Darf man Mehrmals kurzfristig beschäftigt sein?

6. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
DerTypInRot
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf man Mehrmals kurzfristig beschäftigt sein?

Moin zusammen,

mir stellt sich die oben geschriebene Frage…
Zum Kontext:
Ich bin zur Zeit bei einem großen Unternehmen kurzfristig beschäftigt wobei ich bei der Bewerbung etc. eine Laufzeit von 6 Monaten mit dem Arbeitgeber vereinbart habe. Diese ist auch im Arbeitsvertrag vermerkt.

(Dass eine Beschäftigung von über 3 Monaten überhaupt möglich ist in diesem Fall war mir bis dato unbekannt, online heisst es nämlich, dass kurzfristige Beschäftigungen maximal 3 Monate lang sein dürfen…)

Nun stellt sich mir die Frage ob ich, wenn ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber frühzeitig kündige, nahtlos eine andere kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen aufnehmen darf.

Beim bisherigen Arbeitgeber wurde eine Laufzeit von Mitte Juli bis Mitte Januar vereinbart. Das heisst ich habe bisher ein bisschen mehr als 1 1/2 Monate dort gearbeitet.

Ich danke jeder Antwort im Voraus

DTIR

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von DerTypInRot):
Nun stellt sich mir die Frage ob ich, wenn ich bei meinem bisherigen Arbeitgeber frühzeitig kündige, nahtlos eine andere kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen aufnehmen darf.

Ja.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von DerTypInRot):
ass eine Beschäftigung von über 3 Monaten überhaupt möglich ist in diesem Fall war mir bis dato unbekannt, online heisst es nämlich, dass kurzfristige Beschäftigungen maximal 3 Monate lang sein dürfen…

Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind -unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung- dann erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist. Das heißt also, es sind auch 6 Monate möglich, aber dann eben nur max. 70 Arbeitstage.

Natürlich können Sie auch die kurzfristige Beschäftigung bei diesem AG kündigen und eine andere kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen AG aufnehmen.

Sie müssen aber beachten, dass die 3 Monate bzw. 70 Tage nicht neu beginnen, sondern im Kalenderjahr zusammengerechnet werden:
Die geltenden Zeitgrenzen werden auf das gesamte Kalenderjahr bezogen und dürfen auch nicht durch mehrere kurzfristige Minijobs überschritten werden -anderenfalls unterliegen Sie der vollen Sozialversicherungspflicht. Bei Ausübung von mehreren kurzfristigen Beschäfigungen innerhalb eines Kalenderjahres sollten daher bereits geleistete Arbeitstage aus vorhergehenden kurzfristigen Beschäftigungen beachten werden. Das gilt übrigens auch, wenn Sie zeitgleich mehreren kurzfristigen Beschäftigungen ausüben.

Haben Sie also bei dem ersten AG z.B. schon 20 Arbeitstage gearbeitet, stehen ihnen für das übrige Kalenderjahr nur 50 Tage zur Verfügung.

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#3
 Von 
DerTypInRot
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@Holperik

Aus diesem Grund bin ich ja verwirrt. Bevor ich den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, habe ich meinen Arbeitgeber gefragt ob mein Einsatz über den gesamten Zeitraum vollständig erfolgt, also von Mitte Juli bis Mitte Januar nächsten Jahres.

Dieser versicherte mir, dass ich genau 6 Monate vollständig in Vollzeit arbeite.

Wie ist das denn nun rein rechtlich möglich?

Mein Lohn wird pauschal versteuert, daher gehen Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Bruttolohn ab.

Ich bin wirklich unversiert auf diesem Gebiet und kenne mich mit alle dem nicht aus…

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7219 Beiträge, 1517x hilfreich)

Zitat (von DerTypInRot):
Dieser versicherte mir, dass ich genau 6 Monate vollständig in Vollzeit arbeite.


Das bedeutet wie viele Stunden am Tag bei was für einem Stundenlohn? Denn da gibt es auch einen Maximalbetrag bei einer kurzfristigen Beschäftigung.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
DerTypInRot
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@cirius32832


Ich arbeite 8 Stunden pro Tag bei einem Stundenlohn von 11€.

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#6
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Zitat (von DerTypInRot):
Dieser versicherte mir, dass ich genau 6 Monate vollständig in Vollzeit arbeite.

Wie ist das denn nun rein rechtlich möglich?

Mein Lohn wird pauschal versteuert, daher gehen Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Bruttolohn ab.


Also mir scheint, es geht manches durcheinander. Rechtlich geht es aus meiner Sicht nicht, kurzfristige Beschäftigung und 6 Monate Vollzeittätigkeit unter einen Hut zu bringen.

Wenn Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Brutto abgehen, dann heißt das nicht automatisch, dass der AG pauschal versteuert. "Pauschal" bedeutet nur, dass die Steuer nicht mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers erhoben wird, sondern nach einem durchschnittlichen oder gesetzlich vorgegebenen Steuersatz.

Aber pauschale Versteuerung ist nur in Ausnahmefällen möglich und passt zu einem laufenden Arbeitslohn in Vollzeit über 6 Monate eigentlich gar nicht...wieviel Stunden zu welchen Lohn arbeiten Sie denn überhaupt?

