Brückentage= Urlaubstag Zwang?

14. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
tinkawolf
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Brückentage= Urlaubstag Zwang?

Hallo.

Ich arbeite als Reinigungskraft für eine Firma bei verschiedenen Objekten - die Objekte sind jedoch auch alle nur von einer Firma. Nun nimmt diese Firma Brückentage und mein Chef sagt sie müssen mir diesen Tag dann als Urlaub eintragen und ich soll den Tag von einem meiner anderen Urlaube abzweigen. Ist das rechtens? Klar ich kann an dem Tag nicht arbeiten weil alle Objekte zu haben. Aber warum muss ich einen Urlaubstag opfern? Gibt es solche Vorschriften also hat mein Chef recht?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18779 Beiträge, 6876x hilfreich)

Es mag sein, dass eine Firma an Brückentagen schließt, sozusagen Betriebsurlaub anordnet.
Hier wäre zu schauen, in welchem Umfang das passieren soll, denn die Firma darf nur einen gewissen Teil des Urlaubs verplanen - bis zu 40% sind anerkannt.
Ansonsten kann sowas nicht von heute auf morgen angeordnet werden - es bedarf schon eines gewissen Vorlaufs, damit AN sich darauf einstellen können.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tinkawolf
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Firma in deren Gebäuden ich reinige hat frühzeitig einen Aushang gemacht. So waren die eigenen Angestellten und auch wir Reinigungskräfte vorgewarnt. Aber ich dachte ich hätte an dem Tag zwangsweise frei und würde für diesen Tag halt kein Geld bekommen. Unbezahlten Urlaub oder so. Aber kann meine Reinigungsfirma für die ich unterwegs bin über meine ln Urlaub bestimmen und sagen "Für die beiden Tage schreiben wir ihnen Urlaubstage auf kürzen sie bitte woran ab"
Du meinst ca 40% der Urlaubstage darf der Chef verplanen für solche Fälle...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18779 Beiträge, 6876x hilfreich)

So ist es. Google einfach mal 'Betriebsurlaub'.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1704 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Es mag sein, dass eine Firma an Brückentagen schließt, sozusagen Betriebsurlaub anordnet.
Der Sachverhalt hat mit Betriebsurlaub überhaupt nichts zu tun!

Es handelt sich um einen Mitarbeiter, der bei einer Reinigungsfirma angestellt ist, die als Dienstleister Objekte anderer Unternehmen reinigt. Dass an einigen Tagen die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, weil die Kunden geschlossen haben, ist das alleinige Problem der Reinigungsfirma. Auftragsmangel ist kein Grund für Betriebsurlaub.

Zitat (von tinkawolf):
Gibt es solche Vorschriften also hat mein Chef recht?
Ganz im Gegenteil. Das Risiko, dass nicht ausreichend Arbeit vorhanden ist, trägt alleine der Arbeitgeber.



-- Editiert von User am 15. April 2025 06:45

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Das Risiko, dass nicht ausreichend Arbeit vorhanden ist, trägt alleine der Arbeitgeber.

Prinzipiell richtig.

Zitat (von vacantum):
Auftragsmangel ist kein Grund für Betriebsurlaub.

Auch prinzipiell richtig.
Aber es gibt eben kein Gesetz, das verbietet, den Betriebsurlaub zufällig genau auf die Tage zu legen, an denen voraussichtlich nicht genug Arbeit vorhanden sein wird.

Zitat (von tinkawolf):
Du meinst ca 40% der Urlaubstage darf der Chef verplanen für solche Fälle...

Zumindest darf bis zu 40% der Urlaubstage auf Betriebsurlaub entfallen, der vom Arbeitgeber festgelegt wird (ggf. unter Beteiligung des Betriebsrats).




Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18779 Beiträge, 6876x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Mitarbeiter, der bei einer Reinigungsfirma angestellt

... okay, ich hatte beim ersten Satz verstanden, dass sie auch bei der Firma ....

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1704 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zumindest darf bis zu 40% der Urlaubstage auf Betriebsurlaub entfallen, der vom Arbeitgeber festgelegt wird (ggf. unter Beteiligung des Betriebsrats).
Das sind aber keine einzelnen Tage. Zudem ist in der Rechtsprechung von einer Vorlaufzeit von 1/2 Jahr die Rede.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Das sind aber keine einzelnen Tage.

Warum nicht?
Ich wüsste wiederum keine Vorschrift, die verbietet, Brückentage als Betriebsurlaub zu definieren.
Machen beispielsweise die Kindergärten hier auch alle.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1704 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Machen beispielsweise die Kindergärten hier auch alle.
Da hat Du recht. Aber werden die Brückentage dann tatsächlich als Urlaubstag angerechnet?

