Meine Frage bezieht sich auf die 3 Tage Regel und das Datum auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. So wie ich es verstanden habe, kann man theoretisch montags dienstags und mittwochs krank zuhause bleiben ohne eine AU, sofern man donnerstags wieder arbeiten gehen kann. Sollte es einem nicht besser gehen spätestens mittwochs zum Arzt und eine AU ausstellen lassen. Muss sich das Datum dabei auf den ersten Krankheitstag beziehen also Montag oder erst ab Mittwoch? Und wie sieht das ganze an einem Wochenende aus? Ist man Freitags krank und geht montags erst zum Arzt und bekommt eine AU ab Montag, wäre dann der Freitag unentschuldigt? Die rückwirkende Krankschreibung auf den 1. Tag ist doch nur verpflichtend wenn der AG, ausdrücklich ab dem 1. Tag eine AU verlangt und schließt die 3 Tage Regel aus oder nicht?
Datum auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
ZitatMeine Frage bezieht sich auf die 3 Tage Regel :
Und welche meint man nun konkret?
Ich Frage mich ob das Datum der AU rückwirkend den ersten Krankheitstag beinhalten muss, wenn 3 Tage ohne AU gestattet sind.
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Eine AU rückwirkend für zwei oder gar drei Tage wird man nicht bekommen.
Ein früherer Verdi-Slogan lautete: In den ersten 3 Tagen bist du dein eigener Arzt. Wenn die AU länger anhält, brauchst /hast du den Schein gebraucht, denn der ist ja seit 2023 weitgehend überholt durch elektronischen Abruf.
Gleichwohl kommt Rückdatierung vor, nämlich dann, wenn die AU lückenlos nachgewiesen sein soll / muss; da sind eben die WE kniffelig.
Dazu ausführlich u.a. https://www.personio.de/hr-lexikon/rueckwirkende-krankschreibung/
Danke aber auf meine Frage finde ich dazu immer noch keine Antwort... ist es nun korrekt Freitag, Samstag, Sonntag ohne AU vom Arzt und montags eine AU ab montags einzureichen? Oder kann einem dann der Freitag als Urlaub abgezogen werden?
ZitatOder kann einem dann der Freitag als Urlaub abgezogen werden? :
Das auf keinen Fall. Nur: Es ist nicht immer so eindeutig, wie du es dir wünschst.
Wenn der Freitag der 1. AU-Tag ist, hast du dich ja umgehend krankgemeldet und angekündigt, dass du am Montag zum Arzt gehst, wenn es nicht besser wird; der Montag ist dann der 4. Tag - höchste Zeit für den Arztbesuch und Vorlage der AU, wenn die Firma nichts anderes verlangt. Dann reicht es auch, wenn die AU ab diesem Montag bescheinigt wird.
Anders, wenn du schon vor dem Freitag krank warst, Arztbesuch am Freitag womöglich nicht möglich - dann muss am Montag zur Not eine AU auch rückdatiert werden, wenn und weil die Erkrankung ja schon bestand.
Dazu ist aber kein Arzt verpflichtet.Zitatdann muss am Montag zur Not eine AU auch rückdatiert werden :
Danke. Nur glaubt mir das keiner und ich finde keine passende Quelle um das nachzuweisen, dass es eben nicht ab dem ersten Tag datiert sein muss in diesem Fall.
Du musst gar nichts 'nachweisen'. Und du solltest Links auch wirklich lesen: in dem Link unter #4 wirst du finden, dass Rückdatierung nur als Ausnahme und nur nach sorgfältiger Prüfung durch den Arzt erfolgen darf.
Wenn der AG dir also z.B. den Freitag nicht bezahlen will, reichst du Lohnklage ein - das Arbeitsgericht wird es dann deinem AG schon erklären, was Sache ist.
Das ergibt sich aus dem EntgFG: wenn die AU am 4. Tag vorliegen muss und du in den ersten 3 Tagen 'dein eigener Arzt' bist und der Arzt in aller Regel die AU nur ab dem Tag ausstellt, an dem du bei ihm vorstellig wirst, braucht es keines weiteren Nachweises. Eigentlich muss man nur lesen können. Und verstehen.
Danke für die höchst freundliche Antwort. Ich habe sehr wohl gelesen und verstanden wollte mich nur Rückversichern da es wörtlich nirgends steht, dass es eben nicht verlangt wird, dachte ich jemand weiß vielleicht wo es genau so geschrieben steht damit es auch der letzte kapiert und ich eben nicht vors Gericht gehen muss.
Meiner Meinung nach ist das absolut logisch aber manche wollen es einfach nicht verstehen.
Dennoch danke ich für die Antwort
Wir haben Vertragsfreiheit. Deshalb immer zunächst in den Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung schauen, was genau da drinne steht. Und bitte Werktage nicht mit Tagen verwechseln. Auch das kann unterschiedlich geregelt sein. So, und dann weiß man, ab welchen Zeitraum die AUB abdecken sollte. Die zweite Frage ist dann, wann das Teil (sei es nun elektronisch oder traditionell) bei dem Arbeitgeber eingehen muss.
wirdwerden
Zitatda es wörtlich nirgends steht :
Wenn du exakt den gewünschten Wortlaut erwartest, wird es wahrlich eng.
Wenn du es breitbandig angehst, sollte klar sein, dass der Umkehrschluss zu 'in Ausnahmefallen' sein muss: in aller Regel nicht und schon gar nicht kann es ein Muss sein. Und: es ist Ermessenssache des Arztes.
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