Darf die Agentur für Arbeit meinen zukünftigen Arbeitgeber kontaktieren

16. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
go490520-33
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf die Agentur für Arbeit meinen zukünftigen Arbeitgeber kontaktieren

Hallo,

ich bin im Juli für 26 Tage arbeitslos (Übergang zwischen Ausbildung und neuem Job). Deswegen habe ich bei der Arbeitsagentur angerufen und gefragt, ob ich mich für diese Zeit arbeitslos melden soll. Die Beraterin meinte Ja und ich meldete mich Arbeitslos, mit dem Hinweis, das ich ab 1 August eine neue Stelle beziehe.

Heute wurde ich dann von einer Firma angerufen, welcher meine Daten von der Arbeitsagentur hatte.
Daraufhin kontaktierte ich die Agentur für Arbeit und teilte Ihnen per Telefon erneut mit, das ich bereits einen Job habe. Anschließend war ich jedoch so dumm und habe Ihnen meinen zukünftigen Arbeitgeber genannt.

Jetzt habe ich teilweise gelesen, das dieser teilweise von der Agentur für Arbeit kontaktiert wird. Jetzt schrieb ich Ihnen eine Mail, wo ich Ihnen Untersage, Kontakt mit meinem zukünftigen Arbeitgeber wegen mir aufzunehmen.

Ist dies Wirksam und Rechtsgültig?

Falls dies nicht funktioniert, berufe ich mich auf §20 BDSG (Löschung von Daten) worin ich sie auffordere meinen zukünftigen Arbeitgeber zu löschen, da ich nicht wusste, dass sie diesen kontaktieren dürfen

Ist dies im Zweifelsfall Rechtsgültig?

Über eine Info von euch würde ich mich freuen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Was wäre denn so schlimm daran, wenn die Agentur beim künftigen AG anruft und sich erkundigt, ob er Dich wirklich zum 1.8. eingestellt hat?

Es ist ja auch nicht ehrenrührig, sich für die Übergangszeit arbeitslos zu melden.

Um Deine Frage zu beantworten: Die Agentur wird da schon anrufen dürfen. Ich dürfte auch da anrufen, um mich zu erkundigen, wenn ich Deinen neuen AG kennen würde. Wobei ich verstehen könnte, dass Du DAS nicht so gut finden würdest.

-- Editiert von little-beagle am 17.05.2018 07:52

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Die Frage, was die AA darf oder nicht, ist gewiss keine Arbeitsrechtsfrage.
Ob dein Begehren, so gezielt Daten löschen zu lassen, Aussicht auf Erfolg hat, möchte ich bezweifeln - es könnte sein, dass diese Daten just zum gesetzlichen Auftrag der AA gehören.

Und: ich sehe nicht, welcher Nachteil dir entstehen könnte.

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@go490520,
selbstverständlich darf die Agentur für Arbeit keine Arbeitgeber ohne Ihr Einverständnis anrufen!! Das kann für die Behörde richtig teuer werden, da diese massiv gegen den Datenschutz verstoßen hat.
Sie können denen auch einfach schriftlich mitteilen, dass Sie ihnen untersagen, irgendwelche Arbeitgeber unter Nennung Ihres Namens zu kontaktieren und dass Sie sich vorbehalten juristische Schritte gegen den Missbrauch der Daten einzuleiten. Einwurf unter Zeugen ist günstiger als ein Einschreiben, das wirkt.
Ein direkter Weg in die Behörde wäre auch, den Datenschutzbeauftragten der AfA anzurufen, die Zentrale weiß ja, wer das ist, und den auf das Vorgehen aufmerksam zu machen. Die sind meistens sehr empfänglich für Hinweise.


@little-beagle,
dann könnten wir doch gleich den ganzen Datenschutz abschaffen, wer nichts zu verbergen hat..... :party:




-- Editiert von altona01 am 17.05.2018 08:07

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#5
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Nö, könnten wir nicht - und ich bin durchaus jemand, der Datenschutz SEHR ernst nimmt.

Aber wollen wir ernsthaft diskutieren, dass es zu den originären Aufgaben der Agentur für Arbeit gehört, Arbeit zu vermitteln und zu kontrollieren, ob der TE wirklich bereits einen neuen AG gefunden hat und nicht einfach nur behauptet, es wäre so, um staatliche Leistungen zu beziehen aber (erstmal) nicht mit Vorstellungsgesprächen und anderem Gedöns behelligt zu werden?

Da die Agentur in der Ausgangsfrage des TE aber noch gar nicht tätig wurde, sondern die TE nur Bedenken hat, dass sie es evtl. tun KÖNNTE, ist

Zitat:
Das kann für die Behörde richtig teuer werden, da diese massiv gegen den Datenschutz verstoßen hat.


auch noch ein wenig früh, meinst Du nicht?

Desweiteren sehe ich den Datenschutz nicht berührt, wenn ich auf Deiner Arbeitsstelle anrufe und dort höflich nachfrage, ob Du dort arbeitest (oder in naher Zukunft dort anfängst). EVTL. wäre es datenschutzrechtlich relevant, wie ich an die Information, wo Du arbeitest, kommen würde (das hat der TE ja aber frei Haus geliefert). Vielleicht wäre es datenschutzrechtlich relevant, wenn ich eine Auskunft bekäme (das wäre dann mit dem künftigen AG zu klären - macht sich sicher gut während der Probezeit). Aber den Anruf wird mir keiner verbieten können.

Als ich mich damals in einer Übergangszeit für 2 Wochen arbeitslos gemeldet habe, ebenfalls mit dem Hinweis, dass ich sehr bald in Lohn und Brot stehe, wurde mir als studiertem Informatiker übrigens eine PC-Fortbildung nahegelegt. Erst auf die wiederholte Frage, ob ich die als Teilnehmer besuchen oder für andere halten soll, wurde davon Abstand genommen. ;-)

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von little-beagle):
Aber wollen wir ernsthaft diskutieren,

Nö, muss man nicht.

Wenn es eine gesetzliche Grundlage - wie z.B. die Verifizierung von Angaben - gibt, dann ist das legal.



Zitat (von altona01):
selbstverständlich darf die Agentur für Arbeit keine Arbeitgeber ohne Ihr Einverständnis anrufen

Da fehlt mir ehrlich gesagt die Rechtsgrundlage für.
Es ist ausreichend, wenn das Unternehmen mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist. Einer Erlaubnis von go490520-33 bedarf es dafür natürlich nicht.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Das kann für die Behörde richtig teuer werden, da diese massiv gegen den Datenschutz verstoßen hat.


Gegen genau welche Bestimmung wurde verstoßen?

Das das BDSG nur in bestimmten Sachverhalten greift setze ich mal als bekannt voraus.

Berry

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Naja, nach 2 Jahren dürfte das Problem schon lange erledigt sein.

An deinem Problem, dass du anscheindend nicht sinnerfassend lesen kannst solltest du allerdings arbeiten.

Der TO hatte bereits einen Arbeitsvertrag und hat nur die Zeit zwischen Ausbildungsende und dem Beginn der Arbeitsstelle überbrücken müssen.

Wozu soll er dann ein Vorstellungsgespräch in einer Firma führen, in der er gar nicht anfangen könnte ohne einen gültigen Vertrag zu kündigen

1x Hilfreiche Antwort

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