Hallo,
Azubi A täuscht zusammen mit Vater V eine Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb (Anwaltskanzlei) vor, den es erwiesenermaßen gar nicht gibt.
A legt alle Abschlussprüfungen an der Berufsschule und Anwaltskammer ab und darf sich nun Rechtsanwaltsfachangestellter nennen. Erst am Ende der Ausbildung kommt alles ans Licht.
Hatte der zuständige Prüfungsauschuss ein Ermessen nach 48 VwVfG oder muss die gesamte Ausbildung rückwirkend annuliert werden aufgrund arglistiger Täuschung?
-- Editiert von ganove95 am 21.03.2022 00:30
Betrug Ausbildung
Darum geht es hier:
Kann eine Ausbildung (hier ReNo) bei einem vorgetäuschten Ausbildungsbetrieb nach bestandener Abschlussprüfung noch annuliert werden? Trotz unklarer Umstände und Zweifeln verteten die Teilnehmer die Meinung, der Abschluss sei aus verschiedenen Gründen nicht rechtmäßig zustande gekommen und damit anfechtbar.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



Er hat also sein Abschlusszeugnis schon? Da es sich dann hier, soweit es für die Rücknahme solcher VAs keine Spezialnorm gibt, um einen Fall des 48 lll VwVfG handeln dürfte, steht der Behörde grundsätzlich ein Ermessen zu, 48 l1 VwVfG „kann". Es wäre natürlich an eine Ermessensreduzierung auf Null zu denken, wenn in vergleichbaren Fällen bisher einheitlich gehandelt wurde, ist aber immer als Ausnahme zu sehen. Und da diese Frage wie eine Klausurfrage klingt, bleibt unter akademischen Gesichtspunkten noch zu behandeln, ob die Behörde unter den Rechtsgedanken des 48 ll VwVfG gehindert wäre, ihm den Abschluss wieder abzuerkennen, m.a.W. ob eine analoge Anwendung in Betracht käme. Wie man diese Frage löst, wäre egal, denn hier dürfte ja wohl ohnehin Arglist vorliegen, die das absolute Rücknahmeverbot des 48 ll entfallen lässt.
Sieht wirklich arg nach Hausaufgabe oder Klausur aus.
Auch ein Anwalt darf nicht einfach ausbilden. Er bedarf der Zulassung seiner Kammer zum Ausbildungsbetrieb. Und das wird immer, ausnahmslos immer überprüft, bei Abschluss des Ausbildungsvertrages. Und dann haben Ausbildungsbetrieb und Berufsschule doch ständig Kontakt, wie soll das denn alles funktioniert haben? Bei uns müssen die Berufsschulzeugnisse auch von dem Ausbildungsbetrieb zur Kenntnis genommen werden, Berichtshefte sind zu führen. Das alles soll über Jahre quasi in Heimarbeit abgewickelt worden sein, durch Fälschungen?
Juristisch gesehen ist der Fall doch simpel. Man sollte sich einmal die gesamte genannte Bestimmung durchlesen, insbesondere Absatz zwei. Hinzu kommt noch, dass die zwingende Voraussetzung für das Bestehen der Schlussprüfung eben nicht nur die Noten in den Klausuren sind, sondern auch die regelmäßige Anwesenheit im Ausbildungsbetrieb, um eben die erforderlichen praktischen Kenntnisse zu erwerben.
Also, da haben wir einmal das wesentliche Fehlen eines Ausbildungsteils, außerdem eine andauernde kriminelle Handlung. Beides lässt irgendwelchen Entscheidungsspielraum der Behörde auf null schrumpfen.
wirdwerden
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Nein, dies ist kein Klausurfall. Es ist wirklich passiert. Der Anwalt hat mittels einer Phantomkanzlei im Ausland zusammen mit dem Auszubildenden alles vorgetäuscht.
Meine Vermutung ist, dass alle Berichtshefte gefälscht sind. Also liegt hier eine Ermessensreduktion auf Null vor?
Gibt es vergleichbare Urteile? Wann hat ein Anwalt das Recht einen Azubi auszubilden? Darf das nicht jeder?
