings in diesem Beispiel einige Mitglieder der "alten Mannschaft" den Betrieb, wird es für den Kündigungsschutz der verbleibenden Alt-Arbeitnehmer eng......
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