Darf der Personalleiter einen Arbeitsvertrag Unterschreiben?

27. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
HarunS
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf der Personalleiter einen Arbeitsvertrag Unterschreiben?

Hallo,
Ich bin ein frischer Personalleiter, der erst vor kurzem seine Fortbildung absolviert hat und im Anschluss die Chance bekommen hat sich in einem neuen Unternehmen (GmbH) zu beweisen.
Leider habe ich von der Geschäftsführung in rechtlichen Sachen nicht viel Unterstützung.

Daher meine merkwürdige Frage: Darf der Personalleiter einen Arbeitsvertrag Unterzeichen? bzw muss das in form einer vollmacht festgehalten werden? und...
Darf er eine Kündigung unterzeichnen?
(ist ein i. V. notwendig?)

Danke im Voraus.

Grüße

-- Editiert von HarunS am 27.11.2019 16:39

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119972 Beiträge, 39811x hilfreich)

Was genau wurde dann da vertraglich vereinbart?
Was steht in der Aufgaben- / Stellenbeschreibung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17423 Beiträge, 6484x hilfreich)

Mir möchte scheinen, dass das mit zur Kernaufgabe eines Personalleiters ist, die AV für die Firma zu erstellen, ggf. zu vereinheitlichen, zu verwalten ... und auch zu unterschreiben. Wenn darüber Unklarheit herrscht, dir aber niemand was Verbindliches sagen mag ... dann tu es doch und warte auf Widerspruch.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HarunS
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was genau wurde dann da vertraglich vereinbart?
Was steht in der Aufgaben- / Stellenbeschreibung?


Bin auch dabei Stellenbeschreibungen zu erstellen :)

Aber es geht um Labormitarbeiter oder eben Hilfskräfte. Macht das den ein Unterschied?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119972 Beiträge, 39811x hilfreich)

Zitat (von HarunS):
Bin auch dabei Stellenbeschreibungen zu erstellen

Prima.
In Deine reinschreiben das Du das darfst und von der Geschäftsführung absegnen lassen.

Leben kann manchmal einfach sein ...



Zitat (von HarunS):
Aber es geht um Labormitarbeiter oder eben Hilfskräfte. Macht das den ein Unterschied?

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Woher sollen wir wissen, ob der Fragesteller einen Vertrag untershcreiben darf oder nicht? Das wird doch firmenintern geregelt, und dann gibt es auch noch die Rechtsinstitute der Anscheins- und Duldungsvollmacht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier ist doch zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis zu unterscheiden. Zuallererst sollten Sie mit Ihrem Geschäftsführer oder, falls dies mehrere sind, mit allen klären, wie weit ihre Befugnisse gehen. Dabei geht es dann auch nicht um in erster Linie rechtliche fragen, ob dies gegenüber dem Arbeitnehmer wirksam ist, sondern schlicht um ihre Befugnisse im Unternehmen. Vor dieser Festlegung, kann sich die Geschäftsführung auch nicht drücken. Dabei geht es dann auch in erster Linie nicht um rechtliche Fragen, ob dies gegenüber dem Arbeitnehmer wirksamen ist , sondern schlicht um Ihre Befugnisse im Unternehmen . Vor dieser Festlegung , kann sich die Geschäftsführung auch nicht drücken . Sie müssen schließlich wissen , was sie dürfen und was nicht . Dabei geht es also um das Innenverhältnis.

Das Außenverhältnis betrifft dann das Verhältnis zum Arbeitnehmer. Dabei ist das unterzeichnen von Verträgen wesentlich einfacher zu handhaben, als die Unterzeichnung von Kündigungen. Im Außenverhältnis dürfen sie Arbeitsverträge rechtswirksam unterzeichnen, wenn Ihnen intern durch die Geschäftsführung dazu die Vollmacht erteilt wurde. Da muss dann auch keine Vollmachtsurkunde beigefügt werden. Kennzeichnen, dass sie als Personalleiter unterschreiben sollte man aber schon.

Bei Kündigungen ist die Sache schon schwieriger. Wenn man wirklich auf Nummer sicher gehen möchte, lässt man diese immer von denjenigen unterzeichnen, die auch nach Handelsregister zur Vertretung des Unternehmens/GmbH berechtigt sind. Zwar gibt es auch eine Rechtsprechung, dass bei einem Personalleiter vermutet wird, dass er unterzeichnen darf. Das ist aber nicht 100% sicher, weil man auch nachweisen muss, dass dies der Arbeitnehmer wusste. Ansonsten muss eine Kündigung, da es sich dabei um eine einseitige Willenserklärung handelt, eine original Vollmachtsurkunde beigefügt werden. Ist dies nicht der Fall, und vertritt man auch nicht die Ansicht, dass ein Personalleiter Kündigung unterzeichnen darf, kann der Arbeitnehmer die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückweisen und die Kündigung ist unwirksam.

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.644 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen