DIN-Norm für Arbeitszeugnisse

26. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Lucifer3005
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
DIN-Norm für Arbeitszeugnisse

Hallo :)

Ich hatte zuletzt schon ein Thema bezüglich meines Arbeitszeugnisses eröffnet. Da ich noch ein paar Rechtschreib- und Grammatikfehler gefunden habe, werde ich diese noch korrigieren lassen.

Bei einer Sache bin ich mir aber nicht sicher:
Ich habe einen Doppelnamen (Nachname). Also z. B. Bäcker-Günther. Bei akademischen Titeln verhält es sich ja so, dass diese zusammen stehen müssen (auch wenn ich nicht weiß, ob das für Arbeitszeugnisse oder nur Geschäftsbriefe gilt).
Aber wie verhält es sich mit einem Doppelnamen?
Es sieht einfach sehr merkwürdig aus, wenn die hälfte des Nachnamens in der einen Zeile steht und die zweite Hälfte in der unteren.

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17353 Beiträge, 6462x hilfreich)

Eine DIN kenne ich nur für das Anschriftfeld für Massenverarbeitung bei Post: DIN 5008.
(https://www.din-5008-richtlinien.de)
Ansonsten gibt es ein paar Urteile zur Anmutung von Arbeitszeugnissen, etwa dass AN keinen Anspruch auf ein ungefaltetes und ungeklammertes Zeugnis haben, dass die AG-Unterschrift nicht Schreibschrift wie bei einem Erstklässler sein darf ... da sollte es mich wundern, wenn es Vorschriften gäbe, die dein 'Problem' berühren.

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#2
 Von 
Lucifer3005
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Dann lass ich das in meinem Schreiben weg! :)

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119363 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von Lucifer3005):
Aber wie verhält es sich mit einem Doppelnamen?
Es sieht einfach sehr merkwürdig aus, wenn die hälfte des Nachnamens in der einen Zeile steht und die zweite Hälfte in der unteren.

Naja, irgendwann ist jede Zeile man zu Ende ... nicht nur bei Frau Leutheusser-Schnarrenberger kann es da knapp werden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38328 Beiträge, 13979x hilfreich)

In Ergänzung zu Harry, es gibt ja nicht nur Doppelnamen. Die Meinungsforscherin, allgemein bekannt unter dem Namen Noelle-Neumann hieß eigentlich Elisabeth Noelle-Neumann-Meier-Leibnitz.

wirdwerden

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