Duales Studium nicht machbar - Arbeitgeber will nicht kündigen

31. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
go626226-21
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Duales Studium nicht machbar - Arbeitgeber will nicht kündigen

Hallo zusammen,
Leider komme ich aktuell zum ersten Mal in meinem Leben mit dem Arbeitsrecht in kontakt...
Ich habe 2019 angefangen dual Informatik zu studieren. Leider ist das Studium eher mäßig gelaufen und dank Corona habe ich auch schnell den Spaß daran verloren. Konkret habe ich vergangenen Freitag erfahren, dass ich wieder in einer Studienleistung durchgefallen bin und nun das Studium deutlich zu lange dauert und die vertraglichen Angaben seitens meines Arbeitgebers überschreitet. Zusätzlich sind meine Noten nicht sonderlich gut und ich erreiche die angeforderte Abschlussnote auf keinen Fall. So weit so gut. Ich würde das Studium also sowohl in meinem Interesse, als auch im Interesse meines Arbeitgebers gerne beenden.
Mein eigentliches Problem:
Ich habe Freitag sofort gemeldet, dass ich den Anforderungen nicht mehr gerecht werden kann und habe schließlich um eine Kündigung gebeten. Mein Arbeitgeber scheint sich aber zu weigern. Ich habe dazu noch keine konkrete Info, jedoch hieß es, dass es nicht vorgesehen sei, dass das Arbeitsverhältnis von Seiten meines Arbeitsgebers gekündigt wird. Ich fürchte, dass sie sich weigern werden. Dabei geht es auch um eine mögliche Rückzahlung von Gehältern, obwohl ich in der vorlesungsfreien Zeit dort gearbeitet habe. Würde mich mein Arbeitgeber kündigen, wären diese Ansprüche hinfällig und ich könnte ALG1 bekommen, bis ich mein Leben wieder auf die Reihe bekommen habe. Da mich das Studium in letzter Zeit auch psychisch sehr angegriffen hat, habe ich diverse Prüfungsängste entwickelt, die es mir nicht möglich machen, in diesem Studium noch Erfolge zu erzielen. Kann man da etwas machen? Kann ich meinen Arbeitgeber auf legalem Wege dazu bringen, mich zu kündigen, falls es zu Äußersten kommt? Ich habe fest vor, selber nicht zu kündigen, um nicht auf einmal 20000€ Schulden zu haben, die ich mit einem Ausbildungsgehalt niemals abbezahlen kann. Danke im Voraus für die Antworten!

mfG
Leon

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Leon, mir ist das vertragliche Konstrukt mit Deinem Arbeitgeber nicht klar.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von go626226-21):
Kann ich meinen Arbeitgeber auf legalem Wege dazu bringen, mich zu kündigen, falls es zu Äußersten kommt

Ja, man kann ihn bitten.
Wenn er dann keine Lust dazu hat, hat man wohl Pech gehabt.



Zitat (von go626226-21):
ich könnte ALG1 bekommen, bis ich mein Leben wieder auf die Reihe bekommen habe

Nö, denn man erfült wohl nicht die Versicherungsbedingungen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
go626226-21
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, denn man erfült wohl nicht die Versicherungsbedingungen ...

Doch, ich denke schon. Ich habe gut 41 Monate in die Sozialversicherung eingezahlt.

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#4
 Von 
go626226-21
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Leon, mir ist das vertragliche Konstrukt mit Deinem Arbeitgeber nicht klar.

Sorry, falls das nicht ganz verständlich war. Ich bin als dualer Student angestellt, der während des Semester in der Uni ist und in der vorlesungsfreien Zeit im Betrieb. Die maximale Studienzeit ist vertraglich auf 6 bis maximal 7 Semester festgelegt. Das ist eine der Voraussetzungen für die Übernahme nach dem Studium. Weiterhin wird von mir verlangt, mindestens eine Abschlussnote von 2,5 zu schaffen. Beide Anforderungen kann ich nach aktuelle Stand nicht erfüllen. Eine Rückzahlung von Gehältern ist vertraglich festgelegt, sollte ich selber das Arbeitsverhältnis beenden. Deswegen ist es mir so wichtig, nicht selbst kündigen zu müssen, da ich dann (möglicherweise) vor dem finanziellem Ruin stehe, obwohl ich nicht gemacht habe, außer "zu dumm" für meinen Studiengang zu sein. Mag sein, dass so manch einer das auch gerecht findet, aber ich bin halt auch nur ein Mensch, der sich eventuell mit dem Studium ein bisschen verhoben hat.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17358 Beiträge, 6465x hilfreich)

Zitat (von go626226-21):
Eine Rückzahlung von Gehältern ist vertraglich festgelegt, sollte ich selber das Arbeitsverhältnis beenden.

Ich vermute, dass Eigenkündigung nicht der einzige Auslöser für eine Rückzahlung sein wird.
Am besten, du postest den Vertrag oder jedenfalls die entsprechenden Passagen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119477 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von go626226-21):
habe gut 41 Monate in die Sozialversicherung eingezahlt.