Pauschale Versteuerung gibt es u.a. bei:
- Kurzfristige Beschäftigung (gelegentliche Tätigkeit, keine regelmäßige Wiederkehr der Arbeitstätigkeit, nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage): Sofern der Arbeitslohn 68 Euro pro Arbeitstag im Durchschnitt nicht übersteigt oder sofern die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, kann der Lohn mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent pauschal versteuert werden. In diesem Fall darf der Arbeitslohn allerdings durchschnittlich pro Stunde 12 Euro nicht übersteigen, und der Arbeitnehmer darf außerdem nicht zu demselben Arbeitgeber schon in einem regulären Arbeitsverhältnis stehen.
- Geringfügige Beschäftigungen können pauschal versteuert werden.

Sie sehen also, irgendwas passt nicht. Entweder Sie arbeiten gar nicht 6 Monate in Vollzeit, oder Sie dürfen nicht pauschal versteuert werden.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)


Zitat (von DerTypInRot):
dass ich genau 6 Monate vollständig in Vollzeit arbeite.
Etwa 5Tage-Woche zu 8Std. pro Tag ?
Was steht zur Kündigungsfrist in deinem seltsamen Arbeitsvertrag?

Zitat (von DerTypInRot):
wobei ich bei der Bewerbung etc. eine Laufzeit von 6 Monaten mit dem Arbeitgeber vereinbart habe. Diese ist auch im Arbeitsvertrag vermerkt.
ODER ist evtl. ganz einfach eine Befristung auf 6 Monate vereinbart?

Die 11,- pro Stunde passen zum Mindestlohn in dieser Branche?


-- Editiert von User am 7. September 2022 11:53

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
DerTypInRot
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich nehme auch an dass ich inoffiziell auf 6 Monate befristet aufgenommen wurde, aber in dem tatsächlichen Arbeitsvertrag heisst es eben ganz klar „Kurzfristige Beschäftigung…."
Ich meine da gehe ich davon aus, dass es auch tatsächlich dem Begriff entsprechend behandelt wird…
Zum Thema Kündigungsfrist:
Es heisst in einem Absatz zusammen gefasst, bei Beschäftigungen 3 Monate unbeschadetes Recht auf fristlose Kündigung nach §622 BGB…

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von DerTypInRot):
Ich meine da gehe ich davon aus, dass es auch tatsächlich dem Begriff entsprechend behandelt wird…
Das irgendwas nicht zusammenpasst, hast du jetzt gelesen.
Zitat (von DerTypInRot):
Es heisst in einem Absatz zusammen gefasst, bei Beschäftigungen 3 Monate unbeschadetes Recht auf fristlose Kündigung nach §622 BGB…
Auch sehr seltsam, oder schlecht zusammengefasst.

Große Unternehmen haben iaR Tarifverträge, in denen sich allg. Klauseln finden.
Große Unternehmen haben iaR auch *Branchen-Mindestlöhne*, die sie auch befristet Beschäftigten zahlen müssen.
Wenn du --kurzfristig beschäftigt-- wirst, ist nach 70 Arbeitstagen Schluss.

Und:
- An wie vielen Tagen pro Woche arbeitest du 8 Std.?
- Was heißt für dich vollständig in Vollzeit?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
DerTypInRot
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@anami

Ich arbeite jeden Werktag also je nach Schichtplan Montag bis Freitag pro Arbeitstag volle 8 Stunden. Und mit vollständig meine ich, dass mir gesagt wurde dass ich diese 6 Monate durchgängig in den Schichtplan eingetragen werde. Also werde ich immer, ausser an Wochenenden bei der Arbeit sein. Für meinen Urlaubsanspruch gibt es laut Arbeitsvertrag auch ein Recht auf Urlaubsabgeltung.
Ich werde also genau wie die Stammmitarbeiter eingesetzt für den vollen Zeitraum.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32176 Beiträge, 5656x hilfreich)

Zitat (von DerTypInRot):
Ich arbeite jeden Werktag also je nach Schichtplan Montag bis Freitag pro Arbeitstag volle 8 Stunden.
Danke. Wenn der nächste AG dich als kurzfristigen Beschäftigten einstellt, dann noch für ca. 35 Arbeitstage in 2022.
Du kannst gem. deiner Kündigungsfrist kündigen und den AG wechseln.
Die Urlaubsabgeltung würde dann nach deinem anteiligen Anspruch erfolgen.

Ein neuer AG könnte dich befristet einstellen...dann würden nicht diese o.a. Bedingungen gelten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Es ist offenbar KEINE kurzfristige Beschäftigung - der TE schrieb doch, er zahle SV-Beiträge. Eine kurzfristige B. wäre aber SV-frei...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DerTypInRot
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine das Unternehmen ist global tätig, mit mehreren Standorten in Deutschland… es ist doch wohl kaum so dass Sie bei einem Arbeitsvertrag derartig pfuschen oder?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Offenbar doch - so wäre das Ganze ja nicht so widersprüchlich...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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