-- Editiert von Moderator am 02.06.2022 10:34
Und wer fragt hier? Wer hat das alles herausgefunden, was BS und Anwaltskammer über 3 Jahre nicht bemerkten?ZitatEs ist wirklich passiert. :
Wie denn? Durch wen?ZitatErst am Ende der Ausbildung kommt alles ans Licht. :
Ist der junge RFA jetzt angestellt? Und kann nix?

Keiner hats gemerkt? Dann kann der junge Mr. A doch was.ZitatA legt alle Abschlussprüfungen an der Berufsschule und Anwaltskammer ab :
ZitatMeine Vermutung ist, dass alle Berichtshefte gefälscht sind. Also liegt hier eine Ermessensreduktion auf Null vor? :
Tja dann wird es auch für den Anwalt schön eng. Über solche "Kollegen" freut sich die Rechtsanwaltskammer doch.
Mit einer Kanzleipflichtbefreiung (nicht mal eine sog. Küchenpraxis ist da?) residiert er beruflich nicht in Deutschland. Damit kann und darf er hier auch nicht ausbilden. Es existiert ja nicht mal ein Ort der Ausbildung. Wie das nicht auffallen konnte, das ist mir rätselhaft.
Aber ansonsten ist die Sache für mich juristisch gesehen klar. Das hatte ich doch schon geschrieben. Man kann durch kriminelle Handlungen von erheblicher Intensität und Dauer nicht einen ganzen Ausbildungsgang ersetzen. Und dann ist es auch völlig einerlei, wie die Noten aussehen.
Abgesehen davon sind auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Abschluss nicht gegeben. Es kommt nämlich nicht nur auf die Abschlussnoten an, sondern eben auch auf die praktische Ausbildung. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das ist jetzt unabhängig von der strafrechtlichen Problematik. Es geht eben nicht nur um Abschlussnoten, es geht eben auch um praktische Erfahrung. Ich kann doch so jemandem weder ein Fristenbuch noch die praktische Aktenverwaltung anvertrauen, das geht doch gar nicht.
wirdwerden
Offensichtlich doch. Wie sonst könnte der Azubi sich jetzt RFA nennen dürfen, alle Prüfungen bestanden haben und sogar uU ein entspr. Zeugnis, Urkunde, o.s.ä vorgezeigt haben.ZitatMan kann durch kriminelle Handlungen von erheblicher Intensität und Dauer nicht einen ganzen Ausbildungsgang ersetzen. :
Es galt für ihn die ReNoPatAusbV
Hat die Berufsschule 3 Jahre gepennt?
Hat die RA-Kammer des Bundeslandes gepennt?
Waren es *Super-Fälschungen*?
Wo steht, dass er sich so nennen darf? Abgesehen davon wird die Kammer jetzt ganz schnell tätig werden.
wirdwerden
Ich habe diese ganzen Sachen herausgefunden, da ich ich Geschädigter bin und recherchiert habe. Also ist die Sache juristisch klar und Azubi und Ausbilder also geliefert?
Strafanzeige erstatten, Rechtsanwaltskammer informieren.
wirdwerden
Gleich ganz oben.ZitatWo steht, dass er sich so nennen darf? :
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Danke für die wichtige Info schon in #9, nachdem wir hier feststellen, dass das doch (eigentlich) gar nicht sein kann...ZitatAlso ist die Sache juristisch klar und Azubi und Ausbilder also geliefert? :

Geliefert? Erst mal anzeigen.
TE: In welcher Form bist du geschädigt? Kann mir da nichts vorstellen.
Du da gibt es doch viele Möglichkeiten: jemand stellt so jemanden ein, bezahlt ihn als Fachkraft, oder, er versemmelt etwas beim neuen Arbeitgeber, was er eigentlich wissen müsste. Um nur mal die naheliegendsten Optionen zu nennen.
wirdwerden
ZitatIn welcher Form bist du geschädigt? Kann mir da nichts vorstellen. :
in Form eines Vermögensdelikts, was nicht direkt mit dem Fall zu tun hat.
