Dringend Hilfe. Kündigung zum 15. oder Monatsende möglich?

9. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Dringend Hilfe. Kündigung zum 15. oder Monatsende möglich?

Hallo zusammen,

gerne möchte ich meinen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer kündigen und bin mir unschlüssig, ob die gesetzlichen Regelungen oder vertraglichen bei mir Anwendung finden. Hoffentlich kann mir jemand weiterhelfen. Wir in meiner Klausel nur auf die gesetzliche Regelung hingewiesen oder wird hier klar vertraglich eine Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart?

Meine Vertragsklausel lautet:

Zitat:
Die Kündigungsfrist beträgt dann (also nach der Probezeit) entsprechend der gesetzlichen Regelung vier Wochen zum Monatsende. Verlängert sich diese Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Vertragsschließenden, so gilt diese Verlängerung gleichermaßen für beide Vertragspartner


Vielen Dank für die schnelle Hilfe

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

gerne möchte ich meinen Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer kündigen Sie könnten ja einfach mal verraten, wie lange Sie da schon arbeiten - auch im Gesetz, auf das verwiesen wird, hängt nämlich davon ab, ob man zum 15. kündigen kann oder nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bin dort seit Oktober 2015 tätig.

Danke für Ihre schnelle Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Nun ja - dann interpretieren wir das mal so, als wolle der AG hier die Regeln aus § 622 BGB anwenden, auch wenn er sie nur unvollständig zitiert, indem er "zum Fünfzehnten" weggelassen hat. Also kündigen Sie halt zum 15.03. (das war ja vermutlich der Plan).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

So habe ich es auch zuerst verstanden, dass sich diese Klausel an das Gesetz lehnen möchte. Kann man davon ausgehen, dass hier nicht explizit die Kündigung zum Monatsende zwischen den Vertragspartnern erwähnt wird?

Ich hatte vor, zum 15. zu kündigen und die Kündigung morgen persönlich zu übergeben.

Könnte es hier Streitigkeiten geben, alleine da das Wort "Monatsende" schriftlich erwähnt wurde?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Zitat (von vindze):

Meine Vertragsklausel lautet:

Zitat:
Die Kündigungsfrist beträgt dann (also nach der Probezeit) entsprechend der gesetzlichen Regelung vier Wochen zum Monatsende. Verlängert sich diese Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Vertragsschließenden, so gilt diese Verlängerung gleichermaßen für beide Vertragspartner

/quote]

Das "also nach der Probezeit" steht wirklich im Vertrag? Im Zusammenhang mit: "entsprechend der gesetzlichen Regelung vier Wochen zum Monatsende" zeigt das, dass der Arbeitgeber keine Ahnung von Arbeitsrecht hat.

Dennoch steht halt das Monatsende im Vertrag, im schlimmsten Fall klagt der Arbeitgeber auf Einhaltung der Kündungsfrist aufgrund seiner dubiosen Formulierung im Vertrag. Das tut aber eher keiner, weil die meisten Arbeitnehmer sich in der Situation nicht mehr in der Lage sehen, mit dem AG noch zusammenzuarbeiten. Sprich: Wird da eine längere Kündigungsfrist gefordert, werden sehr viele Arbeitnehmer krank. Deshalb halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass der AG auf die 14 Tage besteht.

Sie kündigen zum 15.03.17?

-- Editiert von altona01 am 09.02.2017 21:11

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Zitat (von vindze):

Meine Vertragsklausel lautet:

Zitat:
Die Kündigungsfrist beträgt dann (also nach der Probezeit) entsprechend der gesetzlichen Regelung vier Wochen zum Monatsende. Verlängert sich diese Kündigungsfrist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Vertragsschließenden, so gilt diese Verlängerung gleichermaßen für beide Vertragspartner

/quote]

Das "also nach der Probezeit" steht wirklich im Vertrag? Im Zusammenhang mit: "entsprechend der gesetzlichen Regelung vier Wochen zum Monatsende" zeigt das, dass der Arbeitgeber keine Ahnung von Arbeitsrecht hat.

Dennoch steht halt das Monatsende im Vertrag, im schlimmsten Fall klagt der Arbeitgeber auf Einhaltung der Kündungsfrist. Das tut aber eher keiner, weil die meisten Arbeitnehmer sich in der Situation nicht mehr in der Lage sehen, mit dem AG noch zusammenzuarbeiten. Sprich: Wird da eine längere Kündigungsfrist gefordert, werden sehr viele Arbeitnehmer krank. Deshalb halte ich es für eher unwahrscheinlich, dass der AG auf die 14 Tage besteht.

