Bezahlter Urlaub 450 Job

25. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Bezahlter Urlaub 450 Job

Hallo, es geht wie die Überschrift schon sagt um den bezahlten Urlaub. In unserer Firma (textiler Einzelhandel) sind viele 450,00 Mitarbeiter. Wenn jemand Urlaub nimmt dann ist das so, nicht gearbeitet kein Geld. Jetzt haben wir rausgefunden das seit 2015 bezahlter Urlaub gesetzlich vorgeschrieben ist, oder irren wir da? Auch das Lohnfortzahlung an Feiertagen besteht. Im Vertrag steht nur der Urlaub richtet sich nach dem BurlG, sonst kein Wort zum bezahlten Urlaub. Kein Betriebsrat vorhanden. Können wir dagegen vorgehen und ist es unser Recht bezahlten Urlaub einzufordern und wie gehen wir am besten dabei vor? Danke für die Hilfe




18 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

Jipp - auch 450-Euro-Kräfte sind ganz normale AN mit den üblichen Rechten: bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgelt an Feiertagen, an denen AN hätte arbeiten müssen.
Gut dran sind diese AN, wenn sie einen festen Arbeitstag vereinbart haben und/oder wenn Einsätze für einen längeren Zeitraum im Voraus klar sind - das erleichtert Vieles; wenn nicht, können sich AG u.U. leicht rausreden, etwa dass ausgerechnet in der Woche mit dem Feiertag der AN an einem anderen Tag gebraucht wird.

Zum Urlaub: Für dieses Jahr ist ja ohnehin alles klar - du musst Urlaub nur beantragen; dein Urlaubsanspruch richtet sich nach der Anzahl der üblichen Arbeitstage pro Woche - 1 Arbeitstag 4 Tage U-Anspruch; 2 Tage Arbeiten dann 8 Tage U usf. Auch für das vergangene Jahr kannst du deinen U-Anspruch noch retten: das BAG hat Anfang 2019 ein EuGH-Urteil in nationales Recht umgesetzt, wonach Urlaub nicht mehr 'einfach so' verfallen kann, indem einfach die Zeit verstreicht: lies https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-c-684-16-urlaub-verfall-eugh-hinweise/

Für den Alltag dürfte die Entgeltfortzahlung bei Krankheit mehr ins Gewicht fallen als das Entgelt für Wochenfeiertage. Ob da noch nachträglich was zu machen ist, hängt vom Vertrag ab. Wenn es einen schriftlichen AV gibt, könnte darin eine Ausschlussfrist stehen, wonach alle Ansprüche nach x Monaten verfallen, wobei x typischerweise für 3 oder 6 Monate steht. Ohne Ausschlussklausel oder ohne schriftlichen Vertrag mit solcher Regelung greift die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren.

Essig in den Wein bringen könnte die Praxis: Wenn man eine Forderung stellt, muss man sie auch beweisen können. (Welcher AN reicht eine AU ein, wenn es angeblich eh' kein Geld gibt für Tage der AU? Oder die Sache mit der Arbeitspflicht an diesem konkreten Wochenfeiertag ... )

450-Euro-Kräfte schauen dort in die Röhre, wo dieses Modell seine Grenzen hat; diese AN zahlen nicht in die Arbeitslosenversicherung ein, erwerben also auch keine Ansprüche daraus; sie bekommen kein Krankengeld nach 6 Wochen AU, weil sie auf anderem Wege krankenversichert sind, die nehmen nicht an Kurzarbeit teil ...

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#2
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke dir recht herzlich für deine hilfreiche Erklärung. Dann müssen wir Kollegen mal unseren Personalbeazftragten zum Gespräch kommen lassen und damit konfrontieren. Bin gespannt ob etwaige Ausreden kommen

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

Das halte ich nicht für zielführend, mit dem AG zu 'diskutieren'.
Urlaub beantragen - für 2020 und 2019. Urlaubswünsche können abgelehnt werden, sofern dringende betriebliche Belange dagegen stehen oder die U-Wünsche anderer AN.
ggf. Entgeltfortzahlung für zurückliegende Zeiträume einfordern, sofern mit AU zu belegen.

Nach Ablehnung vors Arbeitsgericht.

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#4
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay dann machen wir das, Urlaub wird eigentlich immer gewährt nur eben unbezahlt. Man wird einfach im Dienstplan für seine "Urlaubszeit" nicht eingetragen.