Zitatin Form eines Vermögensdelikts, was nicht direkt mit dem Fall zu tun hat. :
Also ist man nicht direkt geschädigt.
Aber man kann seinen Rachefeldzug gerne in Gang setzen.
Sollte sich dann aber heraus stellen, dass die Recherchen nicht richtig waren, sollte man das Echo vertragen.
Also ein Rachefeldzug sieht anders aus. Einfach emotionslos den Behörden mitteilen und gut ist.
wirdwerden
ZitatMeine Vermutung ist, dass alle Berichtshefte gefälscht sind. Also liegt hier eine Ermessensreduktion auf Null vor? :
Meine Vermutung ist ja, dass hier einfach eine Externenprüfung bei der zuständigen IHK durchgeführt wurde... Geht ohne Probleme, kostet einfach ein paar Gebühren und man spart sich irgendwelche aufwendigen Vorbereitungen....
Thelak, die IHK ist doch gar nicht zuständig.
wirdwerden
ZitatThelak, die IHK ist doch gar nicht zuständig. :
Hum - die DAA bietet das aber im zusammenspiel mit den IHKen an. Und bei Umschulungen ist die IHK hier auch definitiv mit im Boot. Im Endeffekt spielt der genaue Anbieter aber keine Rolle in dem Szenario - man kommt hier in OWL definitiv an eine Externenprüfung mit Abschluss - ohne das man sich da Gedanken um Fälschungen und Co machen muss.
Hallo,
es wurde schon viel geschrieben und gesagt. Hier noch einmal ein paar Fakten:
Für den/die RFA ist die Rechtsanwaltskammer des Bundeslandes die zuständige Stelle.
Der vom TE geschilderte Fall hinkt an mehreren Punkten und kann so nicht passiert sein:
1. Auszubildende müssen bei der zuständigen Stelle angemeldet werden. Dort wird der Ausbildungsplan und der Berufsausbildungsvertrag hinterlegt und überprüft. Dies ist Voraussetzung für die ANMELDUNG zur Abschlussprüfung
2. Auszubildende RFA müssen laut AO eine Zwischenprüfung ablegen, spätestens dort würde auffallen das der Azubi kein Azubi ist. Diese ist Voraussetzung für die ANMELDUNG zur Abschlussprüfung
3. Zur Prüfungszulassung sind die Berufsschulzeugnisse notwendig. Diese sind Voraussetzung für die ANMELDUNG zur Abschlussprüfung
Ohne diese Unterlagen erfolgt keine Anmeldung, weder zur Zwischenprüfung, noch zur Abschlussprüfung.
Und selbst wenn diese drei Punkte in irgendeinem Universum durch Betrug zu schaffen sind, wird ein neuer Ausbildungsbetrieb und der geplante Ausbilder immer vom Ausbildungsberater der zuständigen Stelle überprüft. Denn es gibt eine sogenannte "Ausbilderkarte", die ebenso in den Akten hinterlegt wurde.
Was allerdings gelegentlich passiert ist, dass in Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung, ein Auszubildender eingestellt und ausgebildet wird, allerdings der Betrieb vergisst ihn bei der Kammer anzumelden und er dann zum ersten Teil der Abschlussprüfung nicht zugelassen wird. Aber auch hier haben die Kammern Spielraum und vielen Azubis wird die Zulassung aus Kulanz gewährt.
Wie zuvor erwähnt, in solchen Fällen, in denen einfach der Berufsausbildungsvertrag nicht hinterlegt wurde, ist der Betrieb dennoch ein Ausbildungsbetrieb und die Anmeldung der Berufsschule setzt keine Bestätigung der zuständigen Stelle voraus. Aber allerspätestens bei der ersten Prüfung/Zwischenprüfung ist das Thema erledigt.
Daher ist es, wie schon erwähnt, meiner Meinung nach unmöglich auf die geschilderte Weise eine Ausbildung abzuschließen.
Viele Grüße
Heiko
(aktiver Ausbilder + Prüfer (IHK Magdeburg))
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