Brief von ehe. Arbeitgeber mit bitte um Unterschrift

3. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Don089
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Brief von ehe. Arbeitgeber mit bitte um Unterschrift

Guten Abend,

Ich habe am Freitag von meinem ehe. Arbeitgeber bei dem ich seit März nicht mehr arbeite, einen Brief gekommen.
In dem Brief waren Unterlagen, die ich bitte noch unterschreiben soll.

Ich war in einem Spielcasino eingestellt und die zu unterzeichnenden Unterlagen sind:

"Dienstanweisung Jugendschutz in Gaststätten" &
"Anweisung zur Umsetzung der Spielerschutzmaßnahmen"

Zurück datiert sind die beiden Unterlagen auf AUgust 2015

Ich vermute das er Probleme mit den Behörden hat und daher diese braucht.
Da er mich aber nach Strich und Faden verarscht hat und ich dann froh war das er mich gekündigt hat, würde ich ihm diesen gefallen nicht gerne erledigen.

Bin ich dazu verpflichtet, solche Unterlagen zu unterschreiben ? oder kann ich die ihm getroßt Konfetti schicken und das iwo melden das er zurückdatierte Unterlagen unterzeichnet haben möchte ?

Danke für eine Antwort!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von Don089):
Bin ich dazu verpflichtet, solche Unterlagen zu unterschreiben ?



Sind ihnen diese Unterlagen nachweisbar zugestellt worden?


Zitat (von Don089):
Ich war in einem Spielcasino eingestellt und die zu unterzeichnenden Unterlagen sind:

"Dienstanweisung Jugendschutz in Gaststätten" &
"Anweisung zur Umsetzung der Spielerschutzmaßnahmen"



Wurden sie diesbezüglich unterwiesen?
Sie müsen nichts bestätigen, was nicht erfolgt ist.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
Don089
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Brief wurde wie damals meine Kündigung persöhnlich eingeschmissen, da er nicht frankiert wurde.
Ja ich wurde unterwiesen, mündlich als auch durch eine Schulung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Don089):
Zurück datiert sind die beiden Unterlagen auf AUgust 2015

Die Unterweisung ist ja erfolgt?
Warum sollte man dann nicht unterwchreiben? Meiner Meinung nach wäre man dazu auch verpflichtet.

Allerdings würe ich neben meine Unterschrift das aktuelle Datum der Unterschrift setzen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Don089
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend Harry,

ja die unterweisungen sind erfolgt, allerdings will ich dem Verbrecher keinen einzigen Gefallen mehr machen.
(Verbrecher ist hier wirklich angebracht, da er seine Mitarbeiter abzieht und sich im Schutz seiner Freunde sonnt)

"Bspw. er hat sich 40-50 Stunden im Monat eingesteckt, am anfang war es ok für mich da ich dringend arbeit gebraucht habe unjd der verdienst mit 1,4 netto auch noch ok war. Aber es kamen immer mehr ungereihmtheiten, wer hat mich an Feiertagen arbeiten lassen obwohl wir da hätten zusperren müssen und noch viele andere sachen."

Da ich eingeschüchtert von seinem Freundeskreis war und nur froh war als ich da raus war, habe ich auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht verzichtet um es gut sein zu lassen.

Bin ich rechtlich verpflichtet diese Sachen zu unterschreiben? Vorallem, wenn sie 1 1/2 Jahre zurück datiert sind ?

Grüße Don

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Der Arbeitgeber hätte damals sicher von Ihnen verlangen können, dass Sie die Teilnahme bestätigen. Aber 1,5 Jahre später? :???:
Nach so einer Zeit wissen ja viele Arbeitnehmer nicht mal mehr, was damals gewesen ist.Wenn Sie das auch nicht wissen.... :devil: Je nachdem, was der AG als nächstes macht, kann man ja weitersehen.
Gerne hier :grins:

Wenn Sie Ihre Arbeitszeiten genau aufgeschrieben haben und im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Ausschlussfrist steht, dann können Sie die Bezahlung der Arbeitszeit ggfs. noch einfordern. Hängt eben von ein paar Dingen ab.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Wenn die Unterweiseung erfolgt ist, dann wäre die Bestätigung darüber durchaus eine nachvertragliche Pflicht.

Ob die noch einklagbar ist, das müsste man schauen. Denn in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gibt es häufiger recht kurze Verjährungsfristen, auch im Rahmen von Kündigungen/Aufhebungsverträgen kann der Verzicht auf gegenseitigen Forderungen wirksam erklärt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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