Corona Impfpflicht Krankenhaus, aber...?

12. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Whatsup50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona Impfpflicht Krankenhaus, aber...?

Hallo. Das neue Gesetz ist raus.
Krankenhaus-Mitarbeiter müssen sich nun bis Mitte März impfen lassen oder es droht die Kündigung.

zwar bin ich auch ein Mitarbeiter eines Krankenhauses, doch bin ich in der Verwaltung tätig. Keinerlei Kontakt zu Patienten. Also kein Pfleger bzw. Pflegender.

ohne vom Thema abzuschweifen, wie hoch ständen die Chancen, dagegen vorzugehen sich impfen zu lassen.

Wieso weshalb warum man sich nicht impft, spielt keine Rolle. Nur meine Frage beantworten.

-- Editiert von Moderator topic am 12.12.2021 17:40

-- Thema wurde verschoben am 12.12.2021 17:40

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33 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Muttikalle):
ohne vom Thema abzuschweifen,

Das Gesetz hat überhaupt keinen Einfluss auf die Gesetze und die Rechtsprechung bezüglich Beitragsservice und Rundfunkgebühren



Zitat (von Muttikalle):
wie hoch ständen die Chancen, dagegen vorzugehen sich impfen zu lassen.

0,0


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1022 Beiträge, 177x hilfreich)

Da das Gesetzt lautet: (Alle) Krankenhaus Mitarbeiter müssen sich bis ....
gehören sie - da sie im Krankenhaus (mit)arbeiten- wohl auch dazu.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Muttikalle):
Das neue Gesetz ist raus.
Umfasst das auch die Beiträge für die *GEZ*?

oder :forum:


Zitat (von Muttikalle):
wie hoch ständen die Chancen, dagegen vorzugehen sich impfen zu lassen.
Dagegen vorgehen kannst du, das ist nicht eingeschränkt worden. Chancen? Müsstest du wohl ausprobieren, denn es gibt dazu keine Rechtsprechung. Der §20a IfSG gilt nach Abs.1, Nr. 1, a) für dich als Person, die in einem Krankenhaus beschäftigt ist.

Es gilt dann vermutlich für dich Nr. 4 der VO:
https://www.buzer.de/2_SchAusnahmV.htm

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Wieso weshalb warum man sich nicht impft, spielt keine Rolle. Freilich spielt das eine Rolle, denn eine ärztliche Bescheinigung über die Unmöglichkeit einer Impfung wegen Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation befreit einen dann schon von der Impfpflicht... Siehe hier: https://www.buzer.de/gesetz/2148/a285055.htm

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Muttikalle):
Das neue Gesetz ist raus.
Krankenhaus-Mitarbeiter müssen sich nun bis Mitte März impfen lassen oder es droht die Kündigung.

Zumindest für DE ist das nicht der Fall.
Die Frage also erst mal, in welchen Land das so wäre.



Zitat (von Anami):
Dagegen vorgehen kannst du, das ist nicht eingeschränkt worden.

Richtig.
Wenn es dann irgendwann mal "raus" ist, könnte man dagegen vorgehen. Die Hürden dafür sind ja nicht hoch, Klageschrift verfassen, bei Gericht einreichen, Gerichtskosten bezahlen und los gehts ...



Zitat (von Muttikalle):
Wieso weshalb warum man sich nicht impft, spielt keine Rolle.

Juristisch gesehen schon, da ist der Grund schon elementar für die Erfolgsaussichten.
Denn "Schwurbeler" brauchen sich erst gar nicht bemühen, Erfolgsaussicht unter 0.
Leute mit berechtigten Zweifeln könnten mit substantiierten Argumenten eine Aussicht höher als 0 haben.
Und Leute mit medizinischer Indikation hätten die besten Aussichten.




-- Editiert von Harry van Sell am 12.12.2021 18:07

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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Wenn es dann irgendwann mal "raus" ist, könnte man dagegen vorgehen. Wenn was raus ist - der schon verabschiedete § 20a IfSG?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wenn was raus ist - der schon verabschiedete § 20a IfSG?

Nö, das vom Frager genannte Gesetz mit diesen Inhalten.

§ 20a IfSG hat ja nicht die vom Frager genannten Bedingungen.


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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Da steht zwar nur "Beschäftigungsverbot", aber es liegt ja nahe, dass dann die Kündigung folgt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Da steht zwar nur "Beschäftigungsverbot", aber es liegt ja nahe, dass dann die Kündigung folgt.

Nicht unbedingt.

Als erstes gilt das ja nur für Personen die in den genannten Einrichtungen tätig sind und nicht für "Krankenhaus-Mitarbeiter".

Und eine Impfpflicht gibt es da auch nicht drin.


