Duales Studium: Bindungspflicht und Rückzahlungsklausel bei Angebot - Wann muss dieses kommen?

5. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
fb502289-33
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Duales Studium: Bindungspflicht und Rückzahlungsklausel bei Angebot - Wann muss dieses kommen?

Guten Tag,

ich stehe kurz vor dem Abschluss meines (dualen) Studiums. Bedeutet, ich habe einen Studierendenvertrag mit einem Unternehmen, bei dem ich Vollzeit angestellt bin und studiere nebenbei.

Im Vertrag sind eine Bindungsklausel (24 Monate) sowie Rückzahlungsklausel der Studienkosten (ca. 30.000€) eingebaut.

Dort steht unter anderem folgendes: Der Student verpflichtet sich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums mindestens für die angegebene Bindungsfrist von 24 Monaten in einem Arbeitsverhältnis auf Grundlage des neuen zu schließenden Arbeitsvertrages zu verbleiben. Diese Bindungspflicht und Bindungsfrist sowie jedwede Rückerstattungspflicht des Studenten nach Ziffer x gilt nur, wenn der Partnerunternehmen dem Studenten rechtsverbindlich den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den in ... genannten Konditionen für die Zeit unmittelbar nach Abschluss des Studiums [...] angeboten hat.

Nun ist es so, dass ich am 13.09. exmatrikuliert werde und der Beginn des neuen Arbeitsvertrags auf den Tag nach erfolgreicher Prüfung datiert wäre, also 14.09..

Bis jetzt hat sich jedoch noch niemand bei mir gemeldet. Ich hatte es mehrfach als Gesprächsthema, von wegen "da müssen wir demnächst mal drüber sprechen", aber nie etwas wie "wir machen dir folgendes Angebot" oder "wollten dich übernehmen". Mein Vorgesetzter wurde auch mehrmals dran erinnert, ist bis jetzt jedoch nicht drauf angesprungen. Er sagte mir sogar, dass er gar nicht recht wisse, was er mit mir anfangen solle und ich möge vielleicht mal in anderen Abteilungen fragen, ob ich da nicht besser hinpasse. Dennoch ist es so, dass das Unternehmen (Geschäftsführung/Personal) mich auf jeden Fall übernehmen möchte.

Ich bin zwar an dem derzeitigen Arbeitsplatz interessiert, aber nicht unbedingt abgeneigt, mir andere Möglichkeiten anzuschauen. Bis jetzt war ich daher still und habe nichts von mir aus angestoßen und meinen Vorgesetzten immer nur über alles (Fortschritt des Studiums) transparent informiert.

Da es morgen nur noch 7 Tage sind, ist meine Frage, ob ein mögliches, (meiner Wahrnehmung nach) kurzfristiges Vertragsangebot überhaupt angemessen ist, oder ob für das Unternehmen schon Fristen verstrichen sind? Ich schaue mich schon aktiv nach anderen Angeboten um.

Was bedeutet, dass das Unternehmen mir "rechtsverbindlich" den Abschluss eines Vertrags angeboten haben muss und bis wann muss es dies tun? Darf ein Tag vor dem möglichen Vertragsbeginn ein Angebot kommen, welches dann gilt, sofern es die im Vertrag angegebenen Konditionen erfüllt? Ich muss mir den Vertrag ja auch anschauen, den ich dann (nachdem ich mit der Arbeit begonnen habe) unterschreiben werde. Es sind zwar Konditionen angegeben, diese sind jedoch nicht eindeutig. "Unbefristet", "Bruttogehalt min. x", "6 Wochen Jahresurlaub", "Tantieme max. 2 Gehälter".

Lohnt es sich mit einem Fachanwalt zu sprechen? Da ich vermute, dass das Angebot welches ich erhalten würde, nicht angemessen ist (30.000€ Jahresgehalt), hätte ich natürlich gerne die Option das Angebot möglicherweise ablehnen zu können, da es zu spät kam und die Situation für mich nicht abschätzbar war...

Vielen Dank und freundliche Grüße

P. S. Sollten Sie Fachanwalt und an dem Fall interessiert sein, gerne melden. Ich komme aus dem Raum Hamburg.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von fb502289-33):
Bis jetzt hat sich jedoch noch niemand bei mir gemeldet.

Warum auch, die Bedingungen auf Deiner Seite liegen ja noch nicht vor.



Zitat (von fb502289-33):
nicht angemessen ist (30.000€ Jahresgehalt)

Naja, für ein Frischling im ersten Jahr doch nicht schlecht.



Zitat (von fb502289-33):
Lohnt es sich mit einem Fachanwalt zu sprechen?

Für den Anwalt immer.
Beim Mandanten kommt es darauf an, was er unter "lohnt sich" definiert.



