Carve-Out ab wann Betriebsübergang?

19. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
go650515-94
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Carve-Out ab wann Betriebsübergang?

Hallo zusammen,

A arbeitet seit 3 Jahren beim Unternehmen B.
Jetzt ist bekannt geworden, dass B, welches zu Konzern C gehört, ausgegliedert (Carve-out) und verkauft werden soll.

Der Carve Out bzw. die komplette prozessuale Entflechtung von B zu C soll 4 bis 9 Monate vor dem Verkauf erfolgen.

Der Carve Out läuft so ab, dass A die Gesamtzeit in seinem Unternehmen B bleibt, da B eine Tochter von C ist und A einen Arbeitsvertrag mit B hat, muss A für den Carve Out/ die Entflechtung vor dem Verkauf nicht in eine neue Gesellschaft übergehen. Die Gesellschaft B ist ja bereits separat. Allerdings werden während des Carve Outs alle IT Systeme etc. entflochten, damit B als unabhängig von C fungieren kann.

A weiß, dass er bei einem Betriebsübergang widersprechen kann. A weiß ja noch nicht, an wen B verkauft wird.

Allerdings fragt sich A, ab wann es als Betriebsübergang gilt. Sobald B von C entflochten wird? Oder erst dann, wenn B von einem Unternehmen C gekauft wird? Auf Gesellschafts- und Eigentümerebene tut sich bis zum tatsächlichen Verkauf ja nichts.

Wenn A erst beim tatsächlichen Verkauf widersprechen kann, wäre das erst 4-9 Monate nach der IT-Entflechtung und der Kappung des internen Stellenmarktes, etc. möglich. Kann das rechtens sein?

Des Weiteren fragt sich A, ab wann die 1 Monatsfrist für den Wiederspruch beginnt. (Bereits seit der der offiziellen Bekanntgabe des Managements: „Übrigens B wird irgendwann sehr wahrscheinlich verkauft werden"?

Beste Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125833 Beiträge, 40542x hilfreich)

Zitat (von go650515-94):
Kann das rechtens sein?

Klar, man lese § 613a BGB.



Zitat (von go650515-94):
Des Weiteren fragt sich A, ab wann die 1 Monatsfrist für den Wiederspruch beginnt.

Auch hier lese man § 613a BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(973 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von go650515-94):
A weiß, dass er bei einem Betriebsübergang widersprechen kann. A weiß ja noch nicht, an wen B verkauft wird.


Wird es denn überhaupt einen Betriebsübergang geben?

Wenn die Firma B nur einen neuen Eigentümer bekommt und dieser die Firma B weiterführt gibt es für A keinen Betriebsübergang.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18235 Beiträge, 6685x hilfreich)

Der erste Halbsatz des § 613 a BGB beantwortet deine Fragen: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, ....

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1511 Beiträge, 273x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Der erste Halbsatz des § 613 a BGB beantwortet deine Fragen: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, ....
Und? Was hilft das hier?

Ich gehe davon aus, dass B eine GmbH ist und C Mehrheitsgesellschafterin oder Alleingesellschafterin von B ist. Verkauft C die Gesellschaftsanteile an einen Dritten, kommt § 613a NICHT zum tragen. B als GmbH behält ihre eigene Rechtspersönlichkeit, für den Mitarbeiter von B ändert sich nichts.

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