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#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1896 Beiträge, 283x hilfreich)

Es sei denn, es handelt sich laut Arbeitsvertrag um "Arbeit auf Abruf". Das könnte die Beurteilung des Sachverhalts ändern.

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#6
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, nicht auf Abruf. Der Dienstplan wird einen Monat vor dem jeweiligen erstellt. Ich befürchte das dies auch eine Welle auslösen wird da es sich nicht nur um 10x 450,00 Kräfte dreht sondern geht in die 1000de Deutschland weit. Lohnfortzahlung bei Krankheit ist auch bezahlt. Stimmt es eigentlich das eine etwaige Klausel im AV den bezahlten Urlaub nicht ausschließen darf? Zahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind im Stundenlohn anteilig enthalten und schließen somit die Zahlung aus. Aber diese Klausel darf z.B. die bezahlten Urlaubstage nicht mit einschließen. Das sind ja zwei paar Schuhe Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld und bezahlter Urlaub.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40405 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Violetta555):
Ich befürchte das dies auch eine Welle auslösen wird
Vielleicht genügt es erst einmal, wenn ein AN nach seinem Urlaub feststellt, dass die U-Tage gar nicht bezahlt wurden---und nun endlich damit zum zuständigen Arbeitsgericht geht. Dort sein Problem vorträgt, sich von der dort angesiedelten Rechtsantragstelle bei der Formulierung der Lohnklage helfen lässt. Kostet nur Überwindung, kein Geld.

Manchmal genügt ein erster Flügelschlag, damit etwas in Bewegung gerät.
Der AN 0 kann sich vorher gern auf der Seite der Minijobzentrale informieren, was ihm als geringfügig angestellter AN alles zu gewähren ist. Der Blick in den eigenen Arbeitsvertrag ist noch wichtiger.
Wie viele Urlaubstage gibt es denn für die Minijobber?

Ja. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind andere Lohnbestandteile. Was genau steht denn im AV zur anteiligen *Einrechnung* in den Stundenlohn?
Ist etwa der Stundenlohn gar noch Mindestlohn incl. Anteile aus U und W-Geld?

Zitat (von Violetta555):
Stimmt es eigentlich das eine etwaige Klausel im AV den bezahlten Urlaub nicht ausschließen darf?
Was steht denn dort genau?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Dort steht...
Sie erhalten pro geleisteter Arbeitsstunde eine gesamtvergütung von 10,13 Brutto. Diese Gesamtvergütung setzt sich zusammen aus dem stundenlohn von 9,35 Brutto sowie einem vorschüssigen Urlaubsentgeld in Höhe von 0.78 €. Mit der Gesamtvergütung sind zugleich sämtliche etwaige Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgegolten. Die monatliche Gesamtvergütung darf 450,00 nicht überschreiten, für die Folgen einer Überschreitung haften sie im vollem Umfang. Das steht drin

Und zum Urlaub steht nur Ihr Urlaubsanspruch richtet sich nach dem BUrlG. Laut mündlicher Aussage sind es 24 Tage, steht aber nirgends im Vertrag.

-- Editiert von Violetta555 am 26.07.2020 12:53

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#9
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde auch damals hinter vorgehaltener Hand erklärt das Krankheit zu bezahlen sei, nur man solle es bloß nicht breit treten denn wer es nicht weiß und in dem Glauben ist gibt keine AU ein und das ist gespartes Geld. Ich finde es einfach unverschämt und nicht rechtens. Mitarbeiter die die Säulen des Unternehmens sind so auszunutzen und auf gut deutsch zu be*******n.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40405 Beiträge, 6572x hilfreich)

Nach BUrlG beträgt der Mindesturlaub 24 Werktage.
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html

Der Stundenlohn von 9,35 brutto ist der gesetzliche Mindestlohn. Weniger darf nicht.

Ein AN mit 450,- mtl. erhält brutto=netto.
Ein AN mit 450,- arbeitet max. 44,4 Std/Monat.
Als W-und U-Entgelt gibt es für einen solchen Minijobber 415,58 pro Jahr.
Das erarbeitet er tagtäglich selbst .
Andere AN (auch Minijobber) erhalten das ---zusätzlich, anteilig zu ihren 450,-

??ein deutscher AG??

