Bewerbungsabsage Abschluss im Zweitfach nicht ausreichend

11. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
PBNBG
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewerbungsabsage Abschluss im Zweitfach nicht ausreichend

Hallo,

ich habe mich vor kurzem auf eine Stelle bei einer Landesbehörde beworben bei der u.a. ein BA in Politikwissenschaft als Mindestanforderungen genannt war.

Mein BA-Studiengang war ein sogenannter Kombibachelor, mit Erst- und Zweitfach. Die BA-Arbeit wurde im Erstfach geschrieben. Das Zeugnis bzw. der BA-Abschluss umfasst beide Fächer, mit Kennzeichnung von Erst- und Zweitfach, aus deren Noten sich eine Gesamtprüfungsnote ergibt.

Die nun eingetroffene Absage auf meine Bewerbung gibt an, dass meine Fachprüfung ausschließlich im Erstfach stattfand und Politikwissenschaft lediglich im Zweitfach studiert wurde und ich deshalb die formellen Anforderungen nicht erfülle.

Ich kenne unzählige Beispiele in denen eine solche Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitfach nicht gemacht wurde und das geförderte Studium im Zweitfach ausreichend war. Bei meiner momentanen Stelle war das nicht anders (Bundesbehörde).

"Lustigerweise" habe ich diesen Kombibachelor an der größten Uni des Bundeslandes studiert in dessen Behörde ich mich nun beworben habe. Somit war der Studiengang auch vom Land akkreditiert.

Ich würde mich über ein paar Einschätzungen aus dem Forum freuen. (Ist die Begründung rechtlich hinnehmbar? Hab ihr Erfahrungen, ob das Zweitfach ausreichend ist? Soll ich rechtliche Schritte in Erwägung ziehen?)

Vielen Dank im voraus!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von PBNBG):
Ist die Begründung rechtlich hinnehmbar?


Da uns die exakten Vorgaben der Stellenbesetzung nicht bekannt sind...



Zitat (von PBNBG):
Hab ihr Erfahrungen, ob das Zweitfach ausreichend ist?

Manchmal ja, manchmal nein.



Zitat (von PBNBG):
Soll ich rechtliche Schritte in Erwägung ziehen?

Kommt darauf an, was man erreichen will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wieder ein herrliches Beispiel dafür, dass Begründungen einer Bewerbungsabsage besser unterbleiben.
Dass die Begründung dir nicht einleuchtet - geschenkt.
Wenn du dir klar machst, dass ein AG im Grundsatz frei darin ist, wen er einstellt, und nichts und niemand ihn daran hindern kann, den sprichwörtlichen Bock zum Gärtner zu machen, sollten deine mangelnden Aussichten für eine Klage ersichtlich sein.
Es sei denn, rechtliche Vorschriften schränkten den AG in seiner Freiheit ein.
Das müsstest du allerdings darlegen, gegen welches Recht der AG verstößt, dass er deine Abschlüsse oder Nicht-Abschlüsse anders zu werten und zu gewichten hätte oder gar auf die von dir geforderte Weise.

2x Hilfreiche Antwort

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