Einen schoenen guten Abend ans Forum.
Seit Anfang April wird auch bei uns (metallverarbeitender Betrieb, tarifgebunden, NRW, Betriebsrat) Kurzarbeit verfahren.
Im April wurde fuer alle MA in den indirekten Bereichen (= MA, die nicht in der Produktion arbeiten) 6 Tage Kurzarbeit aufgerufen.
Im Mai sollten diese MA zunaechst 8 Arbeitstage abhaengen, Mitte Mai wurde auf 10 Tage erhoeht.
Im Juni sollten die indirekten MA 8 Tage Kurzarbeit machen. Ein "Kurzarbeitsschichtplan" (auf Namensbasis, mit An- und Abwesenheiten) wurde erstellt, beim Betriebsrat eingereicht und genehmigt.
Heute informierte mich mein Vorgesetzter , dass die Anzahl der Kurzarbeitstage Juni auf 12 erhoeht wurde.
Meine Frage: ist das Direktionsrecht des AG nicht schon durch die Einreichung des 1. Kurzarbeitsschichtplans Juni mit 8 Tagen erschoepft?
Ich freue mich auf Eure Antworten.
Teta
Direktionsrecht AG bei Kurzarbeit
25. Mai 2020
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Frage vom 25. Mai 2020 | 21:46
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Direktionsrecht AG bei Kurzarbeit
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#1
Antwort vom 25. Mai 2020 | 23:03
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 510x hilfreich)
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen. Es bedarf hierzu vielmehr eine der nachgenannten Rechtsgrundlagen:
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Individualabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- § 19 KSchG.
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