Chaos bei Kündigung in Probezeit

13. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Chaos bei Kündigung in Probezeit

Hallo zusammen,

A hat am 01.02.2020 ein Arbeitsverhältnis begonnen und wurde betriebsbedingt zum Ende der Probezeit gekündigt. Das Kündigungsgespräch erfolgte fristgerecht mehr als 14 Tage vor Ablauf der Probezeit.
Die schriftliche Kündigung wurde allerdings erst am 27.07.2020 zum 31.08.2020(! evtl. Formfehler !) geschrieben und ist am 29.07.2020 bei A eingegangen.

Eine Kündigung kann auch noch am letzten Tag ausgesprochen werden, die Kündigung an sich dürfte somit korrekt sein.

Mir stellt sich allerdings die Frage: Hat A noch einen Anspruch auf Bezahlung für die 14 Tage im August?

A sollte ab dem 01.08.2020 zuhause bleiben. Von einer Freistellung war keine Rede, von Urlaub auch nicht. Alle Beteiligten gingen scheinbar davon aus, dass alles sauber gelaufen sei.Man ist so verblieben, dass A noch bis 31.07.2020 arbeitet und seinen Urlaubsanspruch ausgezahlt kriegt.

Nun lese ich immer wieder, dass auch eine Probezeit schriftlich gekündigt werden muss.
Diese ist wie gesagt erst am 29.07.2020 bei A eingegangen. beginnt die 14 Tage Kündigungsfrist somit erst ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung oder reicht hierfür die mündliche? Falls es der Schriftform bedurfte: Entsteht hier noch ein Anspruch?

Da die Person, die die schriftliche Kündigung fertig gemacht hat, im Urlaub ist ist leider auch nicht feststellbar, ob die Kündigung zum 31.08.2020 nur ein Formfehler war. Entstünden aus diesem eventuellen Formfehler ggf. Ansprüche?

Es kann auch sein, dass der Betriebsrat dafür gesorgt hat, dass A noch nen Monat geschenkt kriegt, die Leute vom HR die Anwesend sind, wussten davon allerdings nichts. Auch hat A von der Krankenkasse bereits die Benachrichtigung erhalten, dass der Versicherungsschutz ab 01.08.2020 nicht mehr von der Firma gezahlt würde.

Mit freundlichen Grüßen

chrism



-- Editiert von ChrisM0310 am 13.08.2020 11:58

-- Editiert von ChrisM0310 am 13.08.2020 12:02

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16 Antworten
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#2
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ohne_Namensnennung):
Zitat (von ChrisM0310):
Die schriftliche Kündigung wurde allerdings erst am 27.07.2020 zum 31.08.2020(! evtl. Formfehler !) geschrieben und ist am 29.07.2020 bei A eingegangen. Reicht in diesem Fall die mündliche Kündigung oder gilt für das Datum des Fristablaufes die schriftliche Kündigung?


Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Kündigung. Das es zuvor ein Kündigungsgespräch gegeben hat, solltest Du eher unter dem Gesichtspunkt Wertschätzung verbuchen. Welche Frist ist für eine Kündigung innerhalb der Probezeit vereinbart?

Zitat (von ChrisM0310):
Hat A noch einen Anspruch auf Bezahlung für die 14 Tage im August?


Die Frage ist zu bejahen.

Zitat (von ChrisM0310):
A sollte ab dem 01.08.2020 zuhause bleiben.


Sofern dieses nicht schriftlich vorliegt, sollte nachweislich bis zum Ende der Kündigungsfrist die Arbeitsleistung angeboten werden.

Zitat (von ChrisM0310):
Entstünden aus diesem Formfehler ggf. Ansprüche?


Einen Formfehler kann ich nicht erkennen. Ansprüche bestehen jedoch im Hinblick auf das Arbeitsentgelt bis zum 31.08.2020 und gegebenenfalls auf eine Urlaubsabgeltung.

Im Übrigen kann auch gegen eine Probezeitkündigung vorgegangen werden. Die Erfolgsaussichten sind jedoch in der Regel äußerst gering.


Vielen Dank schonmal für die Antwort.

Die Frist in der Probezeit ist laut Vertrag 14 Tage. Ergo sollte ich noch min. bis gestern theoretisch auf der Arbeit erschienen sein. Ich habe meinen Firmenwagen, meine Zugangskarte zum Firmengelände und meinen Arbeitsplatz allerdings bereits abgeben müssen. Arbeit an meinem alten Arbeitsplatz ist mir somit gar nicht möglich.
Ich habe bereits vergangene Woche versucht Verantwortliche zu erreichen, habe allerdings heute (nach erneutem Anruf vorgestern) erst einen Rückruf von HR bekommen. Das Ganze ist von der Zentrale dokumentiert. Ich habe mich also zumindest nachweislich darum bemüht die Situation zu klären. Ob das als Bereitschaft zu Arbeiten bis heute reicht ist fraglich.

Ich habe um Rückruf des Verantwortlichen gebeten sobald dieser wieder aus dem Urlaub zurück ist. Sollte Montag passieren. Hier werde ich dann auch nochmal meine Arbeit anbieten.

