Duales Studium - Rückzahlungsklausel

6. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
Zzico
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Duales Studium - Rückzahlungsklausel

Guten Tag,

ich befinde mich in einem dualen Studium. Der Ausbildungsvertrag (genauer: "Vertrag zur Durchführung des praktischen Teils eines dualen Studiengangs in Kooperation mit der FH xxx") gilt seit dem 01.09.2012. Es ist eine Probezeit von 6 Monaten festgelegt, die am 01.03.2013 - noch vor Beendigung der ersten Theoriephase im Rahmen des Studiums - also abgelaufen ist.

Nun enthält der Vertrag folgende Klausel: "Wird das Praktikumsverhältnis nach Ablauf der Probezeit aber noch vor Beendigung des Studium gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben, so hat der Student die bis dahin angefallenen Gebühren zu erstatten."

Ist diese Klausel tatsächlich wirksam, oder könnte sie

1. nach §307 BGB eine unverhältnismäßige Benachteiligung des Studierenden darstellen, weil sie a)keine Kündigungsgründe unterscheidet (d.h. auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen unzureichender Leistung im Studium soll zurückgezahlt werden) und b)die anfallenden Kosten (geschätzt) bei etwa 2500€ pro Semester liegen würden?

Die Kosten ergeben sich aus vagen Angaben der Hochschule, sind aber nicht im Arbeitsvertrag erwähnt. Könnte die Klausel daher

2. ebenfalls nach §307 BGB unwirksam sein, weil die Angabe "bis dahin angefallene Studiengebühren" möglicherweise nicht dem Transparentgebot genügt?

Ich bin für jede Hilfe dankbar.

Viele Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Hi, schau Dir mal das BBIG an.
Die Spielregeln sind da sogar noch transparenter:

http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__12.html
§ 12 Nichtige Vereinbarungen

...
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2.Vertragsstrafen,
3.den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.


Ich glaube da wird auch hier noch genau das Gesetz rumgedreht (daher Name Rechtsverdreher)

§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Wenn also der Auszubildende Student rausgeworfen wird,
soll er nach der Klausel noch zahlen ? So gehts ned.


Verträge werden üblicherweise für den Streifall gemacht.
Sollte sich also ein Konflikt anbahnen frage mal einen Profi = z.B. Anwalt danach. Ich glaube nicht dass der Vertrag einer anwaltlichen und gerichtlichen Prüfung standhält.

Wird die Firma auch wissen und entweder gar nichts unternehmen,weil es nur zur Abschreckung dient, oder schnell zurückrudern sobald substanzieller Widerstand insb durch einen Anwalt droht.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zzico
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Vielen Dank für die Antwort!
Da es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsvertrag handelt (es wird kein IHK-Abschluss erlangt), sondern lediglich um eine Art Praktikumsvertrag ("Durchführung des praktischen Teils"), greift das BBiG vermutlich nicht, oder?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Hm, bedaure. Womöglich sind deine Zweifel berechtigt:
§ 3 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,


Unterhält Deine Hochschule (Asta) vielleicht eine Rechtberatungsstelle ?


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zzico
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt zwar einen AstA, aber leider ohne Rechtsberatungsstelle..

0x Hilfreiche Antwort

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