Dienstreise Arbeitszeit

17. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sumeriel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Dienstreise Arbeitszeit

Hallo,

Vertraglich festgelegt arbeite ich an Ort A. Nun soll ich an Ort B aushelfen. Der Weg dorthin ist natürlich deutlich länger. Ich starte meine Fahrt Zuhause mit eigenen PKW (keine Z***erbindung).
Mein AG ist der Meinung, dass der längere Anfahrtsweg nicht zur Arbeitszeit gehört. Genauso auch der morgendliche Anfahrtsweg zu Schulungen.

Hat er Recht?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111158 Beiträge, 38553x hilfreich)

Zitat (von Sumeriel):
Mein AG ist der Meinung, dass der längere Anfahrtsweg nicht zur Arbeitszeit gehört.

Könnte stimmen.



Zitat (von Sumeriel):
Vertraglich festgelegt arbeite ich an Ort A

Was genau steht zum Thema "Arbeitsort" in den vertraglichen Vereinbarungen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sumeriel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Na, da steht, dass ich nur an Ort A angestellt bin. Weitere Betriebsstätten finden im Arbeitsvertrag keine Erwähnung.

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Wissender
(15847 Beiträge, 6035x hilfreich)

Demnach müsstest du dich nicht auf eine Weisung einlassen, am Standort B auszuhelfen.
Ansonsten ist es richtig, dass der Weg von daheim zum Dienstort AN-Angelegenheit ist. Wenn B vorübergehend dein Arbeitsplatz wird, wäre es eben so.

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#4
 Von 
Sumeriel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich dachte, das wäre in dem Fall eine Dienstreise, weil es ja nicht mein definierter Arbeitsplatz ist.
Hmm, dann muss ich mich ja schon auf Minusstunden einstellen, wenn jetzt die nächste Zeit überall Schulungen in den Niederlassungen statt finden (Fahrtzeit pro Strecke 1-3h) bei 4h Schulungszeit und ich arbeite 6h am Tag.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(111158 Beiträge, 38553x hilfreich)

Zitat (von Sumeriel):
Na, da steht, dass ich nur an Ort A angestellt bin.

Seltsame Interpretation von "genau" ... Deine Deutung der Klausel war ja nun schon bekannt ...



Zitat (von blaubär+):
Demnach müsstest du dich nicht auf eine Weisung einlassen, am Standort B auszuhelfen.

Unter Umständen schon, siehe § 106 GewO .
Deshalb ja auch die Frage nach dem Wortlaut der Klausel.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1741 Beiträge, 610x hilfreich)

Ja, wenn kein ausschließlicher Arbeitsort vertraglich vereinbart wurde greift §106 GewO und der AN muss sich sowohl den Arbeitsort als auch Dienstreisen nach billigem Ermessen des Arbeitgebers anweisen lassen. Und selbst ein vereinbarter Arbeitsort ist kein Schutz vor gelegentlichen Dienstreisen.

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Meine persönliche Meinung

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