Und im Unterschied zum Sachverhalt schließt der Kindergarten und dessen Angestellte wären dann im Betriebsurlaub. Im Sachverhalt schließt aber nicht das Reinigungsunternehmen, sondern ein Kunde. Und wie gesagt: Auftragsmangel ist kein Grund für Betriebsurlaub.

-- Editiert von User am 15. April 2025 12:33

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1803 Beiträge, 225x hilfreich)

Zitat (von tinkawolf):
Unbezahlten Urlaub oder so.


Das solltest du schon genau wissen.

Wenn es unbezahlter Urlaub ist, darf es nicht von deinem regulären Urlaub abgezogen werden.

Du arbeitest dann halt nicht und bekommst die Tage auch nicht bezahlt.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Da hat Du recht. Aber werden die Brückentage dann tatsächlich als Urlaubstag angerechnet?

Ja, definitiv.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
tinkawolf
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es scheint eine verwirrende Situation zu sein. Besser wäre ich hätte noch Objekte von anderen Firmen dann wären die Stunden bezahlt die ich arbeite und ich müsste keinen Urlaubstag nehmen für die Brückentage...
Andererseits finde ich es interessant dass wir vor ein paar Jahren noch unbezahlten Urlaub nehmen durften und jetzt wie in vielen Firmen nicht mehr - meine Firma macht doch jetzt minus wenn ich das richtig verstehe.
Denn ich nehme Urlaub und bekomme die Tage bezahlt, habe dann halt später 2 Tage weniger Urlaub aaaaber wenn ich wie früher einfach Zuhause bleiben würde (unbezahlten Uhr) weil Firma XYZ ja komplett zu hat..müsste mir mein Chef ja nix zahlen.

Bin also nicht super verärgert wegen kürzerem Urlaub später im Jahr, ist ja schön wenn ich die Brückentag bezahlt bekomme, wollte nur wissen ob das so bestimmt werden kann von meinem Chef. Mir wurde ja knallhart gesagt "Wir tragen für Sie Urlaub ein, teilen Sie uns mit wo sie später kürzer Urlaub nehmen"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von tinkawolf):
Andererseits finde ich es interessant dass wir vor ein paar Jahren noch unbezahlten Urlaub nehmen durften

Das war rechtlich nicht korrekt.

Zitat (von tinkawolf):
Mir wurde ja knallhart gesagt "Wir tragen für Sie Urlaub ein, teilen Sie uns mit wo sie später kürzer Urlaub nehmen"

Das könnte allerdings wiederum darauf hindeuten, dass der Betriebsurlaub nicht rechtzeitig angekündigt wurde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Das war rechtlich nicht korrekt.
Natürlich ist das rechtlich korrekt. Wenn ein AN unbezahlten Urlaub nehmen möchte, dann darf es das selbstverständlich wenn die Fiorma das genehmigt. Es gab ja keinen Zwang dazu.

Zum eigentlichen Thema: Ich sehe hier keine Betriebsferien für welche der AG den Urlaub des AN teilweise würde verplanen dürfen. Ob der AG den AN von der Arbeit freistellt oder anderweitig einsetzt, das ist dessen Entscheidung. Es ist das Risiko des eigenen Arbeitgebers, nicht das Risiko des AN. Ein Urlaub kann so nicht zwangsweise angeordnet werden.
Etwas anderes wäre es nur, wenn die eigene Firma an diesen Tagen auch Betriebsferien machen würde. Dann könnte (rechtzeitig) angeordnet werden, dass der AN Urlaub zu nehmen hat.

-- Editiert von User am 16. April 2025 10:23

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12003 Beiträge, 4430x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Zum eigentlichen Thema: Ich sehe hier keine Betriebsferien für welche der AG den Urlaub des AN teilweise würde verplanen dürfen.

Ich auch nicht.

Und eine Reinigungskraft nicht anderweitig beschäftigen zu können, weil ein Kunde 1 Tag schließt?
Wenn es nicht anders geht, würde ich sie halt die eigenen Geschäftsräume / Gerätschaften reinigen lassen....

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18112 Beiträge, 9846x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Natürlich ist das rechtlich korrekt. Wenn ein AN unbezahlten Urlaub nehmen möchte, dann darf es das selbstverständlich wenn die Firma das genehmigt. Es gab ja keinen Zwang dazu.

Das stimmt natürlich.
Ich hatte es so verstanden, das die Fragestellerin zu unbezahltem Urlaub gedrängt wurde. Das wäre nicht korrekt.

