Hallo,
Ich bin ein frischer Personalleiter, der erst vor kurzem seine Fortbildung absolviert hat und im Anschluss die Chance bekommen hat sich in einem neuen Unternehmen (GmbH) zu beweisen.
Leider habe ich von der Geschäftsführung in rechtlichen Sachen nicht viel Unterstützung.
Daher meine merkwürdige Frage: Darf der Personalleiter einen Arbeitsvertrag
Unterzeichen? bzw muss das in form einer vollmacht festgehalten werden? und...
Darf er eine Kündigung unterzeichnen?
(ist ein i. V. notwendig?)
Danke im Voraus.
Grüße
-- Editiert von HarunS am 27.11.2019 16:39
Darf der Personalleiter einen Arbeitsvertrag Unterschreiben?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Was genau wurde dann da vertraglich vereinbart?
Was steht in der Aufgaben- / Stellenbeschreibung?
Mir möchte scheinen, dass das mit zur Kernaufgabe eines Personalleiters ist, die AV für die Firma zu erstellen, ggf. zu vereinheitlichen, zu verwalten ... und auch zu unterschreiben. Wenn darüber Unklarheit herrscht, dir aber niemand was Verbindliches sagen mag ... dann tu es doch und warte auf Widerspruch.
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ZitatWas genau wurde dann da vertraglich vereinbart? :
Was steht in der Aufgaben- / Stellenbeschreibung?
Bin auch dabei Stellenbeschreibungen zu erstellen
Aber es geht um Labormitarbeiter oder eben Hilfskräfte. Macht das den ein Unterschied?
ZitatBin auch dabei Stellenbeschreibungen zu erstellen :
Prima.
In Deine reinschreiben das Du das darfst und von der Geschäftsführung absegnen lassen.
Leben kann manchmal einfach sein ...
ZitatAber es geht um Labormitarbeiter oder eben Hilfskräfte. Macht das den ein Unterschied? :
Nö.
Woher sollen wir wissen, ob der Fragesteller einen Vertrag untershcreiben darf oder nicht? Das wird doch firmenintern geregelt, und dann gibt es auch noch die Rechtsinstitute der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
wirdwerden
Hier ist doch zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zu unterscheiden. Zuallererst sollten Sie mit Ihrem Geschäftsführer oder, falls dies mehrere sind, mit allen klären, wie weit ihre Befugnisse gehen. Dabei geht es dann auch nicht um in erster Linie rechtliche fragen, ob dies gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam ist, sondern schlicht um ihre Befugnisse im Unternehmen. Vor dieser Festlegung, kann sich die Geschäftsführung auch nicht drücken. Dabei geht es dann auch in erster Linie nicht um rechtliche Fragen, ob dies gegenüber dem Arbeitnehmer wirksamen ist , sondern schlicht um Ihre Befugnisse im Unternehmen . Vor dieser Festlegung , kann sich die Geschäftsführung auch nicht drücken . Sie müssen schließlich wissen , was sie dürfen und was nicht . Dabei geht es also um das Innenverhältnis.
Das Außenverhältnis betrifft dann das Verhältnis zum Arbeitnehmer. Dabei ist das unterzeichnen von Verträgen wesentlich einfacher zu handhaben, als die Unterzeichnung von Kündigungen. Im Außenverhältnis dürfen sie Arbeitsverträge rechtswirksam unterzeichnen, wenn Ihnen intern durch die Geschäftsführung dazu die Vollmacht erteilt wurde. Da muss dann auch keine Vollmachtsurkunde beigefügt werden. Kennzeichnen, dass sie als Personalleiter unterschreiben sollte man aber schon.
Bei Kündigungen ist die Sache schon schwieriger. Wenn man wirklich auf Nummer sicher gehen möchte, lässt man diese immer von denjenigen unterzeichnen, die auch nach Handelsregister zur Vertretung des Unternehmens/GmbH berechtigt sind. Zwar gibt es auch eine Rechtsprechung, dass bei einem Personalleiter vermutet wird, dass er unterzeichnen darf. Das ist aber nicht 100% sicher, weil man auch nachweisen muss, dass dies der Arbeitnehmer wusste. Ansonsten muss eine Kündigung, da es sich dabei um eine einseitige Willenserklärung handelt, eine original Vollmachtsurkunde beigefügt werden. Ist dies nicht der Fall, und vertritt man auch nicht die Ansicht, dass ein Personalleiter Kündigung unterzeichnen darf, kann der Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückweisen und die Kündigung ist unwirksam.
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