Corona, kneipe zu, 450€ minijob Verdienstausfall

15. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
scooter22
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 6x hilfreich)
Corona, kneipe zu, 450€ minijob Verdienstausfall

hallo,
eine frage zu corona und mini job kneipe....
Gestern abend kam das ordnungsamt in nrw in die kneipe und meinte laut §xyz müsste ihr die kneipe um 0uhr schliessen und für mind. 4 wochen dicht machen ;(

meine frau arbeitet dort als serviekraft kamm man sich den verdienstausfall irgendwie zurückholen?
ich hab zwar gelesen das der chef weiter zahlen muss und sich dann das geld vom ordungsamt wiederholen kann???

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

So ähnlich wird es wohl laufen, aber eher nicht vom Ordnungsamt.
Deine Sorgen plagen derzeit eine Menge Menschen - lies die anderen Beiträge zu 'Corona', die Antworten lauten und laufen alle ähnlich.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von scooter22):
kamm man sich den verdienstausfall irgendwie zurückholen?

Kommt ganz darauf an, was genau sich hinter
Zitat (von scooter22):
laut §xyz

verbirgt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
ich hab zwar gelesen das der chef weiter zahlen muss ...

Erstmal schon.
Man darf aber nicht vergessen, dass "es ist keine Arbeit mehr da" ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung ist.

Zitat:
... und sich dann das geld vom ordungsamt wiederholen kann

Aber nur für die ersten 6 Wochen. Danach fällt der Weiterzahlungsanspruch auf die Höhe des Krankengeldes - bei einem Minijob also auf Null Euro. D.h. während der ersten 6 Wochen muss der "Chef" weiterzahlen, bekommt aber das Geld wahrscheinlich erstattet. Ab der 7. Woche muss bei einem Minijob keiner mehr weiterzahlen. (Was vielleicht sogar den kleinen Vorteil hat, dass es sich für den "Chef" nicht lohnt, zu kündigen. Denn eine Mitarbeiterin, der keinen Lohn bekommt, muss man ja nicht unbedingt rausschmeißen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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