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe hier keine Betriebsferien für welche der AG den Urlaub des AN teilweise würde verplanen dürfen.

Aber warum?
Wenn der in den zu reinigenden Objekten (offenbar nicht nur eins, sondern "alle Objekte der Kundenfirma") Betriebsferien gemacht werden darf - warum darf die Reinigungsfirma dann nicht auch Betriebsferien machen?Jedenfalls in der Abteilung, die für die Objekte der Kundenfirma zuständig ist?
(in einem Beitrag weiter oben wurde angedeutet, dass bei Betriebsferien der ganze Betrieb schließen muss. Das stimmt natürlich nicht. Betriebsferien können auch Abteilungsweise unterschiedlich sein.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17812 Beiträge, 6018x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
warum darf die Reinigungsfirma dann nicht auch Betriebsferien machen?
Natürlich darf die Reinigungsfirma auch Betriebsferien machen, da spricht nichts dagegen. Macht sie aber nicht. Es sollen ja nur einzelne Mitarbeiter Urlaub nehmen. Das ist unzulässig. Die Reinigungsfirme macht keine Betriebsferien.

Zitat (von drkabo):
Jedenfalls in der Abteilung, die für die Objekte der Kundenfirma zuständig ist?
Auch davon steht nichts in dem Ausgangspost. Es steht da ja noch nicht einmal, dass es überhaupt eine eigene Abteilung für den Kunden gibt.

Es ist auch nicht zulässig, von einem bereits genehmigten individuellen Urlaub Tage abzuziehen und diese Tage den Betriebsferien zuzuschreiben.

Es sind auch Betriebsferien und nicht Abteilungsferien. Ja, es kann durchaus vorkommen, dass auch mal nur eine Abteilung betroffen ist, aber es müssen immer wichtige Gründe vorliegen. Auf keinen Fall sehe ich allerdings Betriebsferien für einzelne Mitarbeiter ( ohne deren ausdrückliche Zustimmung) als möglich an.
Außerdem hat der BR eine Mitbestimmungspflicht denn so wie es hier scheint, gibt es keine sonstige vertragliche Regelung.


Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12003 Beiträge, 4430x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Aber warum?

Dafür muss man sich die gängige Rechtsprechung ansehen, denn §7 des BUrlG geht darauf nicht wirklich ein und hat die Definition den Gerichten offen gelassen.

Für betrieblichen "Zwangsurlaub" muss dieser entweder vorab im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart sein.
Ist das nicht der Fall, müssen dringende betriebliche Belange (§ 7 Abs. 1, 2 BUrlG) vorliegen, und hier hat die Rechtsprechung recht eindeutig festgestellt, dass ein kurzfristiger Auftragsmangel (Kunde schließt für 1 Tag) nicht darunter fällt, sondern unternehmerisches Risiko ist, welches nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf.

Weiteres Problem (für den Arbeitgeber), es gilt keine gesetzliche Ankündigungsfrist für Betriebsurlaub, es wird aber von der Rechtsprechung regelmäßig eine Ankündigungsfrist von 6 -12 Monaten gefordert.

Wenn dem Arbeitgeber also im April einfällt, dass sein Kunde am 02.05 den Betrieb zu hat, ist das "unternehmerisches Risiko" und kein dringender betrieblicher Grund.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1704 Beiträge, 330x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ist das nicht der Fall, müssen dringende betriebliche Belange (§ 7 Abs. 1, 2 BUrlG) vorliegen, und hier hat die Rechtsprechung recht eindeutig festgestellt, dass ein kurzfristiger Auftragsmangel (Kunde schließt für 1 Tag) nicht darunter fällt, sondern unternehmerisches Risiko ist, welches nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf.
Exakt. So wie schon in #4 und #9 gesagt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12003 Beiträge, 4430x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
So wie schon in #4 und #9 gesagt.

Und scheinbar kann es nicht oft genug wiederholt werden. :cheers:

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ReBo123
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Es ist auch nicht zulässig, von einem bereits genehmigten individuellen Urlaub Tage abzuziehen und diese Tage den Betriebsferien zuzuschreiben.

Das kommt noch dazu. Wenn die späteren Urlaube bereits genehmigt sind, dann muss der Arbeitgeber sehr gewichtige Gründe anführen, um eine Verlegung anzuordnen. Da die Arbeitskraft an den Tagen, für die ihr der Urlaub wieder weggenommen werden soll, ganz offensichtlich nicht dringend im Betrieb benötigt wird, dürfte das schwierig werden.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.186 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.138 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen