Betriebsurlaub Rückforderung von AG nach Kündigung

5. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Verocai
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 1x hilfreich)
Betriebsurlaub Rückforderung von AG nach Kündigung

Guten Morgen,

folgendes Problem. Ein Teilzeitangestellter hat 8 Urlaubstage im Jahr (arbeitet 2 Tage die Woche). Aus verschiedenen Gründen (Todesfall in der Famile des Chefs , Resturlaub eines Angestellten in Schlüsselposition etc.) war der kleine Betrieb im vergangen Jahr insgesamt außerplanmäßig 13 Tage geschlossen.
Der Teilzeitangestellte hat seinen Urlaub unabhängig dieser Tage genommen, da es sich um kurzfristige Schließungen gehandelt hat.
Der Arbeitsvertrag wurde einvernehmlich zum 31.12. aufgelöst. Der Arbeitgeber verlangt aber nun Kompensation der 13 außerplanmäßigen Arbeitstage.

Besteht hier eine Rechtsgrundlage ??

Vielen Dank Verocai

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Verocai):
...Aus verschiedenen Gründen (Todesfall in der Famile des Chefs , Resturlaub eines Angestellten in Schlüsselposition etc.) war der kleine Betrieb im vergangen Jahr insgesamt außerplanmäßig 13 Tage geschlossen...

Besteht hier eine Rechtsgrundlage ?

Es könnte ein Anspruch auf Kompensation gemäß §§812 ff. BGB bestehen.
Zitat (von Verocai):
Der Teilzeitangestellte hat seinen Urlaub unabhängig dieser Tage genommen,

Und auch genehmigt bekommen? Damit hätte sich der etwaige Anspruch aus §§812ff nämlich wieder in Luft aufgelöst- >§814 BGB

Zitat:
...da es sich um kurzfristige Schließungen gehandelt hat.

Ich bezweifle in diesem Fall hier ganz stark, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist, da ich die 13 Tage nicht als Betriebsurlaub ansehe, sondern sich der Arbeitgeber zu diesen Zeiten (zumindest den meisten) in Annahmeverzug befand.

-- Editiert von spatenklopper am 05.01.2022 09:49

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17467 Beiträge, 6499x hilfreich)

Zunächst einmal bist du raus bei dem AG; 'fordern' kann er viel - du kannst entspannt abwarten, ob er auch was unternimmt.
Dann müsste man sich genauer anschauen, wie das war mit diesen Schließungen - ich neige ebenfalls zu der Auffassung, dass es sich um 'Betriebsurlaub' jedenfalls nicht handeln dürfte. Und wieso du in diesen Zeiten nicht arbeiten konntest oder durftest.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
ich neige ebenfalls zu der Auffassung, dass es sich um 'Betriebsurlaub' jedenfalls nicht handeln dürfte.


Wenn man bedenkt, dass "Betriebsurlaub" mit einer angemessenen Frist angekündigt werden muss, Juristen gehen hier von 6 Monaten Vorankündigung als angemessen aus, bin ich mir da sogar ziemlich sicher, dass das bei "kurzfristig" nicht zutreffend sein wird.

Zitat (von Verocai):
Besteht hier eine Rechtsgrundlage ?


Genau diese Frage könntest Du deinem Ex-AG stellen, er fordert also sollte er es auch begründen können.
Sobald er sich etwas genauer mit der Materie befasst, wird er wohl zur Erkenntnis kommen, dass das nicht mehr als ein Wunsch von ihm ist.

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