Hallo Zusammen,
ich möchte kenianischen Freunden dabei helfen sich als online arbeitende Freelancer zu etablieren. Als ersten Schritt fände ich ein digitales Praktikum spannend.
Digitales Praktikum= Praktikant befindet sich im Drittland und arbeitet remote. Der Arbeitgeber befindet sich in der EU oder einem anderen Land.( Z.b USA oder England)
Ist es rechtlich möglich in der EU ein digitales Praktikum zu machen?
Ich hab gelesen, dass eine Arbeitserlaubnis erst ab einem 6 monatigen Praktikum notwendig ist, allerdings eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. Wäre diese im Fall eines digitalen Praktikums hinfällig?
Könnte man alternativ ein Praktikum über einen Freelancer-Vertrag rechtlich abbilden lassen?
Höre gerne Eure Meinungen und Lösungsvorschläge
VG
Lanko
Digitales Praktikum aus Drittländern
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrecht im Sinne des Forums ist das nicht.
blaubär, Du hast völlig recht. Trotzdem hier von mir auch noch eine fachliche Antwort: wenn man schon jemandem helfen will, dann sollte man zumindest Grundkenntnisse in dem Bereich haben, in welchem man unterstützen möchte. Praktika gibt es in unserem Rechtssystem seit etlichen Jahren nur noch da, wo sich ausbildungstechnisch/studiumstechnisch vorgesehen sind. Und da ist sehr genau beschrieben, wie dieses Praktikum auszusehen hat, um eben eine Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung/des Studiums zu sein.
Also was soll hier in dem Fall geschehen? Man will für was auch immer aus Kenia nach Deutschland umsiedeln. Und da dann welchen Abschluss anstreben? Abgesehen davon erschließt sich mir nicht, wieso man in Deutschland leben muss, um ein Praktikum in den USA zu absolvieren. Die kenianischen Freunde sollten sich über die Bedingungen für eine Einreise nach Deutschland (Visum) sowie die zwingend erforderliche Aufenthaltserlaubnis schlau machen. Da hilft die deutsche Botschaft in Nairobi.
wirdwerden
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Umsiedeln will wohl keiner.ZitatMan will für was auch immer aus Kenia nach Deutschland umsiedeln. :
Ich verstehe eher, Kenianer würden gern in Kenia ein online-Praktikum für/bei einem AG in der EU oder in England oder in den USA machen, um sich später als Freelancer (in Kenia) zu etablieren.
Meine Meinung: Das ist weder eine Frage des dt. Arbeitsrechts noch des dt. Ausländerrechts.
Die EU besteht aus 27 Staaten mit jeweils 27 sehr unterschiedlichen Gesetzen zur Beschäftigung von Ausländern eines Drittlandes. England oder GB und die USA haben ebenso jeweils eigene Gesetze dazu.
Du suchst einen Stecknadelkopf in den Heuhaufen der EU, England, GB und USA.ZitatHöre gerne Eure Meinungen und Lösungsvorschläge :
Das könnte uU nach dt. Aufenthaltsgesetz für Ausländer aus Drittländern gelten, die zum Zwecke einer Beschäftigung oder einer Ausbildung bzw. der Vorbereitung dazu nach D einreisen wollen.ZitatIch hab gelesen, dass eine Arbeitserlaubnis erst ab einem 6 monatigen Praktikum notwendig ist, allerdings eine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird. :
Ein Freelancer-Vertrag ist ein besonderer Vertrag über freie Mitarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Zweck ist die Erbringung von Leistungen bei Bedarf und gegen Entgelt.
Ein Praktikum ist ein anderes Konstrukt.
ZitatEngland oder GB und die USA haben ebenso jeweils eigene Gesetze dazu. :
Nicht zu vergessen, das in Kenia auch entsprechende Gesetze existieren könnten ...
ZitatIst es rechtlich möglich in der EU ein digitales Praktikum zu machen? :
Zumindest in DE wäre es möglich ... viele Unternehmen in DE bieten Digital- / Virtuelle- / Online-Praktika an.
Ist halt die Frage, was man sich zum einen unter einem Praktikum vorstellt.
Und zum anderen was man sich unter
Zitatsich als online arbeitende Freelancer zu etablieren :
vorstellt.
ZitatPraktika gibt es in unserem Rechtssystem seit etlichen Jahren nur noch da, wo sich ausbildungstechnisch/studiumstechnisch vorgesehen sind. :
Keine Ahnung wie man darauf kommt, aber eine solche Beschränkung kennt unser Rechtssystem nicht.
Bei der Bezahlung z.B. werden Praktika die wegen Ausbildung / Studium vorgesehen sind bevorzugt.
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