Sie kündigen zum 15.03.17?


Vielen Dank für Ihre Antwort.

Nein das "(also nach der Probezeit)" habe ich mit angefügt, damit ich die vorhergegangen Sätze nicht extra zitieren muss, da sie meines Erachtens nach hier keine Anwendung finden. Das war mein Fehler.

Ich möchte meinen letzten Arbeitstag am 15.3.2017 haben und dementsprechend jetzt die 4 Wochen vorher kündigen. Dennoch bin ich mir unsicher, da das Wort "Monatsende" mich immernoch irritiert.

Ich stimme Ihnen aber zu, dass mein AG absolut keine Ahnung vom Arbeitsrecht bzw. Arbeitsvertrag hat. Alleine die Formatierung würde hier für Kopfschütteln sorgen.

Sie würden in meinem Fall auch eher kündigen, da wie Sie bemerkt haben mein Arbeitgeber kein großes Interesse mehr an den restlichen 14 Tagen nach einer "ausgesprochenen Trennung" hat?



-- Editiert von vindze am 09.02.2017 21:14

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Fragen Sie mal einfach morgen den Arbeitgeber, wo das mit den 4 Wochen zum Monatsende steht. Spätestens wird es ja fast schon peinlich.
Und dann teilen Sie Ihren gesetzesgemäßen Wunsch mit.
Was soll der denn dann sagen? :banana:

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Als Update zu diesem Thema:

Meine Kündigung wurde angenommen und das Arbeitsverhältnis zum 15.3. erfolgreich beendet. Soweit so gut. Nun hier ein nächster Sachverhalt.

Ich habe meinen letzten vollendeten Arbeitstag am 20.02.2017 gehabt, danach nicht mehr bis zum 15.3. gearbeitet. Die Gründe dafür sind denke nicht weiter wichtig. Oder doch?

Nun ist es so, dass ich normal zum Ende des Monats Gehalt gezahlt wurde, was hier nie geschehen ist. Nun habe ich beim zuständigen Arbeitsgericht eine Klageschrift eingereicht, für die im Februar gearbeiteten Arbeitstage. Ich gehe davon aus, dass ich diese auch gezahlt bekommen (sollte und müsste), denn ich habe vollendete Arbeit geleistet.

Ich möchte noch ergänzen, dass mein ehemaliger Arbeitgeber persönlich geschrieben hat, dass er keine Zahlung des ausstehenden Gehalts leisten wird, solange ich keine Unfähigkeitsbescheinigung für die letzten Tage vorlege. Darf das überhaupt vermischt werden und das Auge um Auge Prinzip angewandt werden? Ich habe ihn ja auf Zahlung des ausstehenden Gehalts verklagt, und Aushändigung eines Arbeitszeugnisses.

Nun habe ich von der zuständigen Kammer eine Ladung zum Gütetermin bekommen, da bin ich gespannt drauf. Auch habe ich gelesen, dass es bei einem Vergleich keine Gerichtskosten der 1. Instanz gibt, das wäre ja von beiderseitigem Vorteil. Ich hatte überlegt mir einen Anwalt dafür zu holen, das werde ich aber nicht tun und selbst entscheiden, es geht um einen Bruttowert von glaube 750€ ausstehendem Lohn.

Hättet ihr dazu eine Meinung oder wichtige Hinweise?

Danke euch im Voraus.

-- Editiert von vindze am 25.04.2017 09:56

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#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von vindze):
Ich habe meinen letzten vollendeten Arbeitstag am 20.02.2017 gehabt, danach nicht mehr bis zum 15.3. gearbeitet. Die Gründe dafür sind denke nicht weiter wichtig. Oder doch?



Ja natürlich ist das wichtig. :grins:

Sie haben doch zum 15.03. gekündigt.
Warum erscheint man dann ab 21.02 nicht mehr zur Arbeit?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Zitat (von vindze):
Ich habe meinen letzten vollendeten Arbeitstag am 20.02.2017 gehabt, danach nicht mehr bis zum 15.3. gearbeitet. Die Gründe dafür sind denke nicht weiter wichtig. Oder doch?



