Corona: Einzelhandel - Verkäufer

18. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Jay123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona: Einzelhandel - Verkäufer

Hallo,
gestern wurde ja beschloßen das der Einzelhandel (Verkauf/Kleidung) geschloßen wird.
Wir gehen davon aus das unser Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt.
Ist es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will?

Für eine Antwort wäre ich sehr Dankbar !

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Jay123123):
Ist es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will?

Ja, durchaus.

Im Rahmen des Direktionsrechtes kann er auch andere, zumutbare Aufgaben zuweisen.

Müsste man dann im Einzelfall prüfen, ob die zugewiesene Aufgabe zulässig ist.




-- Editiert von Harry van Sell am 18.03.2020 10:23

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Jay123123):
Wir gehen davon aus das unser Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt.
Ist es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will?
Grundsätzlich ist das erlaubt. Wenn Sie allerdings vollzeit im Büro eingesetzt werden, hat der Arbeitgeber auch Vollzeit zu zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jay123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von Jay123123):
Wir gehen davon aus das unser Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt.
Ist es erlaubt das er uns noch für Tätigkeiten im Büro einsetzen will?
Grundsätzlich ist das erlaubt. Wenn Sie allerdings vollzeit im Büro eingesetzt werden, hat der Arbeitgeber auch Vollzeit zu zahlen.



Bedeutet das er mich 60% der zeit einsetzen darf ( und ich trotzdem nur 60% Gehalt bekomme)
Was über die 60% der Zeit geht muss er extra vergüten?

Oder wie kann ich mir das vorstellen?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wieso 60%? Haben sie einen Teilzeitvertrag? Oder schreiben Sie das bitte nochmal verständlicher.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jay123123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Wieso 60%? Haben sie einen Teilzeitvertrag? Oder schreiben Sie das bitte nochmal verständlicher.


Tut mir Leid .
Nein ein Vollzeit-Vertrag
Ich bekomme ja 60% Kurzarbeitsgeld.
Bedeutet das das er mich 60% auch einsetzen darf ohne extra was zu zahlen?
Ist das verständlicher ?

-- Editiert von Jay123123 am 18.03.2020 11:25

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zur Erklärung: Das Kurzarbeitergeld bezieht sich auf die Differenz des regulären Nettogehalts zum Nettogehalt während der Kurzarbeit.

Setzt Sie der Arbeitgeber z.B. nur zu 50 % ein und zahlt Ihnen ein entsprechend reduziertes Gehalt, erhalten Sie für den fehlenden Nettobetrag 60 % davon als Kurzarbeitergeld. (Mit Kindern im Haushalt würden Sie 67 % erhalten).

Setzt der Arbeitgeber Sie gar nicht ein, entspricht die Differenz Ihrem regulären Nettogehalt, da der Arbeitgeber während der Zeit kein Gehalt zahlt. Davon erhalten Sie dann analog zu oben auch 60 % als Kurzarbeitergeld. In diesem Fall sind Sie nicht zur Arbeit verpflichtet.

Merke: Wenn Sie arbeiten, ist der Arbeitgeber zur Gehaltszahlung verpflichtet, wenn auch evtl. nur anteilig.

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