Bezug auf Regelungen im Tarifvertrag aber nicht nach Tarif vergüten?

20. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
DonnieDarko123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)
Bezug auf Regelungen im Tarifvertrag aber nicht nach Tarif vergüten?

Hallo Zusammen,

ich hätte eine Frage bezüglich eines Arbeitsvertrages.

Angenommen eine Freundin ist bei einem Arzt als MFA angestellt.

Im Arbeitsvertrag wird sie weder nach Tarif vergütet noch bekommt die den Urlaub der ihr im Falle eines Tarifvertrages zustehen würde.

Allerdings steht im Arbeitsvertrag „Soweit in diesem Arbeitsvertrag Regelungen nicht enthalten sind, gelten die Bestimmungen der tariflichen Abschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, die von der „Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedienungen der Medizinischen Fachangestellten" mit Berufsverbänden und Gewerkschaften vereinbart worden sind.


Nun tritt folgendes Problem auf: In dem Arbeitsvertrag ist die Zahlung von Weihnachtsgeld während des Mutterschutzes NICHT geregelt!

Der Arbeitgeber verweist nun aber auf den o.g. § im Arbeitsvertrag und sagt, dass im Manteltarifvertrag eine Zahlung während des Mutterschutzes/Elternzeit ausgeschlossen ist und verweigert die Zahlung.

Für mich, als Laien, hört sich das nach Rosinenpickerein an!

Frei nach dem Motto: Die Vorgaben die mir als „Arbeitgeber" nützen die haben auch bestand! Bei allen anderen Dingen wie z.B. Bezahlung, Urlaub usw. fühle ich mich nicht daran gebunden.

Wäre sowas rechtens? Das ein Arbeitgeber nur die für ihn „nützlichen" Regelungen mit einbezieht mit verweis auf den Tarifvertrag aber nicht nach Tarif zahlt?


Besten Dank für eure Einschätzungen!


Donnie

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DonnieDarko123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Anscheinend geht das:
https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gesundheitsfachberufe/medizinische-fachangestellte-arzthelferin/tarife/arbeitsgemeinschaft/


Vielen Dank für die Antwort. Finde es dennoch merkwürdig, weil z.B. im Tarifvertrag steht:

Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der
Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen, wenn im
Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf den Gehaltstarifvertrag
in der jeweils gültigen Fassung Bezug genommen wird oder die tariflichen
Bestimmungen betriebsüblich Anwendung finden.


Es wird doch Bezug auf den Tarivertrag genommen?

Jetzt ist mir allerdings noch aufgefallen, dass im Tarifvertrag von einem 13. Monatsgehalt gesprochen wird!
Dies wäre ja eh hinfällig, weil dadurch die "Arbeitsleistung" belohnt wird.

Auf den November-Abrechnungen wird die Sonderzahlung allerdings als "Weihnachtsgratifikation" ausgegeben.

In dem Fall wäre es ja weniger eine Belohnung der Arbeitskraft sonder eher eine Belohnung der Betriebstreue ? Und in dem Fall wäre die Regelung im TV hinfällig?

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

/// Es wird doch Bezug auf den Tarivertrag genommen?
... aber doch eher im Sinn eines Lückenbüßers.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DonnieDarko123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// Es wird doch Bezug auf den Tarivertrag genommen?
... aber doch eher im Sinn eines Lückenbüßers.


Grundsätzlich gebe ich dir da Recht! Aber wie soll man das denn unterscheiden? Ab wann wird ein Bezug so relevant, dass die o.g. Regelung in Kraft tritt und wann nicht?