Ja natürlich ist das wichtig. :grins:

Sie haben doch zum 15.03. gekündigt.
Warum erscheint man dann ab 21.02 nicht mehr zur Arbeit?


gruß charly


Die Gründe dafür sind eine Sache, entbindet das auf der anderen Seite den Arbeitgeber, das Gehalt für meine geleistete Arbeit bis zum 20.2. zu zahlen? Muss er nicht auch den Weg gehen mit Abmahnung und weiteren Schritten?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5546 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von vindze):
Die Gründe dafür sind eine Sache, entbindet das auf der anderen Seite den Arbeitgeber, das Gehalt für meine geleistete Arbeit bis zum 20.2. zu zahlen?


Unter Umständen ja. Daher muss man die Gründe wissen, um den Sachverhalt zu beurteilen.

Zitat (von vindze):
Muss er nicht auch den Weg gehen mit Abmahnung und weiteren Schritten?


Unter Umständen nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von vindze):
Die Gründe dafür sind eine Sache, entbindet das auf der anderen Seite den Arbeitgeber, das Gehalt für meine geleistete Arbeit bis zum 20.2. zu zahlen?


Unter Umständen ja. Daher muss man die Gründe wissen, um den Sachverhalt zu beurteilen.

Zitat (von vindze):
Muss er nicht auch den Weg gehen mit Abmahnung und weiteren Schritten?


Unter Umständen nicht.


Aufgrund der Arbeitsbedingungen, Schikane und meiner Kündigung sah ich mich nicht mehr in der Lage. Eine Krankmeldung oder ähnliches liegt nicht vor. Kann der Arbeitgeber deswegen wirklich eine Zahlung verweigern? Auch wenn ich absoluter Laie bin, dachte ich, dass man nicht einfach solche Gleichsetzungen machen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Arbeitsverhältnis bestand auf den Februar bezogen ja für den gesamten Monat. Das Entgelt wird sich ja wohl grundsätzlich auch auf den vollen Monat beziehen. Wenn der AG hier ordnungsgemäß abrechnen und auszahlen will, muss er schon wissen, warum man nicht mehr erschienen ist und ob für die Zeit Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Hier steht wahrscheinlich die Vermutung im Raum, dass der AN erkrankt war.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

.

Zitat (von vindze):
Kann der Arbeitgeber deswegen wirklich eine Zahlung verweigern?



Eventuell.


Zitat (von vindze):
Eine Krankmeldung oder ähnliches liegt nicht vor.



Ohne Arbeit kein Lohn.

Für die Tage im Februar wo du gearbeitet hast, besteht natürlich ein Anspruch auf den Lohn.
Es könnte aber natürlich auch sein, das dein AG Schadensersatzansprüche durch dein unentschuldigtes Fehlen gegen
dich geltend macht. Bis zur Pfändungsfreigrenze ist er dann auch zur Aufrechnung berechtigt, wenn nichts anderes
vereinbart ist.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):

Bis zur Pfändungsfreigrenze ist er dann auch zur Aufrechnung berechtigt, wenn nichts anderes
vereinbart ist.



gruß charly


Was genau meinen Sie damit, bzw mit Aufrechnung? Müsste er nicht vorher auch seinen Pflichten als AN nachkommen, indem er mich abmahnt? Was bisher nicht geschehen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vindze
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Übrigens hat er mir in der Zwischenzeit einen Brief geschrieben, dass die Zahlung einbehalten wird, da keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde. Ich werde erstmal darauf antworten, vielleicht klärt es sich dadurch vor dem Gütetermin.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Bei unentschuldigtem Fehlen am Arbeitsplatz ist eine Abmahnung nicht unbedingt erforderlich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von vindze):
Übrigens hat er mir in der Zwischenzeit einen Brief geschrieben, dass die Zahlung einbehalten wird, da keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wurde.


Dann war meine Vermutung wohl zutreffend. Der AG geht davon aus, dass das Fernbleiben von der Arbeit auf eine Erkrankung zurückzuführen ist und macht sozusagen von seinem Zurückbehaltungsrecht nach § 7 EFZG Gebrauch. Vermutlich wird es der schnellste Weg sein, schlicht dem AG reinen Wein einzuschenken und mitzuteilen, dass man einfach so nicht mehr arbeiten gekommen ist und auch keine Erkrankung vorlag und man für die Zeit des unentschuldigten Fehlens gar keine Lohnzahlung erwartet.

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