Hallo liebe Foristen
Ich habe 8 Jahre bei meinem AG (AG1) - 35 Std. / 5 Tage-Woche / 30 Tage Urlaub ( 6 Wochen) - gearbeitet. Nun zum 01.06. wurden wir von einer anderen GmbH (AG2) übernommen. (nach Paragraph 613a BGB)
Aufgrund des Umbaus (Markt ist derzeit geschlossen) sind wir bezahlt freigestellt.
Jetzt ist es so, das wir unseren geplanten Jahresurlaub angeben müssen. Ab den 01.06.22 stehen uns wohl noch 21 Tage zur Verfügung. ( Basierend auf eine 6. Tage-Woche)
Uns wird angeraten nur ganze Wochen zu beantragen, da es bei einzelnen Tagen sonst zu einem Minusstundenaufbau kommen würde.
(Zitat AG2 :
Der Urlaub berechnet sich Jahresurlaub geteilt durch 12 mal 7 – 7 Monate von Juni bis Dezember. Wer bei AG1 6 Wochen Urlaub also 30 Tage hatte der hat bei uns für die Zeit ab 01.06.22, der hat bei uns 21 Urlaubstage.
Bei uns hat eine Woche 6 Arbeits- und Urlaubstage – Wenn Ihr bisher 6 Wochen, also bei einer 5 Tage Woche 30 Tage habt, dann sind das bei uns 36 Tage. *Bitte nehmt Euren Urlaub wochenweise, das erleichtert die Planung und bei tageweisem Urlaub fallen 1/6 der Tagesarbeitszeit pro Tag Minusstunden an.*)
Mein Urlaub dieses Jahr:
Im April 4 U-Tage
(basierend auf 5 Tage-Arbeitswoche; 1 Feiertag in dieser KW)
Im Juni 14 U-Tage
(ein Feiertag in der ersten Urlaubs-KW ; theoretisch auch basierend auf 5 Tage-Arbeitswoche
-> aber seit 01.06 bin ich ja bei AG2 angestellt)
Ich hatte dieses Jahr erst 18 Tage Urlaub.
Theoretisch hätte ich noch 2 Wochen und 2 Tage Rest.
Wenn ich jetzt nur noch die 21 Tage Rest habe (Juni Urlaub ist noch nicht berücksichtigt) kommt das ja alles irgendwie nicht mehr hin.
Dann hätte ich ja nur noch 3 Tage zur Verfügung und komme aber im gesamten Jahr nie auf meine 6 Wochen .
Wie muss ich denn das jetzt rechnen?
Ist denn das mit den Minusstunden rechtens?
Fragen über Fragen. Ich bin für jede Hilfe dankbar. (Und das sind sicher noch nicht alle )
Sonnige Grüße
-- Editiert von fb458167-99 am 24.06.2022 13:54
Betriebsübernahme nach 613a BGB, Unklarheiten Urlaub / Minusstunden
24. Juni 2022
Thema abonnieren
Frage vom 24. Juni 2022 | 12:13
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 4x hilfreich)
Betriebsübernahme nach 613a BGB, Unklarheiten Urlaub / Minusstunden
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#1
Antwort vom 24. Juni 2022 | 19:58
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 4x hilfreich)
Kann mir denn tatsächlich keiner helfen?
#2
Antwort vom 25. Juni 2022 | 00:06
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39815x hilfreich)
ZitatDer Urlaub berechnet sich Jahresurlaub geteilt durch 12 mal 7 – 7 Monate von Juni bis Dezember. Wer bei AG1 6 Wochen Urlaub also 30 Tage hatte der hat bei uns für die Zeit ab 01.06.22, der hat bei uns 21 Urlaubstage. :
Ich zitiere mal aus §613a BGB:
...Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein...
Es ändert sich also rein gar nichts an dem Urlaubsanspruch den man hat, der AG muss das korrekt umrechnen
ZitatBitte nehmt Euren Urlaub wochenweise, das erleichtert die Planung :
Ist zwar korrekt, muss den AN aber rein gar nicht interessieren.
Zitatbei tageweisem Urlaub fallen 1/6 der Tagesarbeitszeit pro Tag Minusstunden an.*) :
Das ist rechtswidrig. Wenn der AG dabei bleibt, muss das halt ein Gericht korrigieren.
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#3
Antwort vom 25. Juni 2022 | 16:00
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatDas ist rechtswidrig. Wenn der AG dabei bleibt, muss das halt ein Gericht korrigieren. :
Vielen Dank für die Info.
Gibt es dazu irgendwelche Paragraphen?
MfG
#4
Antwort vom 25. Juni 2022 | 16:09
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Ist so pauschal falsch.ZitatEs ändert sich also rein gar nichts an dem Urlaubsanspruch den man hat, der AG muss das korrekt umrechnen :
Man lese den gesamten 613 a:
Zitat:
(1) 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2 Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4 Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
#5
Antwort vom 25. Juni 2022 | 17:38
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39815x hilfreich)
ZitatGibt es dazu irgendwelche Paragraphen? :
Ja, der bereits erwähnte.
Und jetzt?
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