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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

https://dejure.org/gesetze/IfSG/20a.html

(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,

Das ist die TE. Es gilt
https://www.gesetze-im-internet.de/schausnahmv/__2.html

Die TE ist doch ganz eindeutig zuzuordnen. Sie ist in einem Krankenhaus tätig.
Sie hat bis zum 15.3.22 folgenden Nachweis vorzulegen...da stellen sich 3 Möglichkeiten dar.
d.h. wenn sie sich nicht impfen lassen will, kann sie einen Genesenen-Nachweis (Nr. 4 des §2 SchAusnahmV) erbringen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Die TE ist doch ganz eindeutig zuzuordnen. Sie ist in einem Krankenhaus tätig.

Zum einen ist das überhaupt nicht klar, im Gegenteil.
Zum anderen kann sich das ja noch ändern, zb. durch Ausgliederung oder HomeOffice.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Whatsup50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Alle) Krankenhaus Mitarbeiter


Moment. Die Gesetze werden mit Begründung verabschiedet. Im Bundestag sagte man einmal, dass Patienten sich nicht die Pfleger aussuchen könne. Ein Grund, warum sich alle impfen sollten.

Ich sitze hinter einer Glasscheibe, vor jedem Dienstantritt getestet und mit Maske. Das ist doch wohl Schutz genug.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Muttikalle):
Das ist doch wohl Schutz genug.

Nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr, wenn das in einem Krankenhaus ist.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zum einen ist das überhaupt nicht klar,
Zitat (von Muttikalle):
bin ich auch ein Mitarbeiter eines Krankenhauses,
Ach, nee?

Die TE fragt weder was zu Homeoffice noch zu evtl. Änderungen von irgendwas. Die will wissen, wie die Chancen ständen.

kurz: Die TE muss sich nicht impfen lassen. Deshalb braucht sie nicht gegen x-was vorgehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
Whatsup50
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
kurz: Die TE muss sich nicht impfen lassen. Deshalb braucht sie nicht gegen x-was vorgehen.


So. Jetzt stell dir vor, ich würde ein Schreiben anfertigen aus welchem Grund. Kannst du mir eine Begründung nennen?

Das war mir alles zu durcheinander

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Muttikalle):
Kannst du mir eine Begründung nennen?

Woher soll hier einer wissen, was für Gründe man hat? Die kann man denknotwendigerweise nur selber anführen.



Zitat (von Anami):
Ach, nee?

Ja. Dazu müsste man allerdings verstehen können, das ein Mitarbeiter eines Krankenhauses nicht unbedingt in einem Krankenhaus arbeiten muss.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja. Dazu müsste man allerdings verstehen können, das ein Mitarbeiter eines Krankenhauses nicht unbedingt in einem Krankenhaus arbeiten muss.


Klar eine Mitarbeiter der Verwaltung kann auch durchaus auch im HomeOffice oder in einem ausgelagerten Campus arbeiten und trotzbeim beim Krankenhaus angestellt sein.

Das wirft aber auch gleich die Frage auch ob ein Mitarbeiter einer eigenständige Service GmbH eines Krankhauskonzerns unter dieser Regelung fällt. Und selbst wenn man diese Frag noch mit Ja beantwortet, was ist mit dem Mitarbeiter einer krankenhausunabhängigen Service GmbH die ihrer Leistung für viele Kunden, darunter halt auch ein Krankenhaus anbietet.

Alles Fragen unter der Prämisse das der Mitarbeiter lediglich im Backoffice arbeitet und keinen Kontakt zum eigentlichen medizinischen Kernbereich des Krankenhauses hat.

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
das ein Mitarbeiter eines Krankenhauses nicht unbedingt in einem Krankenhaus arbeiten muss.
Das kann denknotwendigerweise nur die TE selber beantworten.
-----------------------------------
Moment. Vielleicht liest du erstmal in aller Ruhe das Gesetz und die Verordnung?
Was soll denn irgendeine Äußerung irgendeines Typen im Bundestag, der irgendwann mal !!! dit&dat gesagt hat?
Zitat (von Muttikalle):
Das ist doch wohl Schutz genug.
Darum gehts doch nicht. Es geht um die kommende Impfpflicht und die Nachweise, die du dann erbringen musst. Es geht um das Gesetz. Gern kannst du die Begründung oder eine Anweisung deines Arbeitgebers noch abwarten.
Zitat (von Muttikalle):
Jetzt stell dir vor, ich würde ein Schreiben anfertigen aus welchem Grund. Kannst du mir eine Begründung nennen?
ICH? NÖ, wieso könnte ich für dich ne Begründung finden? Ich kenn dich und deinen AG und deine Gründe doch gar nicht.
Wenn du eine Begründung suchst, warum du gegen die Impfpflicht vorgehen willst, solltest du einen versierten Anwalt beauftragen. Wenn du dich selbst aus gesundh. Gründen nicht impfen lassen darfst, dann frag deinen Arzt. Der gibt dir uU ein Attest.

