Dreiseitiger Auflösungsvertrag mit Haken?

8. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)
Dreiseitiger Auflösungsvertrag mit Haken?

Hallo,
bräuchte dringend mal Unterstützung für folgendes Szenario:

AN bekommt Gelegenheit zu hoher Abfindung und Übergang in eine Beschäftigungsgesellschaft(BG) mit Qualifizierung (mit Kurzarbeiterförderung der ARGE). Dazu wird ein "dreiseitiger" Vertrag zwischen AN, AG und BG angeboten. Dreiseitig, da der AG eine Aufstockung zahlen würde.

Als Risiko sehe ich seltsame Formulierungen, die alle Risiken bei Nichtzustandekommen auf den AN abwälzen. Würde die Arge-Unterstützung nicht gezahlt, würde BG aus dem Vertrag aussteigen, damit auch AG nichts zahlen und AN wäre arbeitslos mit Sperrfrist wegen Abfindung :???:

Darf das sein? Es gibt keine salvatorische Klausel und eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses wird in diesem Fall verweigert. Finanzieller Schaden für AN in dem Fall im fünfstelligen Bereich. Wäre das nicht eine unangemessene Benachteiligung? Sind solche unausgewogenen Verträge üblich oder eher anfechtbar?

Was meint ihr ???


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3 Antworten
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#1
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Als Risiko sehe ich seltsame Formulierungen, die alle Risiken bei Nichtzustandekommen auf den AN abwälzen. Würde die Arge-Unterstützung nicht gezahlt, würde BG aus dem Vertrag aussteigen, damit auch AG nichts zahlen und AN wäre arbeitslos mit Sperrfrist wegen Abfindung


Die Unterstützung durch die AA ist normalerweise unter der Bedingung, dass sich der Betroffene auch bewirbt. Sitzt der AN nur da und dreht Däumchen, dann kann es passieren, dass die AA die Bewilligung wieder zurückzieht. Dass dann die Grundlage für den dreiseitigen Vertrag fehlt - schließlich hat sich der AG zur Aufstockung verpflichtet - ist doch eigentlich logisch.

Das Problem ist ein bisschen, was noch unter "Nichtzustandekommen" fällt.

Wichtig wäre, dass das ganze schon jetzt mit der AA abgesprochen ist, was in der Regel der Fall sein sollte. Eigentlich müsste das doch schon auf Betriebsversammlungen thematisiert worden sein. Evtl. mach hierauf den Betriebsrat ansprechen.

Wenn das "Nichtzustandekommen" nur den oben beschriebenen Fall abdecken soll, dürfte die Klausel o.k. sein, das muss aber vor der Unterschrift möglichst geklärt sein.

Denn ob ein Vertrag denn AN zu stark benachteiligt für den Fall des Nichtzustandekommens ohne Verschuldens des AN, muss ein Richter abwägen. Und da trifft gerade im Arbeitsrecht der Spruch zu, dasss zwischen Recht haben und Recht bekommen Welten sind. In der Regel läuft das bei Gericht auf einen Vergleich heraus, bei dem der Arbeitsplatz auf jeden Fall futsch ist. Vielleicht gibt es etwas mehr Abfindung, das ist dann Verhandlungssache.


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#2
 Von 
Pragmaticus
Status:
Lehrling
(1449 Beiträge, 508x hilfreich)

Danke für die ausführlichen Anmerkungen.

Sorge macht genau die zeitliche Abfolge:
1. Vertrag unterzeichnen
2. Abstimmung mit AA
Damit wieder das Risiko beim AN. :sad:

Es gibt momentan noch kein Profiling (notwendig für AA), keine Sicherheit, das die AA den Teil Kurzarbeitergeld übernimmt. Der BR ist genötigt worden - entweder ruhighalten oder höhere Abbauzahlen :sweat: Miese Tour- amerikanisches IT-Unternehmen.
Nichtsdestotrotz - der AN ist arbeitswillig und mit 55 noch begrenzt vermittelbar.
Würde 1 Jahr BG fehlen, dann gäbe es keine Qualifizierung, 12 Monate weniger Geld und hohe Verluste. Daher die Überlegungen
a) Vertrag abändern lassen - wird wegen Zeitdruck nicht klappen (300 Betroffene)
b) Möglichkeiten den Vertrag nachträglich anzufechten um auf Weiterbeschäftigung klagen zu können
c) ???

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#3
 Von 
guest-12313.09.2012 15:30:27
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 302x hilfreich)

Ich fürchte in diesem Bereich ist Vertrauen angesagt. :sweat: Auch wenn einem der Angstschweiss auf der Stirn steht das alles gut geht.

Bei uns im Unternehmen werden die BG-Fälle mit Kurzarbeitergeld von der AA "durchgewunken", auch wenn viele Fälle grenzwertig sind.

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