Antwort vom 25. April 2017 | 09:52
Von Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
Als Update zu diesem Thema:
Meine Kündigung wurde angenommen und das Arbeitsverhältnis zum 15.3. erfolgreich beendet. Soweit so gut. Nun hier ein nächster Sachverhalt.
Ich habe meinen letzten vollendeten Arbeitstag am 20.02.2017 gehabt, danach nicht mehr bis zum 15.3. gearbeitet. Die Gründe dafür sind denke nicht weiter wichtig. Oder doch?
Nun ist es so, dass ich normal zum Ende des Monats Gehalt gezahlt wurde, was hier nie geschehen ist. Nun habe ich beim zuständigen Arbeitsgericht eine Klageschrift eingereicht, für die im Februar gearbeiteten Arbeitstage. Ich gehe davon aus, dass ich diese auch gezahlt bekommen (sollte und müsste), denn ich habe vollendete Arbeit geleistet.
Ich möchte noch ergänzen, dass mein ehemaliger Arbeitgeber persönlich geschrieben hat, dass er keine Zahlung des ausstehenden Gehalts leisten wird, solange ich keine Unfähigkeitsbescheinigung für die letzten Tage vorlege. Darf das überhaupt vermischt werden und das Auge um Auge Prinzip angewandt werden? Ich habe ihn ja auf Zahlung des ausstehenden Gehalts verklagt, und Aushändigung eines Arbeitszeugnisses.
Nun habe ich von der zuständigen Kammer eine Ladung zum Gütetermin bekommen, da bin ich gespannt drauf. Auch habe ich gelesen, dass es bei einem Vergleich keine Gerichtskosten der 1. Instanz gibt, das wäre ja von beiderseitigem Vorteil. Ich hatte überlegt mir einen Anwalt dafür zu holen, das werde ich aber nicht tun und selbst entscheiden, es geht um einen Bruttowert von glaube 750€ ausstehendem Lohn.
Hättet ihr dazu eine Meinung oder wichtige Hinweise?
Danke euch im Voraus.
-- Editiert von vindze am 25.04.2017 09:56