Zitat (von Muttikalle):
Das war mir alles zu durcheinander
LOL. Was du hier willst und zum eigentlichen Sachverhalt nicht *verraten* willst, erzeugt eben eine Vielzahl von Möglichkeiten. So ist das. Das Gesetz erlaubt doch auch Verschiedenes, für verschiedene Fälle/Sachverhalte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
was ist mit dem Mitarbeiter einer krankenhausunabhängigen Service GmbH die ihrer Leistung für viele Kunden, darunter halt auch ein Krankenhaus anbietet.

Es kommt immer darauf an, ob man in einem der genannten Bereiche arbeitet, nicht ob man für einen der genannten Bereiche arbeitet.




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#20
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 183x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es kommt immer darauf an, ob man in einem der genannten Bereiche arbeitet, nicht ob man für einen der genannten Bereiche arbeitet.


Ja, aber dann stellt sich die Frage was ein "Krankenhaus" im Sinne des neuen Paragrafen §20a ist. Unbestritten der Kernbereich eines Krankenhauses (Medizinische/pflegerische Versorgung), gehört aber ein eventuell ausgelagerter Verwaltungstrakt deren Mitarbeiter keinerlei physischen Kontakt zum Kernbereich haben auch dazu.

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
gehört aber ein eventuell ausgelagerter Verwaltungstrakt deren Mitarbeiter keinerlei physischen Kontakt zum Kernbereich haben auch dazu.

Wenn der Verwaltungstrakt innerhalb des Gebäudes ist, wird "in" unzweifelhaft vorliegen, selbst wenn die einen getrennten Eingang hätten.
Das dürfte in der Regel sogar noch vorliegen, wenn sich das Gebäude der Verwaltung auf dem gleichen Grundstück liegt.

Im Gegenzug ist ein Mitarbeiter der aus der 600 km entfernten Verwaltung kommt und das Grundstück / Gebäude zum arbeiten betritt, der Regelung unterworfen.


Signatur:

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#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Und die Impfpflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes für jeden, der im Krankenhaus tätig ist. Sie gilt daher auch für den Elektriker des Elektro XY Handwerkerbetriebes, der im Krankenhaus eine Steckdose repariert, nicht jedoch für den Verwaltungsangestellten des Krankenhauses, der im Home-Office tätig ist.

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#23
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und die Impfpflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes für jeden, der im Krankenhaus tätig ist. Sie gilt daher auch für den Elektriker des Elektro XY Handwerkerbetriebes, der im Krankenhaus eine Steckdose repariert, nicht jedoch für den Verwaltungsangestellten des Krankenhauses, der im Home-Office tätig ist.


Das trifft hier aber nicht zu, da der TE nun nicht im HO ist.

Zitat (von Muttikalle):
Ich sitze hinter einer Glasscheibe, vor jedem Dienstantritt getestet und mit Maske. Das ist doch wohl Schutz genug.


Und da durch Glasscheibe und Maske kein neues Gebäude definiert wird, dürfte denn hier dann die Verordnung greifen wenn sie denn in Kraft ist.
Da würde dann nur noch ein medizinischer Nachweis helfen, wieso eine Impfung nicht möglich ist. Wenn man denn hier aber schon nach Argumenten fragt die man bringen kann, sehe ich eher schwarz da es nach dem derzeitigen Stand eben keine Argumente gibt die man selbst herleiten kann. Hier braucht es Fakten und wenn es die nicht gibt bleibt nur entweder a) die Impfung oder b) die berufliche Neuorientierung.

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#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

@Muttikalle

um es auf den Punkt zu bringen:
Du bist nicht verpflichtet dich impfen zu lassen (aktuell noch nicht)
Allerdings musst du dann die Konsequenzen aus deine Weigerung tragen, denn jeder der in einem Krankenhaus arbeiten möchte, für den gilt die Impfpflicht. Möchtest du also nicht gekündigt werden, dann solltest du dich impfen lassen.

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#25
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Der Wortlaut des Gesetzes macht keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Mitarbeitgruppen in einem Krankenhaus, aus der Gesetzesbegründung lässt sich eine Unterscheidung auch nicht begründen.

Alle Krankenhausmitarbeiter können Kontakt zu den Mitarbeitern in der Pflege haben, und schleppen ggf. eine Infektion ins Krankenhaus ein.