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ein deutscher AG, der aber hinten dran ein Holding stehen hat, großer Textileinzelhandel. Ca. 18000 Mitarbeiter davon ca. 13000-14000 450,00 Kräfte. Wir wollen auch das durchziehen denn wir finden keiner darf sich vor Gesetze drücken. Wir suchen jetzt alle Fakten und Daten zusammen und sind auf diese Seite gestoßen und auch sehr dankbar für die bis jetzt erbrachte Hilfestellung. Und durch holding sind wir uns nicht sicher ob das bei uns greift das alles

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

/// ... stundenlohn von 9,35 Brutto sowie einem vorschüssigen Urlaubsentgeld in Höhe von 0.78 €.

Der AG meint offensichtlich, dass er mit den 78 cent den Urlaubsanspruch nach BUrlG bezahlt. Das geht aber in der Tat nicht, der Urlaubsanspruch kann nicht abgegolten werden ( durch Geldzahlung ausgeglichen werden) und auch nicht per Vertrag ausgeschlossen werden - gleichwohl ist das offenbar Praxis, nach meiner bescheidenen Kenntnis im Putzgewerbe, aber auch anderswo, wie du jetzt schreibst.
Das Recht einzuklagen, wird sicher kein Zuckerschlecken bei einem solchen Unternehmen. Da wäre wohll eine Musterklage zu überlegen, die dann aber wohl nur mit gewerkschaftlicher Unterstützung möglich sein wird. Also sollten Gewerkschaftsmitglieder die Vorreiterrolle übernehmen.

/// Die monatliche Gesamtvergütung darf 450,00 nicht überschreiten, für die Folgen einer Überschreitung haften sie im vollem Umfang.

Die Verantwortung für den Fall der Überschreitung der Bezüge ausschließlich den AN überzustülpen halte ich für eine ausgesprochen fragwürdige Angelegenheit. Da müssten Leute mit besserer Kenntnis ran.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40405 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Violetta555):
Und durch holding sind wir uns nicht sicher ob das bei uns greift das alles
Mit wem hast du als Minijobber deinen Arbeitsvertrag geschlossen?

Mir fallen einige große ein, die *heißen* aber GmbH

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja sie heisst genau Holding GmbH. Sitz in Deutschland, international vertreten durch Filialen. Gelbes Logo. Leider gibt es keinen Betriebsrat oder gar Gewerkschaft. Aber es muss doch nach Gesetz gehandelt werden. Ich dachte mich trifft der Schlag als ich gehört habe das seit 2015 gesetzlich der bezahlte Urlaub vorgeschrieben ist. Wie gesagt wir beraten uns seit Tagen wie wir da am besten vorgehen können und sollen. Denn auf massenkündigung läufts nicht raus sonst läuft gar nichts mehr. Können mehrere AN eine Art Sammelklage beim Amtsgericht eigentlich einreichen? Wie gesagt es ist alles so unrechtens, wir wollen nur das mindeste und nicht mal das sind wir wert

-- Editiert von Violetta555 am 26.07.2020 15:40

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40405 Beiträge, 6572x hilfreich)

Zitat (von Violetta555):
eine Art Sammelklage beim Amtsgericht
Nein. Das geht nicht.
Ich meine, es könnte mit einer Lohnklage beginnen. Dafür ist das Arbeitsgericht zuständig.
Selbstverständlich können auch >1 AN jeweils für sich Lohnklage beim Arbeitsgericht erheben.
Zitat (von Anami):
Mit wem hast du als Minijobber deinen Arbeitsvertrag geschlossen?
Mit der Filiale als Arbeitgeber oder mit der *Mutter/Holding*?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vertrag wurde mit der Holding GmbH geschlossen. Ich könnte dir lieber Anami mal einen Blanko Vertrag abfotografieren und dir per PM zukommen lassen. Denn öffentlich würde ich das ungerne machen wenn das geht.
Habe gerade gesehen das es nicht geht mit privat Nachrichten etwas zu verschicken, schade

-- Editiert von Violetta555 am 26.07.2020 16:02

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#17
 Von 
blaubär+
Status:
Heiliger
(20258 Beiträge, 7337x hilfreich)

/// Leider gibt es keinen Betriebsrat oder gar Gewerkschaft.

Natürlich *gibt* es keine Gewerkschaft in einer Firma - u.U.. aber Gewerkschaftsmitglieder. Kostet, kann in einem solchen Fall aber richtig Schub bringen beizutreten.

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#18
 Von 
Violetta555
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Bin gerade dabei mich zu informieren, es ist ein guter Ratschlag mit der Gewerkschaft.

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