Es nützt nichts, nur eine Bedingung zu erfüllen.

Man muss auch z.B. dem Arbritsmarkt zur Verfügung stehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go626226-21
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es nützt nichts, nur eine Bedingung zu erfüllen.

Man muss auch z.B. dem Arbritsmarkt zur Verfügung stehen ...

Das würde ich dann ja. Mein Leben auf die Reihe bringen heißt in dem Fall für mich, einen Ausbildungsplatz und einen Job von jetzt bis August zu finden. Es ist aber halt schon schön ALG1 zu bekommen, bis das klappt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go626226-21
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich vermute, dass Eigenkündigung nicht der einzige Auslöser für eine Rückzahlung sein wird.
Am besten, du postest den Vertrag oder jedenfalls die entsprechenden Passagen.

Hier der entsprechende Auszug aus dem Vertrag:
§ 17 Kündigung
17.1 Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten aus wichtigem
Grund gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere
Ausbildungstarifvertrag
20
Ausbildungstarifvertrag
21
– der von der Hochschule ausgesprochene Ausschluss vom
Studium
– das Nichtbestehen von Wiederholungsprüfungen im Studium
– das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vor der IHK
– Vorliegen erheblicher Fehlzeiten
– ein schwerwiegender Verstoß gegen die Arbeitsordnung
– ein schwerwiegender Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung
Nr. 01/07 „Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz" in
der jeweils geltenden Fassung
– unzumutbare Betriebsstörungen
– dauernde oder anhaltende Arbeitsunfähigkeit oder
– beharrliche Verweigerung oder Vertragsbruch oder grobe Verletzung der Treuepflicht
17.2 Darüber hinaus ist das Vertragsverhältnis Dual Studierender
grundsätzlich kündbar, wenn der erbrachte Leistungsdurchschnitt innerhalb der ersten 4 Studiensemester nicht bei mindestens „befriedigend" (mindestens 3,5) liegt oder der von der
Prüfungs ordnung vorgesehene zeitliche Studienplan ohne wichtigen Grund erheblich überschritten wird. Härtefälle werden einvernehmlich zwischen dem Personalwesen und dem Betriebsrat
geregelt. In jedem Fall ist den Dual Studierenden – ausbildungsintegriert – der Abschluss der IHK-Prüfung zu ermöglichen.
17.3 Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
17.4 Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 102
BetrVG bleiben un berührt.
§ 18 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
18.1 Dual Studierende erhalten von der Volkswagen AG eine bedingte Einstellzusage für den Fall des erfolgreichen und zeitgerechten Studienabschlusses, sofern dem nicht Gründe i.S.d. § 17
entgegenstehen. Bedingung für die Einstellzusage ist ein Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens „gut" (mindestens 2,5).
18.2 Nimmt der/die Dual Studierende ein Arbeitsvertragsangebot
der Volkswagen AG nicht an, ist die Vergütung für die Dauer ab
dem 5. Semester zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt auch,
wenn der/die Dual Studierende das Arbeitsverhältnis vor Ablauf
von 4 Beschäftigungsjahren beendet. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn bis spätestens 12 Monate nach Beginn
des Arbeitsverhältnisses dem/der Betroffenen keine adäquate
Tätigkeit übertragen worden und dies die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.
18.3 Wird das Studium abgebrochen, ist der/die Dual Studierende
– praxisintegriert – zu einer Rückzahlung der ab dem 5. Semester gezahlten Förderung verpflichtet. Für Dual Studierende
– ausbildungsintegriert gilt gleiches nach Abschluss der Prüfung vor der IHK. Härtefälle werden einvernehmlich zwischen
Personalwesen und Betriebsrat geregelt.


Ich bin ein praxisintegrierter Student, nur zum Verständnis.

-- Editiert von User am 31. Januar 2023 20:28

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
go626226-21
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist es überhaupt rechtens, das gesamte gezahlte Gehalt für einen Zeitraum zurückzufordern? Ich lese online immer nur von Studiengebüren und im Vertrag ist von "Förderung" die Rede.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Vertrag abtippen oder Foto hochladen. Sonst kann man überhaupt nichts dazu sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
throwaway_account
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 19x hilfreich)

WTF. Hast du deinen Vertrag heut zum ersten Mal gelesen?

Dein AG will dir nicht Kündigen, weil er nicht dir nicht kündigen darf lauf Vertrag.
Du bist nämlich leider (noch) nicht schlecht genug.
DU kannst aber um einen Aufhebungsvertrag bitten.

Der AG ist auf Grund deiner Noten nicht verpflichtet dir ein Arbeitsangebot zu machen.
Wenn er das nicht tut, bist du raus. Wenn er es doch macht, musst du es Annehmen, oder zurück zahlen.
Das steht ihm aber frei. Lediglich bei besser als 2.5 hat sich der AG vorverfplichtet.


Mach das Studium doch einfach weiter und schließ es schlecht ab. Ansonsten bleibt die individuelle Härtefallregelung.

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