Home-Office wiederum ist auch für Krankenhausmitarbeiter in der Verwaltung de facto nicht möglich, weil dem die ärztliche Schweigepflicht entgegensteht - die Patientenakten usw. dürfen das KH nicht verlassen, ein Zugriff von Rechnern im privaten Raum ist nicht zulässig. Daran scheitert dann das Homeoffice.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
denn jeder der in einem Krankenhaus arbeiten möchte, für den gilt die Impfpflicht. Möchtest du also nicht gekündigt werden, dann solltest du dich impfen lassen.

Beides ist komplett falsch - einfach mal das Gesetz lesen und verstehen.



Zitat (von eh1960):
Home-Office wiederum ist auch für Krankenhausmitarbeiter in der Verwaltung de facto nicht möglich,

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von eh1960):
die Patientenakten usw. dürfen das KH nicht verlassen

Auch falsch.



Zitat (von eh1960):
ein Zugriff von Rechnern im privaten Raum ist nicht zulässig. Daran scheitert dann das Homeoffice.

Und das ist genauso falsch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Beides ist komplett falsch

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#28
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Beides ist komplett falsch - einfach mal das Gesetz lesen und verstehen.


Habe ich zum Beispiel gemacht. Dort steht eindeutig:

Zitat:

(1) 1Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:

1.
Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:

a)
Krankenhäuser,


Im weiteren Verlauf steht da auch nichts davon, dass dies nur für Pflegepersonal usw. geht. Es steht noch nicht mal was von Home Office drin.
Da KÖNNTE man natürlich interpretieren, dass man im Falle vom Home Office nicht IM Krankenhaus tätig ist sondern für das Krankenhaus oder das man ja seinen Standort woanders hat. Hier wäre dann allerdings die Frage ob man trotzdem zum Unternehmen des Krankenhaus gehört, dann könnte die Pflicht nämlich auch greifen. Denn der Text spricht eindeutig von Einrichtungen ODER Unternehmen.

Da der TE aber bereits erwähnt hat, dass er hinter der Glasscheibe sitzt und noch nicht geschrien hat "Ja, ich bin ja gar nicht im Krankenhaus" ist nach ockhams razor wohl davon auszugehen, dass sie eben auf dem selben Gelände sitzt wie die Patienten.
Natürlich kann man 20 Dimensionen herbei fabulieren um zu sagen "Ja, theoretisch würde das aber nicht greifen." Praktisch sieht es aber eben anders aus und da dies hier ja nun kein rechtstheoretisches Forum ist wage ich mal zu behaupten das die Praxis Vorschub vor der Theorie hat. Just my two cents.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119395 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von palino):
Natürlich kann man 20 Dimensionen herbei fabulieren

Das braucht man gar nicht, dazu muss man einfach nur mal realisieren das der eigene Tellerrand nicht unbedingt die Grenze sein sollte.



Zitat (von palino):
Praktisch sieht es aber eben anders aus

Dann berichte mal aus der Praxis ... da das Gesetz erst man 12.12 in Kraft trat finde ich das ein weinig gewagt ...



Zitat (von palino):
Im weiteren Verlauf steht da auch nichts davon, dass dies nur für Pflegepersonal usw. geht.

Habe ich auch nicht behauptet, wäre nämlich total falsch.



Zitat (von palino):
Es steht noch nicht mal was von Home Office drin.

Muss es auch nicht.



Zitat (von palino):
Da KÖNNTE man natürlich interpretieren, dass man im Falle vom Home Office nicht IM Krankenhaus tätig ist

Naja, so unter Anwendung der Grundregeln der deutschen Sprache muss man das nicht wirklich groß interpretieren.
Allerdings ergeben sich bei Gerichte ja mitunter recht merkwürdige Abweichungen.



Zitat (von palino):
Hier wäre dann allerdings die Frage ob man trotzdem zum Unternehmen des Krankenhaus gehört,

Irrelevant, genauso irrelevant wie wenn man "zum Krankenhaus" gehört.



Zitat (von palino):
da dies hier ja nun kein rechtstheoretisches Forum ist

Das entbehrt jetzt nicht einer gewissen Ironie, denn
Zitat (von palino):
Praktisch sieht es aber eben anders aus


Findet sich sogar in den Nutzungsbedingungen:
"Sinn und Zweck des Forums ist der Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Informationen im juristischen Bereich."



Zitat (von -Laie-):

Wie gesagt, lesen und verstehen, dann sollte man eigentlich darauf kommen, das es zum impfen noch mehrere Alternativen gibt.
Gleiches gilt für das "kündigen", auch hier gibt es noch mehrere Alternativen .


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie gesagt, lesen und verstehen, dann sollte man eigentlich darauf kommen, das es zum impfen noch mehrere Alternativen gibt.
Bitte nicht von Spezialfällen auf den Fall hier schließen. Die Intention des Fragestellers ist klar, genauso wie das entsprechende Gesetz.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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