Zitat (von fb502289-33):
ob ein mögliches, (meiner Wahrnehmung nach) kurzfristiges Vertragsangebot überhaupt angemessen ist

Man hat es doch so vereinbart und ich wüsste nicht, dass das "unmittelbar" unangemessen ist.



Zitat (von fb502289-33):
P. S. Sollten Sie Fachanwalt und an dem Fall interessiert sein, gerne melden. Ich komme aus dem Raum Hamburg.

Das geht z.B. gleich hier nebenan https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(527 Beiträge, 170x hilfreich)

Ich bin mir nicht sicher, ob die bisher gegebenen Antworten (soweit sie überhaupt welche waren) Ihnen wirklich weiterhelfen. Aber vielleicht mal anders herum:
Was wollen Sie denn wirklich?
Wenn Sie da bleiben wollen, fragen Sie einfach. Wenn Sie nicht wollen oder nicht genau wissen, dann empfehle ich ihnen schon eine Erstberatung bei eine Fachanwalt für Arbeitsrecht durchführen zu lassen. Für die Beurteilung, ob die von Ihnen in Auszügen zitierte Regelung rechtlich zulässig ist und ggf. bei Übergabe eines Vertragsangebots -welches ja auch zu den Regelungen passen muss- auch bindungswirkung hat, muss man sich das gesamte Konstrukt ansehen. Es "lohnt" sich also immer, jedenfalls dann, wenn sie für überschaubares Geld Rechtsicherheit gewinnen. Das gilt umso mehr, als das die Rechtsprechung zu Rückzahlungsklauseln unübersichtlich ist und hier im Forum eh nur bestenfalls im Überblick beantwortet werden kann. Festzuhalten ist jedenfalls, dass zahlreiche solcher Klauseln unzulässig sind. Aber um sich darauf zu berufen, muss man es natürlich wissen. Sie können dieses Wissen ja auch in der Zukunft brauchen, etwa weil sie erstmal dort anfangen und nach einem Jahr vielleicht sich nochmal umorientieren. Dann nämlich wäre es doch schon zu wissen, ob diese Klausel gültig ist oder nicht.
Ein Frist für das Unternehmen zur Vorlage eines entsprechenden Angebots gibt es so nach meiner Kenntnis nicht, bzw. muss es nur so rechtzeitig sein, dass der Arbeitnehmer es noch prüfen lassen kann, dass werden aber nur einige wenige Tage sein, und darauf würde ich mich nicht zwingend verlassen. Jedenfalls wäre der Zugang des Angebots am 14.09. zu spät, denn dann ihr alter Vertrag ja schon beendet und die alte Regelung hinfällig.



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Jedenfalls wäre der Zugang des Angebots am 14.09. zu spät,

Ganz im Gegenteil, zumindest nach bisheriger Sachverhaltsschilderung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb502289-33
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ganz im Gegenteil, zumindest nach bisheriger Sachverhaltsschilderung.


Aber wie soll man mir ein Angebot nach dem 13.09. (Abschluss) machen, mit einem Vertrag, der ab dem 14.09. (fest im Studentenvertrag verankert) gilt. Es gibt doch ein Niederschriftgesetz, was besagt, dass ab dem ersten Arbeitstag der Vertrag bzw. eine Niederschrift mit gewissen Inhalten vorliegen muss (schriftlich, nicht elektronisch).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39838x hilfreich)

Zitat (von fb502289-33):
Aber wie soll man mir ein Angebot nach dem 13.09. (Abschluss) machen, mit einem Vertrag, der ab dem 14.09. (fest im Studentenvertrag verankert) gilt.

Ganz einfach: man sagt es oder noch besser, man schreibt es.



Zitat (von fb502289-33):
Es gibt doch ein Niederschriftgesetz, was besagt, dass ab dem ersten Arbeitstag der Vertrag bzw. eine Niederschrift mit gewissen Inhalten vorliegen muss (schriftlich, nicht elektronisch).

Es geht nicht um DE? In DE gibt es nämlich nur das Nachweisgesetz.

Aber da wäre ein Verstoß auch ohne große Konsequenzen, da der bestehende Arbeitsvertrag ja einfach nur angepasst wird.



Zitat (von fb502289-33):
Dennoch ist es so, dass das Unternehmen (Geschäftsführung/Personal) mich auf jeden Fall übernehmen möchte.

Mir fällt auf, das nirgendwo steht, was diese zu dem ganzen sagen?
Oder ist das
Zitat (von fb502289-33):
"da müssen wir demnächst mal drüber sprechen", aber nie etwas wie "wir machen dir folgendes Angebot" oder "wollten dich übernehmen".

von denen?



Zitat (von fb502289-33):
Es sind zwar Konditionen angegeben, diese sind jedoch nicht eindeutig. "Unbefristet", "Bruttogehalt min. x", "6 Wochen Jahresurlaub", "Tantieme max. 2 Gehälter".

Was konkret ist daran eigentlich nicht eindeutig?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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