Drehtürklausel Urlaubsanspruch

4. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Pepper1974
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Drehtürklausel Urlaubsanspruch

Guten Tag
Hintergrund Info´s zum Betreff:
Habe Nahtlos nach meinem Zeitvertrag der auslief nach fast 24 Monaten (wegen Festübernahme) bei einer Zeitarbeitsfirma angefangen. Mit mir haben auch Mitarbeiter angefangen die nicht unter der Drehtürklausel fallen. Ich weis das ich unter der Drehtürklausel (gem. Aussage des Personalreferenten der ZA) falle und für mich komplett alles beim alten bleibt gem gültigen Tarifvertrag der IGM, nun meine Frage gemäß dem Tarifvertrag der IG Metall stünden mir 30 Tage Urlaub zu, nach Aussage des Personalreferenten des Kunden stünden uns allen aber nur 24 Tage zu. Habe mal was gehört dass für die Personen die unter der Drehtürklausel fallen gem EU-Richtlinie und des Urteil des BAG nicht schlechter gestellt werden dürfen, in Bezug auf Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage,Arbeitsentgelt (z.B. Jahressonderzahlungen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Bonuszahlungen, arbeitgeberseitige Zuschüsse zu betrieblichen Altersversorgungssystemen). Hat da jemand Erfahrung und könnte mir Info´s geben.
MfG
Pepper1974

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Andreas.Krueger
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 51x hilfreich)

Hallo Pepper1974,

schau doch mal, ob dich dieser Beitrag (http://www.aok-business.de/medien/newsletter/2011/0511-zeitarbeit/) weiter bringt.

Hier dürfte die Passage

Zitat:
Liegen die Voraussetzungen der Drehtürklausel vor, gelten vom Gleichbehandlungsgrundsatz ("Equal Pay") abweichende tarifliche Regelungen im Arbeitsverhältnis des betreffenden Leiharbeitnehmers nicht. Er kann vom Verleiher die Gewährung der im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen (§ 10 Abs. 4 AÜG ).
für dich von Interesse sein ...

Wenn jedoch zwischen dem Ausscheiden bei Deinem altem Arbeitgeber und der jetzigen Überlassung mehr als sechs Monate liegen (woanders hin Überlassen ..) greift das ganze nicht mehr.

Gruss, Andreas

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