Bis wann Kündigungsschutzklage einreichen? Besonderheiten wegen Wochenende?

8. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
guest-12309.03.2022 07:21:02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Bis wann Kündigungsschutzklage einreichen? Besonderheiten wegen Wochenende?

Hallo,

wenn der AG bzw. zwei Personaler des AGs die Kündigung am 4.3. in den Briefkasten des ANs eingeworfen haben, bis wann kann der AN Kündigungsschutzklage einreichen?

Gilt der 4.3., also der Freitag auch als Tag, an dem die Frist beginnt zu laufen oder gibt es bei der persönlichen Zustellung vor einem Wochenende Besonderheiten?

Muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht bis spätestens 25.3., 24 Uhr im Briefkasten liegen?

Danke.

Gruß

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Wenn es am 04.03, zu "normalen" Zeiten eingeworfen wurde, beginnt auch an einem Freitag die Frist.
Davon ab, Samstage sind ebenso ganz normale Werktage.

Zitat (von GVV):
25.3., 24 Uhr


Die Klage sollte schon während der Geschäftszeiten bei Gericht eingehen, dass deine Post "irgendwann" innerhalb der Frist dort im Briefkasten gelandet ist, reicht nicht aus.

Gibt es einen besonderen Grund, warum man mit sowas wichtigem bis zur letzten Minute warten möchte?

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Wenn die Kündigung vor oder mit dem üblichen Postlauf am Freitag bei ihnen im Briefkasten war, dann läuft die Frist zur Klage am 25.03., 24:00 Uhr ab.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38465 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die Post muss nicht zu den üblichen Geschäftszeiten bei Gericht eingereicht werden. Für den ordnungsgemäßen Eingang bei Gericht, dafür gibt es sog. Fristenbriefkästen an jedem Gericht. Man muss nur dafür sorgen, dass der Brief in den Fristenbriefkasten kommt und nicht in einen "Nebenbriefkasten."

wirdwerden

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Zitat (von GVV):
wenn der AG ... die Kündigung am 4.3. in den Briefkasten des ANs eingeworfen haben, bis wann kann der AN Kündigungsschutzklage einreichen?

Dann wäre zu präzisieren, wann genau das Kündigungschreiben in den Briefkasten gelangt ist:
a) zur üblichen Zeit für Briefpost (vormittags) - dann gilt die K als zugestellt am 04/03
b) irgendwann später (nachmittags, abends) -- dann gilt die K als am Folgetag zugestellt, also am 05/03

Zustelltag + 3 Wochen >> 25/03 im Fall a), sonst 26/03

https://www.felser.de/blog/kuendigung-undkuendigungsschutzklage-welche-frist-sie-beachten-muessen/

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Gibt es einen besonderen Grund, warum man mit sowas wichtigem bis zur letzten Minute warten möchte?[/quoteRichtig, Ansonsten ist das nämlich das schlechteste was man machen kann ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

@GVV
Es gilt die 3-Wochen-Frist. Auch, wenn Weihnachten und Ostern auf einen Tag fallen.

Frage: Hat etwa die Mitarbeiterin, die kürzlich den Datenmüll durchsuchte, die Kündigung erhalten?
Mit deiner seltsamen Fragetechnik stellt sich dort die simple EP-*Verstoß-Frage* später ziemlich anders dar.

Aus dem älteren Thread: https://www.123recht.de/Forum-__f594471.html

Zitat (von GVV):
Der Container wird von jemandem aufgeschlossen, der den Schlüssel hat bzw. haben darf.
Wenn nun aber tatsächlich alleine der mögliche Zugang zu anderen Unterlagen kein Datenschutzverstoße darstellt, wie ich schon annahm, dann würde ein Datenschutzverstoß in einem solchen Fall frühestens vorliegen? Wenn die Mitarbeiterin nachweislich Unterlagen entnimmt oder fotografiert, die nicht von ihr waren oder wenn sie dummerweise Dinge, die sie dort gelesen haben könnte, publik macht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
guest-12309.03.2022 07:21:02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von spatenklopper):
Gibt es einen besonderen Grund, warum man mit sowas wichtigem bis zur letzten Minute warten möchte?[/quoteRichtig, Ansonsten ist das nämlich das schlechteste was man machen kann ...


Warum? Hauptsache Frist eingehalten, oder!?

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#8
 Von 
guest-12309.03.2022 07:21:02
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Frage: Hat etwa die Mitarbeiterin, die kürzlich den Datenmüll durchsuchte, die Kündigung erhalten?
Mit deiner seltsamen Fragetechnik stellt sich dort die simple EP-*Verstoß-Frage* später ziemlich anders dar.


Nein. Anderer Fall!

I. Ü. war der 4.3. nur ein Beispieldatum als Freitag. Ich hätte auch den 11.3., 18.3. ... nehmen können. ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von GVV):
Hauptsache Frist eingehalten

Richtig. Nur dumm wenn dann bei der Zustellung "auf den letzten Drücker" was schiefgeht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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