Darf ich Minijob beim Wettbewerber machen?

15. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
pedrii
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ich Minijob beim Wettbewerber machen?

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem. Ich bin seit Juli bis zum Ende des Jahres freigestellt. Nun möchte ich mir durch einen Minijob noch etwas dazu verdienen. Ich hatte in meinem Arbeitsvertrag eine Wettbewerbsklausel,
allerdings habe ich einen Brief im März bekommen, dass auf das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung verzichtet wird.
Nun stellt sich mir dir Frage, darf ich ohne Vertragsbruch diesen Minijob machen oder muss ich mit einer Vertragsstrafe rechnen?

Vielen Dank für eure Hilfe

-- Editiert von pedrii am 15.09.2020 10:57

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von pedrii):
allerdings habe ich einen Brief im März bekommen, dass auf das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung verzichtet wird.
Also kein Wettbewerbsverbot vorliegend.

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#2
 Von 
pedrii
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab dazu nur folgendes im Internet gefunden.

"Von den Gestaltungs- und Wahlrechten im Falle einer Kündigung ist das Verzichtsrecht des Arbeitgebers zu unterscheiden. Nach § 75 a HGB kann der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jederzeit (und ohne Vorliegen eines Grundes) auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung entfällt. (Solange der Arbeitnehmer sich noch im laufenden Arbeitsverhältnis befindet, gilt naturgemäß das vertragliche Wettbewerbsverbot.) Der Arbeitgeber wird nach Ablauf eines Jahres nach Zugang der Verzichtserklärung von der Zahlung der Karenzentschädigung frei."

Ich bin mir da sehr unsicher, da ich ja letzendlich noch Angestellter in der Firma bin, da ich ja weiterhin Gehalt etc. bekomme.


-- Editiert von pedrii am 15.09.2020 11:13

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Das was Du im Netzt gefunden hast ist in Deinem Fall egal.

Zitat (von pedrii):
dass auf das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung verzichtet wird.

Also vollkommen egal, ob Du dort noch angestellt bist oder nicht.
Es ist damit so, als ob es dieses nie geben hätte.

Für den Minijob oder auch Vollzeit, kommt es bei Dir jetzt auf die Art der Freistellung an.
Wenn Du unwiderruflich freigestellt bist, kannst Du jeden Job ohne Gefahr annehmen.


-- Editiert von spatenklopper am 15.09.2020 11:22

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pedrii
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bin leider nur widerruflich freigestellt :/
Bekomme bis zum Ende des Jahres alle Bezüge, aber im Aufhebungsvertrag wurde nicht erwähnt, dass ich keiner Nebentätigkeit nachgehen darf

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17377 Beiträge, 6471x hilfreich)

Und wozu, denkst du, hast du den Extra-Brief bekommen "... allerdings habe ich einen Brief im März bekommen, dass auf das Wettbewerbsverbot mit sofortiger Wirkung verzichtet wird"?
Man kann's auch übertreiben mit der Bedenkenträgerei.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von pedrii):
Bin leider nur widerruflich freigestellt :/


Dann könntest Du ein gewaltiges Problem bekommen, wenn deinem "Noch" Arbeitgeber der Minijob nicht genehm ist und er die Freistellung widerruft.

2 Jobs zur gleichen Zeit sind nicht machbar.

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#7
 Von 
esci
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 4x hilfreich)

Du hast einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, bist aber gleichzeitig widerruflich freigestellt? Diese Kombination ist mir noch nicht untergekommen. Was genau wurde denn im Aufhebungsvertrag geregelt?

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