Generell darf das Kind einem Elternteil oder sonstigen Abholer nicht überlassen werden, wenn ihm von diesem Gefahr droht (z.B. bei Trunkenheit). Dann sollte der andere Elternteil bzw. die Eltern, notfalls das Jugendamt oder die Polizei, eingeschaltet werden
http://www.kindergartenpaedagogik.de/22.html
Nehmen wir erneut an, dass eine Bombe in der Kita gezündet werden sollte, aber 4 Wochen keine Polizei informiert wurde.
Wenn ich wüsste, dass dort eine Bombe gezündet werden soll, hätte ich mein Kind nicht in die Einrichtung gegeben und dieser gefahr ausgesetzt.
Wer Vater oder Mutter ist, der kennt das: Das Kind wird zum Arzt gebracht, oder ins
Krankenhaus, und als Elternteil will man Auskunft darüber „Was ist mit meinem Kind".
Das Kind ist im Kindergarten, in der Schule, im Verein, und als Elternteil will man wissen:
„Wie geht es meinem Kind dort? Wie verhält es sich dort? Gibt es Probleme?"
Normalerweise geht man als Vater, als Mutter nicht gleich zum Anwalt, wenn man
Auskunft von einem Arzt, der Schule, dem Kindergarten oder dem Verein über die
Belange des eigenen Kindes haben möchte, man geht zu diesen Leuten bzw.
Institutionen, fragt, was man wissen will, und erhält die gewünschten Auskünfte.
Eigentlich Selbstverständlichkeiten, und trotzdem gesetzlich geregelt. Der
Auskunftsanspruch gegenüber Dritten, also gegenüber Arzt, Schule usw., ergibt sich aus
den §§ 1626, 1629 iVm §§ 1631, 1632 BGB, also aus der elterlichen Sorge und der darin
begründeten gesetzlichen Vertretungspflicht
http://www.karin-jaeckel.de/aktuelles/Auskunft_ueber_das_Kind.pdf
-- Editiert von go399839-12 am 13.01.2017 21:30