Betriebszugehörigkeit mehr als 25 Jahre / Kündigungsfrist 2 Monate

13. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
teufelchen1a
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Betriebszugehörigkeit mehr als 25 Jahre / Kündigungsfrist 2 Monate

Eine Bekannte arbeitet seit 01.10.1993 bis heute beim selben Arbeitgeber in einer Bäckerei.
Der Vorgesetzt hat eine Kündigung mit 29.11.2019 datiert, welche er nicht versendet hat. Die Kündigungen für das komplette Personal wurden im Personalraum abgelegt, welche am 05.12.2019 von den Mitarbeitern registriert wurden. Die Kündigung wurde zum 31.01.2020 ausgesprochen.
Die Bäckerei startet Anfang 2020 ihren Abverkauf und schließt dann komplett.

1)
Aufgrund der Betriebszugehörigkeit von mehr als 25 Jahren gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.
Ab welchem Zeitpunkt wird diese gerechnet (29.11. oder 05.12.)?

2)
Zu welchem Datum ist die Kündigungsfrist vorbei bzw. wann ist der Stichtag, ab welchem mit einer neuen Arbeit begonnen werden kann?
Sie hat sich bereits beim Amt als arbeitssuchend gemeldet.

3)
Bis wann muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen, wenn er bereits zum 31.01.2020 gekündigt hat?

4)
Bis wann muss meine Bekannte arbeiten, wenn die korrekte Kündigungsfrist von 7 Monaten gilt, ihr aber zum 31.01.2020 gekündigt wurde?

5)
Welche Schritte müssen unternommen werden, um gegen die falsche Kündigungsfrist vorzugehen?
Und was muss noch unbedingt beachtet werden?

HERZlichen Dank!!!!!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von teufelchen1a):
Bis wann muss meine Bekannte arbeiten


Bis der Betrieb dicht macht.

Zitat (von teufelchen1a):
Bis wann muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen


Bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist, auch über die Schließung hinaus.

-- Editiert von spatenklopper am 13.12.2019 13:01

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#2
 Von 
teufelchen1a
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Was ich vergessen hatte:
Es gibt noch 20 Tage Resturlaub, die bis zum 31.01.2020 abgebaut werden sollen. Weiterhin soll die Bekannte mithelfen, den Abverkauf durchführen.

Muss sie das, aufgrund der Kündigung zum 31.01.2020?

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Solange ein Arbeitsvertrag läuft, muss man auch weiterarbeiten. Und der Abverkauf dürfte tatsächlich hier auch zu den Arbeitspflichten zählen. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist kein Grund, bis dahin nicht mehr zu arbeiten.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von teufelchen1a):
Ab welchem Zeitpunkt wird diese gerechnet (29.11. oder 05.12.)?


Die Frist läuft ab Zugang der Kündigung, hier also mit dem 05.12.2019.

Zitat (von teufelchen1a):
Zu welchem Datum ist die Kündigungsfrist vorbei bzw. wann ist der Stichtag, ab welchem mit einer neuen Arbeit begonnen werden kann?


Das Arbeitsverhältnis kann wirksam erst zum 31.07.2020 gekündigt werden, sofern die Bekannte nicht selbst zuvor das Arbeitsverhältnis - sofern möglich - zu einem früheren Beendigungstermin kündigt. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte im Übrigen hier möglich erscheinen.

Zitat (von teufelchen1a):
Bis wann muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen, wenn er bereits zum 31.01.2020 gekündigt hat?


Bis zum Ende der Kündigungsfrist (31.07.2020).

Zitat (von teufelchen1a):
Bis wann muss meine Bekannte arbeiten, wenn die korrekte Kündigungsfrist von 7 Monaten gilt, ihr aber zum 31.01.2020 gekündigt wurde?


Ebenfalls bis zum Ende der Kündigungsfrist. Etwas anderes würde lediglich dann gelten, wenn sie ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen könnte, weil beispielsweise der Betrieb geschlossen hat.

Zitat (von teufelchen1a):
Welche Schritte müssen unternommen werden, um gegen die falsche Kündigungsfrist vorzugehen?


Es muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Ansonsten wird auch eine an sich unwirksame Kündigung wirksam. Um einen Streit mit dem Arbeitgeber über das Datum des Zuganges der Kündigung im Vorfeld zu ersticken, würde ich die drei Wochen beginnend mit dem 29.11.2019 berechnen.

Zitat (von teufelchen1a):
Es gibt noch 20 Tage Resturlaub, die bis zum 31.01.2020 abgebaut werden sollen.


Die Anweisung zum Abbau der Urlaubstage ist zulässig. Hierbei ist zu beachten, dass die Bekannte auch für das Jahr 2020 Urlaubsansprüche erwirbt.

Zitat (von teufelchen1a):
Weiterhin soll die Bekannte mithelfen, den Abverkauf durchführen.


Das wird möglicherweise auch zulässig sein, je nachdem was hiermit gemeint ist und welcher Tätigkeit die Bekannte in der Bäckerei nachgeht. Auf jeden Fall muss sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nachkommen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Auf jeden Fall muss sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nachkommen


In Ergänzung dazu, sollte aus Gründen des Abverkaufs der Urlaubs nicht mehr genommen werden können, ist dieser abzugelten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Das Arbeitsverhältnis kann wirksam frühestens ordentlich zum 31.07.2020 gekündigt werden. Das bedeutet, dass der Bekannten für das Jahr 2020 der Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche zustehen - wenn nicht sogar mehr, neben gegebenenfalls Resturlaub aus diesem Jahr. Eine Gewährung in natura erscheint hier unwahrscheinlich, nicht nur weil es Streit um das Beendigungsdatum geben wird.

Insoweit wird es hier zu einer Urlaubsabgeltung kommen müssen bzw. diese eingefordert werden müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Nachtrag:

Sofern gegen die Kündigung als solches nicht vorgegangen werden soll, sondern lediglich gegen die zu kurze Kündigungsfrist, gilt möglicherweise die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht:

https://www.hensche.de/Was_tun_bei_falscher_Kuendigungsfrist_BAG_5AZR130-12.html

Allerdings schaden kann die Einhaltung sicherlich auch nicht.

Zitat (von teufelchen1a):
Und was muss noch unbedingt beachtet werden?


Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang noch, dass im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren jeder seine Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, selbst dann, wenn er in dem Verfahren obsiegt. Sofern keine Rechtsschutzversicherung oder eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft vorliegt, sollte erwogen werden, die Klage kostenlos durch die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts fertigen zu lassen. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil ja wohl noch die ausstehenden Löhne bis Juli eingeklagt werden müssen und das streitwerterhöhend und somit kostenerhöhend ist.

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