Dienstwagenüberlassungsvertrag - Endendes Arbeitsverhältnis - Rückgabeklausel im Krankheitsfall wirk

21. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
kngpn
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Dienstwagenüberlassungsvertrag - Endendes Arbeitsverhältnis - Rückgabeklausel im Krankheitsfall wirk

Sehr geehrte LeserInnen,

Mein Arbeitsverhältnis endet Ende diesen Monats. Es wurde ein Dienstwagenüberlassungsvertrag geschlossen.
Im Vertrag steht folgende Klausel:

"[...]
§8 Beendigung der Überlassung [...]
(2) Die Gebrauchsüberlassung endet automatisch mit Beendigung der Arbeitsverhältnisses.
Im Fall des Wiederrufs der Überlassung, außer im Fall des Absatz 1b während der Arbeitsunfähigkeit, und am Ende der Gebrauchsüberlassung hat der Mitarbeiter den Dienstwagen unverzüglich, im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens am letzten Arbeitstag an den Arbeitgeber, an dessen Sitz in [Anschfit des Arbeitgebers] einschließlich sämtlicher Schlüssel und papiere, insbesondere des Fahrzeugscheins, ggf. Tankkarten, Zubehör etc. herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht für den Mitarbeiter ist ausgeschlossen. Sollte das Fahrzeug nicht zurück gegeben werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mitarbeiters durch ein Abschleppunternehmen abholen zu lassen.
[...]

Ich bin derzeit auf Grund einer Knieverletzung arbeitsunfähig. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Arbeitsunfähigkeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses überschneiden.

Mein Arbeitgeber hat mir nun auch mit "erheblichen Kosten" im Falle der Nichterfüllung gedroht.
Leider kann Ich in meinem derzeitigen Gesundheitszustand keine 600km-Strecke bestreiten.

Nun meine Frage(n):

Hat mein (Noch-)Arbeitgeber einen Anspruch auf Erfüllung, wenn Ich gesundheitlich nicht in der Lage dazu bin?
Habe Ich mit den besagten "erheblichen Kosten" zu rechnen ?

Ich danke.
kngpn

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39750x hilfreich)

Zitat (von kngpn):
Hat mein (Noch-)Arbeitgeber einen Anspruch auf Erfüllung, wenn Ich gesundheitlich nicht in der Lage dazu bin?

Ja, hat er.

Wenn man selber nicht kann, dann sollte man halt jemand beauftragen der das macht. Dürfte billiger werden als der Schadenersatz vom Arbeitgeber.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich stimme zu - den Arbeitgeber muss es nicht interessieren, wie Sie den Wagen zu ihm bringen, er hat ein Anrecht auf pünktliche, vertragsgemäße Lieferung.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Nur mal so als TiP:

Derartige Tätigkeiten machen Studenten gerne, natürlich gegen Bezahlung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Das setzt natürlich voraus dass eine dritte Person den Dienstwagen überhaupt fahren darf. Üblicherweise ist das im Überlassungsvertrag auf den Mitarbeiter und ggf. dessen Partner/Kinder begrenzt. Das sollte man also vorab mit dem Arbeitgeber klären.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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