Diverse Fragen - Tarifvertrag und Arbeitsvertrag System-Gastronomie

15. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Random
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)
Diverse Fragen - Tarifvertrag und Arbeitsvertrag System-Gastronomie

Servus

Ich habe diverse Fragen zum Thema Tarifvertrag (NGG / BdS) und Arbeitsvertrag, evtl auch darüber hinausgehende.
Es geht um Teilzeit-Arbeit in einer bekannten Fast-Food-Kette.

1) Arbeitszeit
Im Tarifvertrag ist die Rede von 169 Stunden Arbeit monatlich, nach denen einem Teilzeit-Arbeitnehmer ein Mehrarbeitszuschuss gewährt werden muss.
Im Arbeitsvertrag ist die Arbeitszeit auf 130 Stunden monatlich geregelt, sowie "bis zu" 30% zusätzlich als angeordnete Überstunden.
Heisst das jetzt letztendlich, dass man als "Teilzeitler" nicht mehr als 130 Stunden + 30% (=169) leisten muss, oder dass zwar ab dieser Stundenanzahl der Mehrarbeitszuschuss gezahlt werden muss, man auf Wunsch des Arbeitgebers aber trotzdem arbeiten muss, obwohl man es nicht möchte?

2) Nachtschichten
Sind im Arbeitsvertrag zwar klar als Bestandteil der Arbeit deutlich gemacht, aber trotzdem:
Gibts es irgendwelche Bestimmungen, die eine maximale Begrenzung der Nachtschichtstunden / -tage pro Monat festlegen?

3) "Meetings"
Besteht bei sogenannten "Mitarbeiter-Meetings" Anwesenheitspflicht, wenn die Zeit während des "Meetings" nicht als Arbeitszeit anerkannt wird? Sind Abmahnungen bei Abwesenheit zulässig?

4) Überstunden
Können laut Arbeitsvertrag im oben genannten Mass unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des AG und der "berechtigten Interessen" des Angestellten angedordnet werden.
Dass die Formulierung sehr schwammig ist, ist ja nicht zu übersehen, aber was ungefähr gilt denn als "berechtigtes Interesse"?
Zählen persönliche Gründe (Freundin, Fussballereignisse, wie momentan eben die Europameisterschaft etc) dazu, wenn Überstunden von 1-3 Stunden fast täglich angeordnet werden?
Hat die im Vertrag enthaltene Formulierung, der Dienstplan sei bindend (was ja für beide Seiten gilt), noch irgendeine Aussagekraft?

Auf diese Fragen habe ich leider weder im Tarif-, noch im Arbeitsvertrag klare Antworten finden können, ich hoffe, es kann mir hier jemand weiterhelfen.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

zu 1) ich verstehe deine darlegung vor allem so, dass du nicht mehr als diese 169 maximal arbeiten musst. eine andere frage wäre zu prüfen - nämlich ob 30% az auf abruf, denn darum handelt es sich doch offenbar, noch zulässig sind. in erinnerung habe ich ein urteil, das diesen anteil auf 25% begrenzt.

zu 2) grenzen ergeben sich sicher aus dem arbeitszeitgesetz, mindestens hinsichtlich der dauer, nicht aber hinsichtlich der häufigkeit.

zu 3)wenn die tn an diesen meetings angeordnet sind, handelt es sich auch um az

zu 4) der dienstplan ist bindend. wenn er richtig gemacht wäre, würde er deine 130+39-stunden-situation einbauen. aber hier wird es auf jeden fall unübersichtlich - bei deinen fragen würde ich die sache doch mal von einem fachanwalt anschauen lassen.

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#2
 Von 
Random
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 36x hilfreich)

Danke erstmal für Deine Antworten.

Zu 1): Kannst Du mir einen Tip geben, wo ich derartiges nachprüfen kann (25% / 30%)?
Für den Fall, dass meine ursprüngliche Frage auch jemand anderen interessieren sollte:
Mir wurde mittlerweile bestätigt, dass blaubär mit seiner Vermutung richtig lag und man demzufolge jede geforderte Arbeitsleistung jenseits der 169 Stunden ohne Konsequenzen (zumindest rechtliche) verweigern kann, wenn die vertragliche Formulierung und die geregelte monatliche Arbeitszeit entsprechend der oben von mir genannten ist (was sich dann entsprechend auf Teilzeitarbeiter mit weniger Stunden monatlich runterrechnen lässt).

Zu 2): Habe ich mir schon gedacht, war mehr oder mehr weniger nach dem "hätte ja sein können"-Prinzip gefragt.

Zu 4): Hier ging es nicht um die 130+30% Situation, sondern eher um allgemeine Rechte als Arbeitnehmer.
Laut Vertrag ist der Dienstplan bindend, d.h. ich muss pünktlich erscheinen und auch bis (laut Plan) Dienstende arbeiten. Dies sollte ja eigentlich auch für den AG gelten.
In der Praxis sieht es aber so aus, dass ich fast keine Freizeitaktivitäten mehr planen kann, weil ich fast täglich mindestens 45 Minuten, nicht selten sogar bis zu 3 Stunden länger als vom Dienstplan vorgesehen arbeiten muss, obwohl ich meine Arbeitszeiten eigentlich ja schon 1-2 Wochen im Voraus kenne - das dies in der Gastronomie mangels Planbarkeit des Personalbedarfs nicht unüblich ist, ist mir klar, mir ging es darum, inwiefern die Vertragsklausel --unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten des AG und der berechtigten Interessen des Angestellten-- eine Aussagekraft für mich als AN hat.
Dabei geht es in der Regel um einen, ganz selten mal zwei Tage (von 5-6 Arbeitstagen) in der Woche, wo ich gerne pünktlich Feierabend hätte (abgesehen davon, dass Überstunden sowieso nicht in meinem persönlichen Interesse liegen, ich aber die Notwendigkeit aufgrund der Gegenheiten in der Gastronomie akzeptiere).
Daher meine Frage: Was ist denn unter der schwammigen Formulierung --berechtigte Interessen-- zu verstehen? Gehört Freizeitgestaltung nicht dazu, wenn Überstunden täglich gefordert werden?

Deinen Hinweis mit dem Fachanwalt habe ich mir auch schonmal durch den Kopf gehen lassen, aber letztendlich geht es mir ja nicht darum, die rechtliche Keule gegen meinen AG zu schwingen, sondern eigentlich nur darum, meine Rechte als AN zu kennen, deshalb habe ich bisher darauf verzichtet und gehofft, hier etwas Aufklärung zu erhalten.
Das muss nicht konkret auf meinen Fall bezogen und 100% verbindlich sein, häufig reicht ja ein Hinweis, um zu wissen, wo man sich dann tiefgründiger schlau machen kann.

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