Hallo,
gestern wurde ja beschloßen das der Einzelhandel (Verkauf/Kleidung) geschloßen wird.
Wir gehen davon aus das unser Arbeitgeber
Kurzarbeit beantragt.
Ist es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will?
Für eine Antwort wäre ich sehr Dankbar !
Corona: Einzelhandel - Verkäufer
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?



ZitatIst es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will? :
Ja, durchaus.
Im Rahmen des Direktionsrechtes kann er auch andere, zumutbare Aufgaben zuweisen.
Müsste man dann im Einzelfall prüfen, ob die zugewiesene Aufgabe zulässig ist.
-- Editiert von Harry van Sell am 18.03.2020 10:23
Grundsätzlich ist das erlaubt. Wenn Sie allerdings vollzeit im Büro eingesetzt werden, hat der Arbeitgeber auch Vollzeit zu zahlen.ZitatWir gehen davon aus das unser Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt. :
Ist es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will?
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Zitat:Grundsätzlich ist das erlaubt. Wenn Sie allerdings vollzeit im Büro eingesetzt werden, hat der Arbeitgeber auch Vollzeit zu zahlen.ZitatWir gehen davon aus das unser Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt. :
Ist es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will?
Bedeutet das er mich 60% der zeit einsetzen darf ( und ich trotzdem nur 60% Gehalt bekomme)
Was über die 60% der Zeit geht muss er extra vergüten?
Oder wie kann ich mir das vorstellen?
Vielen Dank
Wieso 60%? Haben sie einen Teilzeitvertrag? Oder schreiben Sie das bitte nochmal verständlicher.
ZitatWieso 60%? Haben sie einen Teilzeitvertrag? Oder schreiben Sie das bitte nochmal verständlicher. :
Tut mir Leid .
Nein ein Vollzeit-Vertrag
Ich bekomme ja 60% Kurzarbeitsgeld.
Bedeutet das das er mich 60% auch einsetzen darf ohne extra was zu zahlen?
Ist das verständlicher ?
-- Editiert von Jay123123 am 18.03.2020 11:25
Zur Erklärung: Das Kurzarbeitergeld bezieht sich auf die Differenz des regulären Nettogehalts zum Nettogehalt während der Kurzarbeit.
Setzt Sie der Arbeitgeber z.B. nur zu 50 % ein und zahlt Ihnen ein entsprechend reduziertes Gehalt, erhalten Sie für den fehlenden Nettobetrag 60 % davon als Kurzarbeitergeld. (Mit Kindern im Haushalt würden Sie 67 % erhalten).
Setzt der Arbeitgeber Sie gar nicht ein, entspricht die Differenz Ihrem regulären Nettogehalt, da der Arbeitgeber während der Zeit kein Gehalt zahlt. Davon erhalten Sie dann analog zu oben auch 60 % als Kurzarbeitergeld. In diesem Fall sind Sie nicht zur Arbeit verpflichtet.
Merke: Wenn Sie arbeiten, ist der Arbeitgeber zur Gehaltszahlung verpflichtet, wenn auch evtl. nur anteilig.
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