Dienstplan geändert nach Krankheit

19. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Jessica.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dienstplan geändert nach Krankheit

Hallo, ich hab mal eine Frage und zwar war ich jetzt eine Woche krankgeschrieben. Nun war ich heute früh auf Arbeit da ich laut Dienstplan Frühschicht habe, jedoch war eine Kollegin da und sagte mir ich hätte Nachtschicht und keine Frühschicht da sich der Plan geändert hat. Muss man nicht mindestens 4 Tage vorher bescheid geben? Bin ich jetzt dazu verpflichtet die Nachtschicht zu machen auch wenn ich das erst am selben Tag erfahren habe?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

Der AG erstellt die Dienstpläne und durch 'Aushang' (Veröffentlichung) werden sie gültig.
War also der Dienstplan, auf den du dich berufst, bereits 'veröffentlicht' und ist nachträglich geändert worden?
Wenn der D veröffentlicht und gültig war, durfte er i.a.R. nur mit deiner Zustimmung geändert werden.

Wenn der D aber neu und mit neuer Arbeitsverteilung erstellt und aktuell veröffentlicht wurde, gilt er auch.
Dann bleibt nur die Frage, wie du rechtzeitig davon erfahren konntest, da du ja arbeitsunfähig warst. Hier wird es auch auf die Gepflogenheiten des Betriebs ankommen, wie genau die Veröffentlichung vonstatten geht.

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1523 Beiträge, 669x hilfreich)

Zitat (von Jessica.):
ich jetzt eine Woche krankgeschrieben


Welche Dienste hätten für diese Woche planmäßig gearbeitet werden sollen?

Zitat (von Jessica.):
laut Dienstplan habe ich Frühschicht .... eine Kollegin sagte mir ich hätte Nachtschicht ... da sich der Plan geändert hat.


Zitat (von Jessica.):
Bin ich jetzt dazu verpflichtet die Nachtschicht zu machen auch wenn ich das erst am selben Tag erfahren habe?


Der AG bestimmt Beginn und Ende der Arbeit ( z:b. Heute von 21.00 - Der Betriebsrat bestimmt dabei mit. ( Wenn ein mitbestimmten Dienstplan angeordnet worden war, dann sind auch Änderungen des Dienstplans mitbestimmungspflichtig.

Hat die angeordnete Änderung des Dienstplans de Zustimmung des Betriebsrats? Ansonsten bleibt die Änderung unverbindlich.

Ein „Recht" auf rechtzeitige Ankündigung gibt es nicht. Auch wenn eine (mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte) Anordnung einer bestimmten Dienstzeit erst jeweils am Vortag erfolgt, wird die Anordnung dadurch nicht unverbindlich.

( Der Betriebsrat kann von seinem Recht auf Mitbestimmung über die Grundsätze der Aufstellung von Dienstplan Gebrauch machen und etwa erreichen, dass Dienstpläne bis zum 15. des Vor-Vormonats auszuhängen sind, er kann die Bedingungen für Dienstplanänderungen mit dem Arbeitgeber regeln ( Änderungen müssen vom Betriebsrat genehmigt werden / müssen den Betroffenen 5 Tage vorher mitgeteilt werden / usw. )

Hält sich der Arbeitgeber nicht an mit dem Betriebsrat vereinbarte „Dienstplanänderungs-Regeln, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber vom Arbeitsgericht mit „Geldstrafen" zur Einhaltung zwingen lassen.

Zitat (von blaubär+):
Wenn der D veröffentlicht und gültig war, durfte er i.a.R. nur mit deiner Zustimmung geändert werden.


Eine „heimliche" Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Dienstplanänderungen ersetzt eine erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrats nicht!

RK

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17382 Beiträge, 6471x hilfreich)

@Ortmann
... die Ausführungen zum BR sind ja gut und schön - aber woher die Erkenntnis, dass es dort einen gibt?

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