Gegen die Kündigung werde ich nicht vorgehen. Die Stelle war ohnehin nichts für mich. Es ist allerdings möglich, dass ich nach Corona in das Unternehmen an anderer Stelle zurück kehre (falls das Unternehmen bis dahin noch besteht).

Vielen Dank nochmal!

-- Editiert von ChrisM0310 am 13.08.2020 12:28

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#3
 Von 
guest-12314.08.2020 22:54:59
Status:
Praktikant
(769 Beiträge, 114x hilfreich)

Die Kündigung wurde doch zum 31.08 ausgesprochen, oder lese ich das falsch?

Wenn der Arbeitgeber sie nun auffordert ab dem 01.08 Zuhause zu bleiben, dann sind sie ab dem 01.08 freigestellt, das Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.08 muss er trotzdem zahlen.



-- Editiert von pk2019 am 13.08.2020 12:46

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#4
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von pk2019):
Die Kündigung wurde doch zum 31.08 ausgesprochen, oder lese ich das falsch?

Wenn der Arbeitgeber sie nun auffordert ab dem 01.08 Zuhause zu bleiben, dann sind sie ab dem 01.08 freigestellt, das Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.08 muss er trotzdem zahlen.



-- Editiert von pk2019 am 13.08.2020 12:46


Mündlich hieß es nur, dass ich nach der Probezeit nicht übernommen werde. Diese Endete am 31.07.2020. Darum ist es ja so verwunderlich, dass in der schriftlichen Kündigung nun der 31.08.2020 steht. Fristgerecht wäre, wenn man das Erstell-Datum auf der Kündigung berücksichtigt immerhin der 10.08.2020 und wenn man das Zugangsdatum nimmt immerhin der 12.08.2020. Was da intern genau besprochen wurde kann mir am Ende nur der Verfasser sagen. Rein rechtlich steht mir, status heute, allerdings anscheinend noch ein Monatsgehalt + Urlaub zu. Wenn ich alles richtig verstanden habe zumindest.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119363 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von ChrisM0310):
A sollte ab dem 01.08.2020 zuhause bleiben. Von einer Freistellung war keine Rede, von Urlaub auch nicht. ... Man ist so verblieben, dass A noch bis 31.07.2020 arbeitet und seinen Urlaubsanspruch ausgezahlt kriegt.

Kann man das irgendwie beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17353 Beiträge, 6462x hilfreich)

Der AG hat noch in der Probezeit gekündigt. Das K-Schreiben nennt allerdings ein anderes Datum, als nach Vertrag möglich wäre - das ist möglich und gilt auch, denn die K-Fristen sind Mindestfristen. Es besteht also keine Pflicht oder Veranlassung, dies auf 14 Tage zu kürzen.
Also läuft der AV noch bis zum 31/08/2020.

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#8
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Urlaub während Freistellung würde erfahrungsgemäß in der Kündigung erwähnt. Zumindest war das bei mir in der Vergangenheit so. Aber selbst wenn Sie mir den nicht extra zahlen würden hätte ich noch den Monat, oder?

Für eine Freistellung, mit oder ohne Urlaubsabzug spricht ja zumindest, dass ich, selbst wenn ich wollte, nicht mehr arbeiten könnte. Ich komme ohne Firmenwagen nicht zur Arbeit, ohne Pass nicht aufs Gelände und ohne Firmennotebook auch nicht aus dem homeoffice ins Netzwerk und mein Nutzerkonto ist auch bereits gelöscht.Als IT Mensch beschränkt das meine Möglichkeiten doch sehr ^^ Das ich alles an meinem letzten Tag zurück gegeben habe habe ich detailliert sogar schriftlich.

Ich werde mir erstmal anhören, was mir Montag gesagt wird. Im Zweifelsfall weerd ich beim Gespräch Montag und auch gern danach schriftlich nochmal an meinen AG senden, dass ich durchaus noch arbeitswillig bin. Und wenns nur formhalber wäre. Allerdings meine ich mich daran zu erinnern, dass der Urlaub bei Freistellung besonders geschützt ist. Überstünden könnten wohl ohne weiteres angerechnet werden, Urlaub muss genommen werden meine ich. War glaub ich bei einem früheren Arbeitgeber mal problematisch.

Edit: Grad gegoogelt: Der AG muss deutlich machen, dass der Urlaub mit der Freistellung verrechnet wird, ist bei mir nicht der Fall. Nichtmal die Freistellung wurde ausdrücklich erklärt.

Das die Kündigung als solche rechtskräftig ist habe ich nie bezweifelt. Es geht darum, was für Ansprüche noch ausstehen und wie ich mich nun verhalten sollte.

