Hallo,
mal angenommen, ein AN ist seit 8 Wochen AU wegen Burnout, sein Arzt hat ihm dringend angeraten, einen neuen Arbeitgeber zu suchen und auch angeboten, zu bescheinigen, dass er aus gesundheitlichen Gründen kündigen sollte. -> sprich Sperre bei ALG1 soll vermieden werden.
Wie verhält es sich mit einer evtl. längeren Kündigungsfrist von 6 Monaten, kann hier bei einer Zusage für einen neuen Job evtl. durch die Bescheinigung beim Arzt verkürzen? Quasi als fristlose Kündigung?
Dem AG würde dadurch je kein Schaden entstehen, denn der AN würde eh nicht mehr kommen.
Dauerkrank, AN Kündigung bei langer Kündigungsfrist?
31. Oktober 2022
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Frage vom 31. Oktober 2022 | 09:44
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 3x hilfreich)
Dauerkrank, AN Kündigung bei langer Kündigungsfrist?
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#1
Antwort vom 31. Oktober 2022 | 11:47
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Eine Bescheinigung bzw. Empfehlung des eigenen Arztes schützt nicht vor einer Sperrzeit nach § 159 SGB III.Zitatsprich Sperre bei ALG1 soll vermieden werden. :
Auf jeden Fall sollte der AN vor der Eigenkündigung Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen.
Das hat der AG zu entscheiden. Oft werden in solchen Fällen Aufhebungsverträge mit sehr kurzer Frist vereinbart.ZitatQuasi als fristlose Kündigung? :
Das wird iaR nicht als dauerkrank bezeichnet. Der AN ist nach 8 Wochen gerade mal aus der Entgeltfortzahlung raus und erhält Krankengeld.Zitatein AN ist seit 8 Wochen AU wegen Burnout, :
#2
Antwort vom 31. Oktober 2022 | 21:51
Von
Status: Unbeschreiblich (119642 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitatauch angeboten, zu bescheinigen, dass er aus gesundheitlichen Gründen kündigen sollte. -> sprich Sperre bei ALG1 soll vermieden werden. :
Mit entsprechendem Attest ist sowohl die fristlose Kündigung als auch das vermeiden einer Sperre möglich.
ZitatAuf jeden Fall sollte der AN vor der Eigenkündigung Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen. :
Und zwar unter Vorlage des Attestes.
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#3
Antwort vom 31. Oktober 2022 | 22:12
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatAuf jeden Fall sollte der AN vor der Eigenkündigung Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen. :
Das ist schon klar, die Thematik geht auch jetzt eher in Richtung Kündigungsfrist, diese beläuft sich auf 6 Monate und zeigt sich nun als Problem. Und wie gesagt, dem AG entsteht ja kein Schaden, da der AN eh nicht mehr dort arbeiten würde.
#4
Antwort vom 1. November 2022 | 03:18
Von
Status: Schüler (264 Beiträge, 32x hilfreich)
Eine verkürzte Kündigungsfrist klappt nur mit einem Aufhebungsvertrag.
Eine fristlose Kündigung (für die derzeit keine Grundlage ersichtlich ist), gilt ab Kündigungsdatum. Fristlos = ohne Frist und nicht "in 14 Tagen oä".
#5
Antwort vom 1. November 2022 | 16:59
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Das ist irrelevant.ZitatUnd wie gesagt, dem AG entsteht ja kein Schaden, :
Die Eigenkündigung eines AN zieht iaR eine Sperrzeit nach sich. Es sei denn, die Arbeitsagentur erkennt ---vorher-- und nach AN Rücksprache eine krankheitsbedingte Kü an. Das lässt sich --nach-- der Kündigung nicht mehr realisieren.
Burnout--8 Wochen AU---und schon selbst kündigen??
Ob der AG einen kurzfristigen Aufhebungsvertrag akzeptiert, kann man durch Nachfrage erfahren.
#6
Antwort vom 1. November 2022 | 17:23
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 3x hilfreich)
ZitatBurnout--8 Wochen AU---und schon selbst kündigen?? :
kündigen, wenn neuer Job an Land gezogen ist....
ZitatDie Eigenkündigung eines AN zieht iaR eine Sperrzeit nach sich. Es sei denn, die Arbeitsagentur erkennt ---vorher-- und nach AN Rücksprache eine krankheitsbedingte Kü an. Das lässt sich --nach-- der Kündigung nicht mehr realisieren. :
Ok, d.h. es gibt jetzt hier 2 Meinungen..... (Harry hat eine andere) -> Ohne das jetzt werten zu wollen!
#7
Antwort vom 1. November 2022 | 17:26
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund
Liegt ein wichtiger Grund vor, der die Kündigung seitens des Arbeitnehmers rechtfertigt, verhängt die Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit. Als wichtiger Grund kann beispielsweise der Gesundheitszustand gelten, wenn der Mitarbeiter aufgrund seines psychischen oder physischen Gesundheitszustands der aktuellen Arbeit nicht mehr nachgehen kann. Diesen Grund sollten Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit nachweisen können.
von:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigen-ohne-sperrzeit-was-muessen-arbeitnehmer-beachten_160279.html
#8
Antwort vom 1. November 2022 | 19:54
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Oft ist das so in einem Forum.ZitatOk, d.h. es gibt jetzt hier 2 Meinungen. :
Ich empfehle dir, mal die wichtigen Gründe nachzulesen, die die Arbeitsagentur aufgelistet hat.
Hier: ab Seite 13
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
Deutlicher: Nur die Arbeitsagentur entscheidet zunächst, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Nicht der Arzt und nicht der AN. Das Attest eines (privaten) Arztes mit der Empfehlung, aus gesundh. Gründen zu kündigen, ist für die Agentur nicht verbindlich. Wo kämen wir hin...
Deshalb wird empfohlen, vor einer Eigenkündigung mit der Arbeitsagentur über die gesundh. Beschwerden und das ärztl. Attest zu sprechen. Dann könnte die Agentur das so anerkennen---und ein Verzicht auf eine Sperrzeit wäre uU möglich.
#9
Antwort vom 1. November 2022 | 21:33
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
ZitatDas ist schon klar, die Thematik geht auch jetzt eher in Richtung Kündigungsfrist, diese beläuft sich auf 6 Monate und zeigt sich nun als Problem. Und wie gesagt, dem AG entsteht ja kein Schaden, da der AN eh nicht mehr dort arbeiten würde. :
@Anami
Wieso reitest Du hier immer wieder auf dem ALG1 rum?
Dem Frager geht es doch anscheinend um die Problematik, dass er bei Bewerbungen das Problem mit der langen Kündigungsfrist hat. Bei meiner Frau, als diese Burnout hatte, hat das Arbeitsamt ganz klar gesagt, dass sie ohne Sperrzeit jeder Zeit kündigen kann, wenn der Arzt das empfiehlt.
Ich denke auch, dass er bei einer fristlosen Kündigung kein Problem mit dem AG bekommen würde, denn das einzige Problem könnte Schadenersatz sein, dieser müsste aber sicherlich nachgewiesen werden. Und da der AN hier wohl nicht mehr bei dem AG arbeiten hätte können, ist der Schaden = 0 EUR.
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