Mein Abeitgeber verbietet mir, wenn ich Pause habe und es draussen bereits dunkel ist das Gebäude zu verlassen.
Da ich Raucher bin und im gesamten Gebäude striktes Rauchverbot herrscht finde ich das aber nicht fair.
Ich arbeite in einem Lebensmitteldiscounter.
Als Begründung wurde "aus Sicherheitsgründen wegen möglicher Geiselnahme" genannt.
Darf mein Arbeitgeber mir verbieten bei Dunkelheit meine Pause draussen zu verbringen?
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Darf nicht raus in der Pause wenn es dunkel ist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hm ich finde die Argumentation hinkt ein bischen, vor dem Gebäude im dunkeln werden sich auch Kunden aufhalten beim betreten oder verlassen des Geschäftes, oder auch Mitarbeiter die Feierabend haben.... oder man könnte ins Geschäft gehen und sich dort eine Geisel aussuchen... sprich wenn jemand eine Geisel braucht dann hat er ziemlich viel Auswahl...
Aber wie die Sache rechtlich aussieht kann ich dir leider nicht sagen, da bin ich auch mal gespannt.
LG
Vader
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--- editiert vom Admin
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Sie dürfen selbstverständlich in der Pause das Gebäude verlassen!
Steht auch hier:
http://www.rechtslexikon-online.de/Ruhepause.html
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" Don`t feed trolls"
Nein, so einen Vorfall gab es im Umkreis meines Arbeitsplatzes meines Wissens nach noch nicht. Ist auch ne ganz friedliche Gegend. Land nicht Stadt. Allerdings muss ich dazu sagen das als das zum "Gesetzt" wurde irgend so ne Sicherheitsvorschrift unterschrieben habe wo drin stand das ich nach einbruch der dunkelheit nicht mehr aus darf....kann mir das zum verhängnis werden?
Dato hab ich natürlich brav unterschrieben da ich keine Probleme haben wollte.
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Das kann Ihnen nicht zum Verhängnis werden.
Wenn Sie den Arbeitsplatz in der Pause verlassen und aus dem Gebäude gehen, hat der AG keine Handhabe dagegen. Sollte er sowas wie eine Abmahnung schreiben, klagen Sie dagegen und lassen dem Arbeitgeber von einem Richter erklären, was eine Pause im Arbeitsrecht ist.
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" Don`t feed trolls"
Die Begründung ist natürlich lächerlich. Aber was man sich vorher doch noch vorher vergewissern sollte, gilt für den Betrieb das Kündigungsschutzrecht (>10 MA) und haben Sie die Probezeit hinter sich?
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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "
nur mal als diskussionsbeilage möchte ich mal folgendes urteil einwerfen
im begründungstext finden sich interessante aussagen des BAG zum thema pause, so daß man durchaus davon sprechen könnte, die anweisung zum verbleiben im betrieb sei durch das direktionsrecht gedeckt
BAG, Urteil vom 21.8.1990 - 1 AZR 567/89
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Aufenthalt während der Pausen
Leitsätze:
1. Eine Ruhepause im Sinne von § 12 Abs. 2 ArbZO erfordert nicht, daß der Arbeitnehmer berechtigt sein muß, während der Ruhepause den Betrieb verlassen zu können.
http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949751757/1402.html
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--- editiert vom Admin
Ich kann durchaus damit leben den Betrieb nicht verlassen zu dürfen. Aber muss mir mein AG in diesem Fall nicht die Möglichkeit bieten rauchen zu können? z.B. in Form eines Raucherzimmers?
Ich wil mich ja nicht anhören wie ein Nikotinjunky- allerdings ist es leider schon der Fall das bei dieser Form der Akkordarbeit( ich will betonen das ich meinen Job liebe und mit Leidenschaft arbeite) mein Zigarettchen schon ein Stressausgleich darstellt.
Es gibt auf dem Gelände einen überdachten" Raucherbereich". Außerhalb des Gebäudes vor der Lagertür bei der Warenannahme (hierzu habe ich keinen Schlüssel und diese Tür darf im dunkeln auch nicht mehr geöffnet werden und ich müßte um das Gebäude herum laufen um dort hin zu kommen)
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Das von kriegsrat zitierte Urteil ist nicht mit der beschriebenen Situation vergleichbar. In dem Urteil geht es um eine Betriebsvereinbarung.
Hier mehr aus dem Text:
BAG, Urteil vom 21.8.1990 - 1 AZR 567/89
-
....
1. Das von der Klägerin beanstandete Verbot, den Betrieb während der Mittagspause zu verlassen, ist Teil der von den Betriebspartnern abgeschlossenen Betriebsvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit. Diese Regelung zu treffen, waren die Betriebspartner nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und - soweit es die Zeiterfassung durch technische Einrichtungen betrifft - Nr. 6 BetrVG berechtigt.
a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Von diesem Mitbestimmungsrecht und damit von der Regelungsbefugnis der Betriebspartner wird auch eine Regelung von gleitenden Arbeitszeiten gedeckt, die dem Arbeitnehmer hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Lage der erforderlichen Pausen innerhalb bestimmter Grenzen ein Wahlrecht beläßt. Dahingestellt bleiben kann, ob von dieser Vorschrift auch eine Regelung gedeckt wird darüber, wie und wo die Arbeitnehmer die Pause zu verbringen haben. Das Recht der Betriebspartner zu bestimmen, daß die Pausen im Betrieb verbracht werden, ergibt sich auf jeden Fall aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Es bleibt dabei, Sie dürfen das Gebäude verlassen.
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" Don`t feed trolls"
"Das Recht der Betriebspartner zu bestimmen, daß die Pausen im Betrieb verbracht werden, ergibt sich auf jeden Fall aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
, wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat in Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb."
eine mitbestimmung setzt ja voraus, daß es überhaupt etwas zu bestimmen gibt
wenn bei bestehen eines betriebsrats diesem ein recht eingeräumt wird, über diese frage mitzubestimmen,
wäre es doch logisch, im falle daß es keinen betriebsrat gibt, der AG diese frage der ordnung und des verhaltens der arbeitnehmer im betrieb per direktionsrecht selbst festlegen kann
also sagt dieses urteil doch aus, daß es grundsätzlich möglich ist, darüber zu bestimmen
oder nicht ? ;-))
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hallo kriegsrat,
auch wenn ihre Gedanken zum Urteil durchaus logisch sind,
so gilt doch für Pausen:
http://www.geldmachtspass.de/gesetze-und-recht/arbeitsrecht-pause-pausenregelung.htm
Für den Arbeitnehmer ist es darüber hinaus wichtig zu wissen, dass die Pausenzeit der freien Verfügung an einem selbst gewählten Platz dient. Die komplette Freistellung von der Arbeit ist die Voraussetzung für die Definition der Pause.
Wenn der Arbeitsnehmer sich zur Arbeit während der Pause bereithalten muss, dient diese nicht der Erholung und kann auch nicht als solche bezeichnet werden.
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" Don`t feed trolls"
dem stimme ich ja auch zu, wollte nur noch darauf hinweisen
daß es, wie z.b. in dieser urteilssammlung zusammengefasst,
auch (zitat:) "absurde ausnahmen" gibt
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/mein-frei/urteilepausen.pdf
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