Vielen Dank an alle :-)



-- Editiert von ChrisM0310 am 13.08.2020 17:58

-- Editiert von ChrisM0310 am 13.08.2020 18:01

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

So, ich versucht den Personalleiter, der die Kündigung unterschrieben hat zu erreichen, leider ohne Erfolg. Ich habe Ihm nun gestern eine Mail geschrieben, in der ich den Sachverhalt ausführlich dargestellt habe. Ich habe meine Bemühungen zur Klärung des Sachverhaltes angegeben, um Stellungnahme bzgl. Freistellung gebeten und meine Arbeit für den Monat angeboten. Wenn der Arbeitgeber tatsächlich nur einen Fehler gemacht hat, womit muss ich dann ggf. rechnen?
Bin ich damit rechtlich erstmal auf der sicheren Seite? Ich bin immer noch sehr verunsichert, weil meine Krankenkasse von einer Kündigung zum zum 01.08. ausgeht.

Ich weiss nicht wie meine Chancen aussehen würden gegen jemanden vor Gericht zu ziehen, der im Zweifelsfall einfach nur einen Tippfehler gemacht hat. Auf der anderen Seite kann ich für August kein Arbeitslosengeld beantragen mit der Kündigung.

-- Editiert von ChrisM0310 am 19.08.2020 16:45

-- Editiert von ChrisM0310 am 19.08.2020 16:45

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ChrisM0310):
A sollte ab dem 01.08.2020 zuhause bleiben. Von einer Freistellung war keine Rede, von Urlaub auch nicht. ... Man ist so verblieben, dass A noch bis 31.07.2020 arbeitet und seinen Urlaubsanspruch ausgezahlt kriegt.

Kann man das irgendwie beweisen?


Ich habe am 31.07.2020 meinen Firmenwagen, meine Zugangkarten zum Firmengelände und der Firma und meine Notebook zurück geben müssen. Die Rückgabe wurde schriftlich bestätigt. Ohne diese Dinge kann ich gar nicht mehr arbeiten.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31907 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von ChrisM0310):
Auf der anderen Seite kann ich für August kein Arbeitslosengeld beantragen mit der Kündigung.
Heute ist schon der 19.8.
Du kannst durchaus ALG beantragen und solltest das auch tun.
Bis die Arbeitsagentur im Stapel zu deinem Antrag durchgedrungen ist, hast du hoffentlich die Klärung mit dem AG .
Vermutlich wird dann ab 1.8. das ALG nachgezahlt.
Ich würde damit nicht länger warten, weil es mehrere Wochen dauert, bis ALG fließt--- und jeweils erst zum Monatsende.
In der Arbeitslosmeldung kannst du auf den Fehler des AG hinweisen---
ebenso auf die Abmeldung des AG zur KK.

Zitat (von ChrisM0310):
Wenn der Arbeitgeber tatsächlich nur einen Fehler gemacht hat, womit muss ich dann ggf. rechnen?
Dass er den Tippfehler korrigiert.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich mir alle bisherigen Antworten durchlese ist ein Tippfehler kein Formfehler. Allerdings wurde mir in einem anderen Forum geraten rechtzeitig eine Zahlungsklage einzureichen, damit der Anspruch nicht unter geht. Es kann sein, dass der Arbeitgeber am Ende des Monats einfach den Urlaub auszahlt und damit klar macht, dass er nicht mehr für den Monat zahlen will.

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119363 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von ChrisM0310):
Die Rückgabe wurde schriftlich bestätigt. Ohne diese Dinge kann ich gar nicht mehr arbeiten.

Ein schwaches Indiz allenfalls, aber kein wirklicher Beweis.

Gleichwohl solle man es wenns vor Gericht geht, das als Beweis führen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ChrisM0310
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ChrisM0310):
Die Rückgabe wurde schriftlich bestätigt. Ohne diese Dinge kann ich gar nicht mehr arbeiten.

Ein schwaches Indiz allenfalls, aber kein wirklicher Beweis.

Gleichwohl solle man es wenns vor Gericht geht, das als Beweis führen.


Ich weiss gar nicht ob es so schwach ist. Ich habe für eine Firma A bei einer anderen Firma B auf dem Gelände in einem Büro gearbeitet, dass für Firma A eingerichtet wurde. Ich war dort als IT-Support eingestellt. Hierfür ist ein Zugang zu der Firma nötig, sowie ein PC Arbeitsplatz. Ich habe keinen Zugang mehr zu meiner Arbeitsstelle und selbst wenn ich ihn hätte hätte ich keine Möglichkeit mehr den Beruf, den ich laut Vertrag habe, auszuüben. Meine Konten wurden am Tag meines Abschieds gelöscht. Also selbst wenn man mir einen neuen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wollte müsste man mir dafür erst neue Zugänge zur Verfügung stellen.
Ich könnte bestenfalls noch auf dem Gelände der Firma A, die mich angstellt hat, den Parkplatz fegen, dies würde aber grob von dem abweichen, wofür ich eingestellt wurde.

Es wurde sicher gestellt, dass ich meinen Beruf an meinem vertraglich vorgesehenen Arbeitsort nicht mehr ausüben kann. Ich werde trotzdem morgen mal zur Zentrale gehen und darum bitten, dass man mich entweder freistellt oder mir eine Aufgabe zuteilt, die ich bis zum Ende der Vertragslaufzeit übernehmen kann.

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