Sorry ich will hier keine Haarspalterei betreiben aber es macht für mich keinen Sinn. Im AV wird Bezug auf den TV genommen! Wo ziehe ich jetzt die Grenze? Ab wann wäre der Bezug groß genug damit §2 des TV zum tragen kommt?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38458 Beiträge, 14007x hilfreich)

Mal ein paar grundsätzliche Ausführungen: offensichtlich ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden. Damit gilt alles, was im Arbeitsvertrag fixiert ist, kann also vom Tarifvertrag abweichen. Die Tür zum Tarifvertrag ist nur durch den Arbeitsvertrag geöffnet. Und nur da, wo Lücken sind, soll der Tarifvertrag herangezogen werden. Das hat nichts mit Rosinenpickerei zu tun. Es hätte an der Mitarbeiterin gelegen, andere Vertragsbedingungen auszuhandeln.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DonnieDarko123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Der eigentliche Vertrag hat evtl. nichts damit zutun! Wenn man allerdings auf andere Dinge aus dem TV Bezug nimmt die nicht im AV geregelt sind

z.B. das Bereitstellung von Arbeitskleidung, Reinigung der Kleidung usw.

Will der AG davon nichts wissen, weil es nicht im AV geregelt ist.

In meinen Augen betreibt der AG also schon Rosinenpickerei wenn er den TV heranzieht um sich vor etwas zu drücken! Aber gleichzeitig den TV als "irrelevant" abtut bei Dingen die zu seinem Nachteil wären.



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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

In dem Fall deiner Freundin wird es gelaufen sein wie in 99,99 % aller Fälle sonst auch: man und frau ist froh, einen Job zu haben und liest sich den Vertrag gar nicht wirklich durch, schon gar nicht kritisch. Erst im Falle eines Falles ...
Du kannst das nun Rosinenpickerei nennen, was der Arzt da macht. oder auch Weihnachtsbaum - es ändert nichts. Es ist ein eher für AN nachteiliger AV. Der Arzt hätte das alles auch übernehmen können - so spart er sich eine Menge Tipperei.
Bezüge auf einen TV sehen etwa so aus: In Anlehnung an den TV xy, oder Gehaltstabelle nach TV xy oder ähnlich, da gibt es mehr als eine Möglichkeit.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
In meinen Augen betreibt der AG also schon Rosinenpickerei wenn er den TV heranzieht um sich vor etwas zu drücken! Aber gleichzeitig den TV als "irrelevant" abtut bei Dingen die zu seinem Nachteil wären.

Ja, aber das ist halt nicht verboten.
Platt gesagt: Sie hätten sich ja einen Arbeitgeber (mit voller Anerkennung des TV) aussuchen können oder den vorliegenden Arbeitsvertrag (den mit der Rosinenpickerei) einfach nicht unterschreiben müssen. Wir sind ein freies Land.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DonnieDarko123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Um erstmal eins klar zustellen:

Es geht weder um mich noch um meine Frau/Freundin!
Es geht um einen Fall der im erweiterten Freundeskreis existiert und ich war einfach nur neugierig ob sowas okay ist! Konnte es mir einfach nicht vorstellen das sowas möglich ist. Und da in der Whatsapp-Gruppe stark diskutiert wurde wollte ich nun mal Meinungen von außerhalb einholen. (ich dachte, dass dies durch den Satz "angenommen eine Freundin" auch deutlich wird! :-) )

Erstmal vielen Dank für die Antworten. :-)

Zum Thema Unterschied Weihnachtsgeld - 13. Gehalt hat sie nun vom Anwalt für Arbeitsrecht die Mitteilung bekommen, dass dies wohl wirklich zwei unterschiedliche Dinge sind! Und da der TV nur von einem 13. Gehalt ausgeht sie aber immer explizit "Weihnachtsgeld" überwiesen bekommen hat ... ist der Anwalt der Meinung, dass ein Anspruch trotz Elternzeit besteht! :-)

Man darf gespannt sein! :-)

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17443 Beiträge, 6490x hilfreich)

Der Teil ist tatsächlich untergegangen: ob die Zahlung als Weihnachtsgeld betitelt ist oder als Sonderzahlung, Jahres-, Einmalzahlung - was immer an Bezeichnungen üblich ist - ist wirklich gehupft wie gesprungen. Wenn der AG das nicht regelmäßig als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch ausgewiesen hat, steht der Frau die Zahlung auch heuer zu.
(Und, ob eine Freundin, deine Freundin oder sonstwer - da wollte ich dir nix zuschieben. Und ist am Ende auch vollkommen egal, um wen es sich handelt.)

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